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28. September 2021 2 28 /09 /September /2021 08:36


Zur Unternehmensgründung mit KAGB-Beratung für Kapitalgesellschaften  ( auch als Auffanggesellschaften oder zum Outsourcing ) zwecks Durchführung eines Private Placements mit qualifizierter Finanzinstrumenten-Beratung nach dem KWG, dem Vermögensanlagengesetz ( VermAnlG ) für Mezzanine-Kapital ( www.finanzierung-ohne-bank.de )

und zur Kapitalbeschaffung am Kapitalmarkt unter Beachtung des Kapitalanlagegesetzbuches ( KAGB ), um so Registrierungs- oder Genehmigungspflichten bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ( BaFin ) zu erkennen und Bußgelder zu vermeiden.

Zur Auswahl von Rechtsformen stellt das deutsche Gesellschafts- und Handelsrecht eine Vielzahl von Unternehmensformen unter verschiedenen wählbaren Gesichtspunkten und Interessen zur Verfügung. Neben der privatrechtlichen Gesellschaft bürgerlichen Rechts ( GbR ) gibt es die nach Handelsrecht im Handelsregister registrierten kaufmännischen Personenhandelsgesellschaften ( OHG, KG ) mit juristischen "Eigenständigkeiten" ( z.B. der Kontofähigkeit der Kommanditgesellschaft ), die Annäherungen an juristische Personen haben ( z.B. die Möglichkeit zur Sachfirmen-Gebung). Die Kapitalgesellschaften als juristische Personen mit Haftungsbeschränkung auf das Vermögen der jeweiligen Gesellschaft sind in gesonderten Gesetzen wie dem GmbH-Gesetz, dem Gesetz über Aktiengesellschaften oder dem Genossenschafts-Gesetz geregelt. Gründungsunterstützung erhalten Interessenten von der Dr. Werner Financial Service AG mit weiterer Eigenkapitalbeschaffung, ergänzender bankenunabhängiger Unternehmensfinanzierung über stimmrechtsloses Mezzaninekapital. Dabei berät Sie Dr. jur. Horst Siegfried Werner als seit drei Jahrzehnten erfahrener Mezzaninekapital-Spezialist.

Für die Gründung einer Handelsgesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuches ( siehe §§ 105 ff HGB ) oder die Übernahme einer vorgegründeten Gesellschaft kommen nach Dr. Horst Werner, Göttingen als Rechtsformen sowohl die Offene Handelsgesellschaft OHG, die Kommanditgesellschaft, die GmbH , die GmbH & Co KG und die Aktiengesellschaft als Kapitalgesellschaft mit Haftungsbeschränkung in Betracht. Die GmbH & Co KG als sogen. doppelstöckige Gesellschaft verbindet die Vorteile einer Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen mit den steuerlichen Vorteilen des Einkommensteuerrechts und der Verrechnung von positiven mit negativen Einkünften. Bei der OHG haften alle Gesellschafter persönlich und unbeschränkt und sind sämtlichst im Handelsregister eingetragen. Gern sendet die Dr. Werner Financial Service AG ( www.finanzierung-ohne-bank.de ) eine Checkliste gem. KAGB für eine zu gründende und ins Handelsregister einzutragende Gesellschaft.

Gründungsdienste mit Vorberatung sind schneller,  kostengünstiger und zeitsparender als der Kauf von Vorratsgesellschaften, da diese zusätzlich notariell beurkundet werden müssen und eine entsprechende Sitzverlegung der Vorratsgesellschaft zu erfolgen hat. Beim Kauf einer Vorratsgesellschaft muss das Stammkapital / Grundkapital voll eingezahlt sein. Bei einer Neugründung ist nur die hälftige Einzahlung des Stammkapitals bei der GmbH gesetzlich erforderlich. Das ist liquiditätsschonend. Für Interessenten erbringen wir die Gründungsdienste zum optimalen Start der Kapitalbeschaffung von Mezzanine-Kapital am Beteiligungsmarkt.

Diesen Neu-Gründungsdienst mit der Ausrichtung der Gesellschaft auf den gemäss Kapitalanlagegesetzbuch ( KAGB ) BaFin-kontrollierten Beteiligungsmarkt bietet die Dr. Werner Financial Service AG mit dem Gesellschaftsrechts-Experten Dr. jur. Horst Werner insbesondere unter Berücksichtigung des notwendigen operativen Geschäfts mit der Abgrenzung zu den BaFin-genehmigungspflichtigen AIF-Fonds und zu den wertpapiertorientierten OAGW-Fonds, unter Beachtung des Vermögensanlagengesetzes und des Wertpapierprospektgesetzes zur Vermeidung von überproportioniertem Bürokratie- und Prospektaufwand. Bei der Dienstleistung „Neu-Gründungsdienst“ findet die Erstgründung mit der Einreichung der Gründungunterlagen bei dem jeweils gewünschten Handelsregister statt. Anders als bei dem Kauf einer Vorratsgesellschaft entfällt die Sitzverlegung der KG, der GmbH oder der AG. Das erspart Dienstleistungskosten, Notargebühren und verringert die Kosten beim Handelsregister.

Mit der neuen Gesellschaft erhält der Gründer eine neue Bankverbindung und mit dem neuen Konto lautend auf die frisch gegründete Gesellschaft ein neues Rating, eine neue Creditreform-Beurteilung und damit auch eine neue Bonität. Der Gründer erreicht eine vollkommen  n e u e  Bonität, da die Kapitalgesellschaft als juristische Person  von der natürlichen Person des Gründers in Gänze unabhängig ist.

Im Rahmen des Gründungsdienstes ist auch ein geringerer Liquiditätsaufwand erforderlich. Denn die GmbH-Gründung erfordert zur ersten Eintragung ins Handelsregister lediglich Euro 12.500,- als Stammkapital-Einzahlung und die Gründung einer Aktiengesellschaft kann ebenfalls mit dem Mindesteinzahlungsbetrag von Euro 12.500,- auf das Grundkapital vorgenommen werden. Mit der Anmeldung zum Handelsregister erfolgt sodann die Eintragung unter der Handelsregister-Nummer HRB bei dem ausgewählten Handelsregister. Damit sind dann die beiden Gesellschaften als juristische Personen entstanden und haben als Kapitalgesellschaften die Haftungsbeschränkung. Weitere Informationen erteilt Dr. jur. Horst Werner unter dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de bei entsprechender Mail-Anfrage.

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9. September 2021 4 09 /09 /September /2021 08:00

Dr. jur. Horst Werner als ausgewiesener Gesellschaftsrechtler bietet einen Unternehmens-Gründungsdienst mit KAGB-Beratung ( www.finanzierung-ohne-bank.de ) für Personen- und Kapitalgesellschaften  ( auch als Auffanggesellschaften oder zum Outsourcing )  zur Durchführung einer Privatplatzierung am freien Kapitalmarkt

mit qualifizierter KWG-Finanzinstrumenten-Beratung gemäß Kreditwesengesetz und Vermögensanlagengesetz zwecks Kapitalaufnahme von Privatinvestoren unter Beachtung des Kapitalanlagegesetzbuches ( KAGB ), um so Registrierungs- oder Genehmigungspflichten bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ( BaFin ) als Fonds zu vermeiden.

Zur Auswahl von Rechtsformen stellt das deutsche Gesellschafts- und Handelsrecht eine Vielzahl von Unternehmensformen unter verschiedenen wählbaren Gesichtspunkten und Interessen zur Verfügung. Neben der privatrechtlichen Gesellschaft bürgerlichen Rechts ( GbR ) gibt es die nach Handelsrecht im Handelsregister registrierten kaufmännischen Personenhandelsgesellschaften ( OHG, KG ) mit juristischen "Eigenständigkeiten" ( z.B. der Kontofähigkeit der Kommanditgesellschaft ), die Annäherungen an juristische Personen haben ( z.B. die Möglichkeit zur Sachfirmen-Gebung). Die Kapitalgesellschaften als juristische Personen mit Haftungsbeschränkung auf das Vermögen der jeweiligen Gesellschaft sind in gesonderten Gesetzen wie dem GmbH-Gesetz, dem Gesetz über Aktiengesellschaften oder dem Genossenschafts-Gesetz geregelt. Gründungsunterstützung erhalten Interessenten von der Dr. Werner Financial Service AG mit weiterer Eigenkapitalbeschaffung, ergänzender bankenunabhängiger Unternehmensfinanzierung über stimmrechtsloses Mezzaninekapital. Interessenten erhalten eine Beratung bei der Rechtsträgerwahl (GmbH, AG, KG oder GmbH & Co. KG). Ferner berät Sie Dr. jur. Horst Siegfried Werner als seit drei Jahrzehnten erfahrener Mezzaninekapital-Spezialist.

Für die Gründung einer Handelsgesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuches ( siehe §§ 105 ff HGB ) oder die Übernahme einer vorgegründeten Gesellschaft kommen nach Dr. Horst Werner, Göttingen als Rechtsformen sowohl die Offene Handelsgesellschaft OHG, die Kommanditgesellschaft, die GmbH , die GmbH & Co KG und die Aktiengesellschaft als Kapitalgesellschaft mit Haftungsbeschränkung in Betracht. Die GmbH & Co KG als sogen. doppelstöckige Gesellschaft verbindet die Vorteile einer Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen mit den steuerlichen Vorteilen des Einkommensteuerrechts und der Verrechnung von positiven mit negativen Einkünften. Bei der OHG haften alle Gesellschafter persönlich und unbeschränkt und sind sämtlichst im Handelsregister eingetragen.Gern sendet die Dr. Werner Financial Service AG ( www.finanzierung-ohne-bank.de ) eine Checkliste gem. KAGB für eine zu gründende und ins Handelsregister einzutragende Gesellschaft.

Gründungsdienste mit Vorberatung sind kostengünstiger und zeitsparender als der Kauf von Vorratsgesellschaften, da diese zusätzlich notariell beurkundet werden müssen und eine entsprechende Sitzverlegung der Vorratsgesellschaft zu erfolgen hat. Für Interessenten erbringen wir die Gründungsdienste zum optimalen Start der Kapitalbeschaffung von Mezzanine-Kapital am Beteiligungsmarkt ( gleich was für eine Rechtsform ) zu einem günstigen Basishonorar

Diesen Neu-Gründungsdienst mit der Ausrichtung der Gesellschaft auf den gemäss Kapitalanlagegesetzbuch ( KAGB ) BaFin-kontrollierten Beteiligungsmarkt bietet die Dr. Werner Financial Service AG mit dem Gesellschaftsrechts-Experten Dr. jur. Horst Werner insbesondere unter Berücksichtigung des notwendigen operativen Geschäfts mit der Abgrenzung zu den BaFin-genehmigungspflichtigen AIF-Fonds und zu den wertpapiertorientierten OAGW-Fonds ), unter Beachtung des Vermögensanlagengesetzes und des Wertpapierprospektgesetzes zur Vermeidung von überproportioniertem Bürokratie- und Prospektaufwand. Bei der Dienstleistung „Neu-Gründungsdienst“ findet die Erstgründung mit der digitalen Einreichung der Gründungsunterlagen bei dem jeweils gewünschten Handelsregister statt. Anders als bei dem Kauf einer Vorratsgesellschaft entfällt die Sitzverlegung der KG, der GmbH oder der AG. Zudem ist der Liquiditätsaufwand bei einer Neugründung ( hälftiges Stammkapital ausreichend ) geringer als beim Kauf einer Vorratsgesellschaft. Das erspart Dienstleistungskosten, Notargebühren und verringert die Kosten beim Handelsregister.

Mit der neuen Gesellschaft erhält der Gründer eine neue Bankverbindung und mit dem neuen Konto lautend auf die frisch gegründete Gesellschaft ein neues Rating, eine neue Creditreform-Beurteilung und damit auch eine neue Bonität. Der Gründer erreicht eine vollkommen  n e u e  Bonität, da die Kapitalgesellschaft als juristische Person  von der natürlichen Person des Gründers in Gänze unabhängig ist.

Im Rahmen des Gründungsdienstes ist auch ein geringerer Liquiditätsaufwand erforderlich. Denn die GmbH-Gründung erfordert zur ersten Eintragung ins Handelsregister lediglich Euro 12.500,- als Stammkapital-Einzahlung und die Gründung einer Aktiengesellschaft kann ebenfalls mit dem Mindesteinzahlungsbetrag von Euro 12.500,- auf das Grundkapital vorgenommen werden. Mit der Anmeldung zum Handelsregister erfolgt sodann die Eintragung unter der Handelsregister-Nummer HRB bei dem ausgewählten Handelsregister. Damit sind dann die beiden Gesellschaften als juristische Personen entstanden und haben als Kapitalgesellschaften die Haftungsbeschränkung. Weitere Informationen erteilt Dr. jur. Horst Werner unter dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de bei entsprechender Mail-Anfrage.

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24. August 2021 2 24 /08 /August /2021 12:13

Nutzen Sie von uns die kapitalmarkt-geprüften Finanzierungsformen ohne Banken über die Ausgabe

von stillem Beteiligungskapital, Genussrechtskapital, Anleihekapital (Unternehmensanleihe), Namensschuldverschreibungen, Hypotheken-Genussrechte, BaFin-prospektfreie Grundschulddarlehen, Fondskapital, Mezzaninekapital, Aktienkapital, offenes Beteiligungskapital, Wertpapieremissionen, prospektfreie und BaFin-freie Direktinvestments in Sachgüter, Nachrangdarlehen, partiarische Darlehen etc. zur Stärkung der Eigenkapitalquote und damit der Bonität oder zur Kreditablösung. Unsere Finanzierungs-Dienste ( auch durch Sachkapital-Erhöhung ) unterstützen Sie bei der Beschaffung von Firmenkapital, Gründungskapital und Sanierungskapital. Unternehmenssanierungen sind in geeigneten Fällen mit Sanierungsfinanzierungen umsetzbar.

Sie erhalten von uns alle stimmrechtslosen Finanzierungsformen sowie umfangreiche Erläuterungen zu allen Möglichkeiten der alternativen und ergänzenden “Finanzierung ohne Banken” = Geld und Kapital ohne Bankenstress und ohne Bankenabhängigkeit. Nach Ihrer Wahl setzen wir die Kapitalbeschaffung für Sie um. Praktische Beispiele finden Sie auf unserem Unternehmensbeteiligungs-Portal www.anleger-beteiligungen.de  oder auf unserem Marketing-Tool www.investoren-brief.de . Informationen von Dr. jur. Horst Werner ( dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de ) #FinanzierungohneBanken

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18. August 2021 3 18 /08 /August /2021 09:26

Das Anlegerschutzstärkungsgesetz 2021 hat nur eingeschränkte Anwendungsbereiche. Das weitere Anlegerschutzgesetz - seit dem 17. August 2021 in Kraft -  gilt nicht für die BaFin-prospektfreien Bereichsausnahmen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 a VermAnlG. Nach Meinung von Dr. jur. Horst Werner ( dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de )

gilt das Gesetz nur für öffentliche Beteiligungs-Angebote mit BaFin-Verkaufsprospekten und für die VIB.
 
Die Anwendungsbereiche über die BaFin-Prospektpflicht haben gem. § 1 Abs. 1 des Vermögensanlagengesetzes ( VermAnlG ) und gem. § 2 Nr. 4 des Wertpapierprospektgesetzes ( WpPG ) ein „öffentliches Angebot“ von Finanzinstrumenten in der Form von nicht wertpapierverbrieften Vermögensanlagen oder als Wertpapiere zur Voraussetzung. In § 2 Nr. 4 des Wertpapierprospektgesetzes gibt es eine Legaldefinition des Rechtsbegriffs “öffentliches Angebot”:

„Ein öffentliches Angebot ist eine Mitteilung an das Publikum in jedweder Form und auf jedwede Art und Weise, die ausreichende Informationen über die Angebotsbedingungen und die anzubietenden Wertpapiere ( bzw. Vermögensanlagen ) enthält, um einen Anleger in die Lage zu versetzen, über den Kauf oder die Zeichnung dieser Wertpapiere ( bzw. Vermögensanlagen ) zu entscheiden“.

Es muss sich also um ein (1) Angebot handeln und dieses Angebot muss (2) öffentlich erfolgen ( siehe dazu die Ausführungen der BaFin von 2013 und ergänzend 2019 zum „öffentlichen Angebot“ unter den Links :
 
https://www.bafin.de/DE/Aufsicht/Prospekte/Wertpapiere/Prospektpflicht/prospektpflicht_artikel.html 
(2013 )
https://www.bafin.de/DE/Aufsicht/Prospekte/Wertpapiere/Prospektpflicht/prospektpflicht_artikel.html;jsessionid=9A6EEAE1DACF52C70067C6356E3CA46D.2_cid392?nn=7851724#doc7851732bodyText2  (2019 )

In dem neuen Gesetz mit der offiziellen Bezeichnung "Gesetz zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes" vom 09. Juli 2021 werden ( nur ) bei BaFin-Prospekten Blind-Pools verboten und die Einschaltung von Mittelverwendungskontrolleuren verpflichtend vorgeschrieben. Ferner wird das Emittentenprivileg zur Eigenplatzierung aufgehoben und die Einschaltung von BaFin-beaufsichtigten Vertrieben, also die Fremdvermittlung durch Dritte vorgeschrieben. Das alles gilt jedoch nicht für die BaFin-prospektfreien Angebote von Finanzinstrumenten und Kapitalanlagen.

Die Bereichsausnahmen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 a VermAnlG sind von dem neuen Gesetz zur Stärkung des Anlegerschutzes nicht berührt ( so auch Prometheus Rechtsanwaltsgesellschaft mbH - siehe https://www.prometheus-recht.de/anlegerschutz-vor-buergerbeteiligung-das-anlegerschutz-staerkungsgesetz/ ). Auch die grundschuldbesicherten Darlehen gem. § 1 KWG sind von dem neuen Gesetz nicht erfaßt. Weitere Auskünfte erteilt der Wirtschaftsjurist Dr. jur. Horst Werner unter der Mail-Adresse dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de .

 

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9. August 2021 1 09 /08 /August /2021 11:27

Die Vermittlung von und die Beratung über partiarische Darlehen und Nachrangdarlehen als kapitalmarktrechtliche Finanzinstrumente im Sinne des Kreditwesengesetzes und des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG)

sowie über bestimmte Arten von Direktinvestments als Beteiligungsanlagen im Sinne des VermAnlG fallen unter die Erlaubnispflicht als Finanzanlagenvermittler gemäß § 34 f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 GewO (Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 Vermögensanlagengesetz). Für die Vermittlung derartiger Kapitalanlagen ist eine gesonderte Sachkunde mit Befähigungsnachweis ( Zertifikat ) von der jeweils zuständigen IHK nachzuweisen. Zuständig für die Erlaubniserteilung sind die Ordnungsämter der Kreis- oder Stadtverwaltungen. Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung sind die Zuverlässigkeit sowie geordnete Vermögensverhältnisse des Antragstellers. Ist der Antragsteller eine juristische Person, müssen alle vertretungsberechtigten Personen diese Voraussetzungen erfüllen.

Die für das Durchlaufen des Erlaubnisverfahrens notwendigen Antragsformulare sind ( bei den IHK´s abrufbar. Inwieweit auch die Vermittlung von grundschuldbesicherten Darlehen an Unternehmen dazugehören, ist mit den zuständigen IHK´s zu verneinen. Danach kommt § 34 i GewO nur in Betracht, wenn der Unternehmer ( z.B. die Bank ) der Darlehensgeber und der Verbraucher der Darlehensnehmer ist. Bei den grundschuldbesicherten Darlehen ist es jedoch umgekehrt: der Anleger ist der Darlehensgeber und ein operativ tätiges Unternehmen ist der Kapitalnehmer, so dass hier kein zu schützender, privater Verbraucher Vertragspartner ist.

Eine Gewerbeerlaubnis benötigt nach den §§ 34c ff Gewerbeordnung ( GewO ) jeder, der gewerbsmäßig den Abschluss von Darlehensverträgen und Finanzinstrumenten für Dritte vermittelt oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen möchte, so Dr. jur. Horst Werner ( www.finanzierung-ohne-bank.de ) von der Dr. Werner Financial Service AG. Vermittler ist nicht das Emissionsunternehmen selbst mit seinen abhängig beschäftigten Mitarbeitern.( Zu diesen abhängig Beschäftigten zählen nicht die Mini-Jobber ). Sie verkaufen bzw. vermitteln keine Kapitalanlagen für Dritte, sondern eigene Geldanlagen. Das Emissionsunternehmen genießt das sogen. Emittentenprivileg und benötigt am Kapitalmarkt keiner zusätzlichen Platzierungserlaubnis und keiner Erlaubnis nach der Gewerbeordnung.

Darlehensvermittler im Sinne der Gewerbeordnung ist, wer dauerhaft gegen Entgelt den Abschluss von Verträgen über Darlehen von Dritten vermittelt oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen will ( § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO ). Der Status des Darlehensvermittlers tritt bereits bei der Vermittlung des ersten Darlehensvertrages ein. Die Absicht die Darlehensvermittlungs-Tätigkeit dauerhaft auszuüben, reicht bereits für die Genehmigungspflicht aus. Ob der § 34 c oder der § 34 f GewO bei der Vermittlung von Darlehen einschlägig ist, hängt davon ab, ob Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Abs. 11 KWG vermittelt werden. Dies gilt auch im Zusammenhang mit der Vermittlung von grundschuldbesicherten Darlehen. Seit dem Jahr  2015 gilt der "neue" § 34 f GewO und seit dem 21. März 2016 für die Vermittlung von Immobiliendarlehen an Verbraucher der neue § 34 i GewO mit jeweils besonderen Genehmigungs-Voraussetzungen.

Grundschuldbesicherte Darlehen sind gemäß § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Kreditwesengesetz ( KWG ) keine Finanzinstrumente im Sinne der Prospektgesetze und fallen auch nach Auskünften der BaFin nicht unter die  Aufzählung in § 1 Abs. 2 Vermögensanlagengesetz und ebenso nicht unter die Generalklausel des § 1 Abs. 2 Nr. 7 Vermögensanlagengesetz ( VermAnlG ). Sie sind deshalb auch keine Finanzinstrumente im Sinne des § 34 f Gewerbeordnung ( GewO ). Somit ist die Vermittlung von grundschuldbesicherten Darlehens-Angeboten auch nicht erlaubnispflichtig nach § 34 f GewO. Finanzanlagenvermittler im Sinne des § 34 f GewO ist nach Abs. 1 Ziff. 3 nur derjenige, der Vermögensanlagen ( als Finanzinstrumente gem. § 1 Abs. 1  Nr. 11 Kreditwesengesetz ) im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes vermittelt. Nach der ausdrücklichen Verwaltungspraxis der BaFin gehören die öffentlichen Angebote von grundschuldbesicherten Darlehen nicht dazu. Deshalb bedarf der Darlehensvermittler von grundschuldbesicherten Darlehen nur der Erlaubnis nach § 34 c Abs. 1 Nr. 2 GewO. Die Emissionsunternehmen ( = die Anbieter von grundschuldbesicherten Darlehen ) selbst genießen das sogen. Emittenten-Privileg und bedürfen nach der Gewerbeordnung überhaupt keiner Erlaubnis.  Weitere Informationen erteilt Dr. jur. Horst Werner
( dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de ).

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21. Juli 2021 3 21 /07 /Juli /2021 12:14

Dr. jur. Horst Siegfried  Werner, Göttingen ist als Wirtschafts- und Steuerrechtler ein ausgewiesener Finanzierungs-Spezialist mit Kapitalmarkterfahrung und in der Kapitalbeschaffung für Finanzierungen ohne Banken vom Kapitalmarkt tätig.

und mit der Dr. Werner Financial Service AG ( www.finanzierung-ohne-bank.de ) Dienstleister für den Transfer von Privatkapital in unternehmerisches Produktivkapital durch Beteiligungskapital, Fondskapital, Venture Capital und Kapitalmarktemissionen. Er betreut seit 35 Jahren mittelständische Unternehmen und Konzerngesellschaften bei der Kapitalbeschaffung über die Risikokapitalmärkte bzw. die Kapitalmärkte in und außerhalb der Börse zur Steigerung der unternehmerischen wettbewerbs- und Leistungsfähigkeit, zur Erhöhung der Investitionen, zur Stärkung der Innovationen und zur Optimierung von Unternehmensgrößen, damit diese ihre Position im bundesdeutschen und globalen Wettbewerb langfristig unter Erhaltung und Schaffung neuer Arbeitsplätze sichern und ausbauen können. Dr. Werner erstellt und erarbeitet Kapitalmarktprospekte mit  BaFin-Billigung und BaFin-freie und prospektfreie Beteiligungsexposés für kleinere Platzierungsvolumina, die unter die Bereichsausnahmen des Vermögensanlagengesetzes oder des Wertpapierprospektgesetzes fallen.

Nach einem fünfjährigen rechtswissenschaftlichen Studium ( von 1969 - 1974 ) in Göttingen hatte Dr. Werner anschließend eine rechtswissenschaftliche Forschungs- und Lehrtätigkeit von über acht Jahren ( von 1974 - 1982 ) an der Universität Göttingen, die dann zur Grundlage für die anschließende freiberufliche Praxiserfahrung von über drei Jahrzehnten am Finanzierungs- und Kapitalmarkt geworden sind. Dr. Werner bringt für seine freiberufliche Tätigkeit als Finanz- und Wirtbeschaftsberater exzellentes Grundlagenwissen mit.

Dr. Horst Siegfried Werner, Göttingen ist als Fachbuchautor von 16 Sachbüchern zur Wirtschaft, zur Bilanzierung und zur Finanzierung von mittelständischen Unternehmen sowie Verfasser von zahlreichen wissenschaftlichen Beiträgen in Fachzeitschriften und Fernsehinterviews bekannt geworden. Sein letztes Buch "Finanzierung" erschien im Rahmen der Mittelstandsbibliothek als Bd. 6 im Handelsblatt-Verlag / Düsseldorf mit 288 Seiten.

Der Kapitalmarktexperte und Bilanzjurist steht auf Tagungen bzw. Eigenkapital-Messen für Vorträge zur Finanzierung von Unternehmen sowie zur Kapitalbeschaffung und Finanzierungen für Existenzgründer über Kleingewerbetreibende bis hin zu mittelständischen Unternehmen, Großunternehmen und Konzernen zur Verfügung. Dr. Werner hält seine Finanzierungsvorträge im gesamten Bundesgebiet.

Dr. Horst Siegfried Werner promovierte an dem bankrechtlichen Lehrstuhl von Prof. Dr. U. Immenga in Göttingen im Aktien- und Konzernrecht. Er war tätig an den Universitäten Bremen, Göttingen und Pune / Indien im Konzern- und Gesellschaftsrecht. Dr. Werner ist Gesellschaftsrechtler, Bilanzspezialist und ausgewiesener Fachmann für die Unternehmensfinanzierung ohne Bankkredite, die Sanierung von Unternehmen und die bankenunabhängige Kapitalbeschaffung zur Eigenkapitalerhöhung und Liquiditätsverbesserung. Seit 1981 hat er ein Kapitalvolumen von über 7 Mrd. betreut.

Seine nächsten Vorträge hält Dr. Werner im Sept. 2021 auf einem Finanzierungs-Fachseminar in Göttingen. Weitere Termine sind publiziert unter www.finanzierung-ohne-bank.de.

D-37079 Göttingen, Tel.: 0551 / 20549-215
                                 Fax: 0551 / 20549-217

 

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1. Mai 2021 6 01 /05 /Mai /2021 15:27
Das Echte ( Equity-Mezzanine ) ist nach dem Hauptgutachten des Instituts der Wirtschaftsprüfer ( IdW ) von 1994 bilanzrechtliches Eigenkapital ( siehe Hauptgutachten des Instituts der Wirtschaftsprüfer, Düsseldorf, IDW in der Stellungnahme HFA 1/1994 ).

Die Kapitalaufnahme von privaten Investoren ohne Stimmrechtseinfluss als Mittel der Kapitalbeschaffung dient gerade in Corona-Zeiten dem Schutz vor einer Unternehmensinsolvenz, so Dr. jur. Horst Werner ( www.finanzierung-ohne-bank.de )

und ist ein Weg mit mehreren Alternativen, die für die Eigenkapitalerhöhung und damit für die Verbesserung der Eigenkapitalquote eines Unternehmens zu Verfügung stehen. Hierfür können von allen Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform die Beteiligungsmärkte, die Risikokapitalmärkte und die ausserbörslichen Kapitalmärkte in Anspruch genommen werden. Dies ist in Zeiten der internationalen Corona-Pandemie und der Kostenkrisen von wachsender Bedeutung. Diese privaten, alternativen Wege sind wichtig, solange die Politik sich über eine Verlägerung des gesetzlichen Pleitenschutzes bzw. der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nicht einig ist.

Mezzanine-Kapital gibt es in den Ausprägungen des echten und unechten Mezzaninekapitals: das Echte ( Equity-Mezzanine ) ist nach dem Hauptgutachten des Instituts der Wirtschaftsprüfer ( IdW ) von 1994 bilanzrechtliches Eigenkapital. Das Unechte ( Debt-) Mezzaninekapital ist bilanzrechtlich zwar eine Verbindlichkeit; zählt jedoch als sogen. wirtschaftliches Eigenkapital. In jedem Falle erhält das Unternehmen stimmrechtsloses Kapital ohne jede Einflußnahmemöglichkeit der privaten Kapitalgeber. Mezzanine-Kapital gibt es z.B. in der Rechtsform von stillem Beteiligungskapital, Genussrechtskapital oder Anleihekapital als "wertpapierverbrieftes Darlehen" mit Rangrücktritt ( praktische Beispiele siehe www.anleger-beteiligungen.de ). Die Unternehmensinhaber bleiben in ihrem Unternehmen Alleineigentümer und unterliegen keinen Fremdeinflüssen. So können Unternehmer der Insolvenzgefahr durch Corona entgegentreten.

Banken- und Pandemiekrisen ( z.B. in Corona-Zeiten ) oder die Missachtung des Ablaufs von Produktzyklen bzw. nicht mehr markt- und wettbewerbsfähigen Produkten bzw. Leistungen können Unternehmen und die sie tragenden Eigentümer und Mitarbeiter an den Rand der Existenzgefährdung führen. Eine Insolvenz vermeiden und die Sanierung von Unternehmen ( www.finanzierung-ohne-bank.de ) zu bewerkstelligen sowie die präventive Insolvenzberatung spielen in heutiger Zeit im Verlauf der Finanz- und Coronakrise eine bedrohliche Rolle bei vielen mittelständischen Unternehmen, zumal, wenn die Aussetzung der Insolvenzantragsfrist nicht verlängert wird. Die Kreditzurückhaltung bei manchen Banken verschärft noch zusätzlich die Liquiditätsengpässe in den Betrieben.

Die Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften haben also die dreiwöchige Insolvenzantragsfrist – die der Gesetzgeber seit 2020 bis zum 30. April 2021 ausgesetzt hatte - zu beachten, um sich nicht der Insolvenzverschleppung strafbar machen. Im Zweifel ist ein Vermögensstatus des Unternehmens unter Auflösung der stillen Reserven zu erstellen, um eine Überschuldung des Unternehmens zu erkennen oder zu widerlegen. Der Überschuldungstatbestand ist dann gegeben, wenn die Verbindlichkeiten eines Unternehmens das vorhandene Eigenkapital und aktuellen Vermögenswerte unter Verkehrswertgesichtspunkten übersteigen. Die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens ist indes über die Abstimmung von Fälligkeitsfristen und Forderungsvergleiche mit den Gläubigern des Unternehmens zu regeln. Der Tatbestand der Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn fällige Verbindlichkeiten nicht in angemessener Frist von wenigen Wochen gezahlt werden können und auch keine Aussicht erkennbar ist, dass die Zahlungsstockung beseitigt werden kann. Für die Insolvenzantragspflicht genügt nur einer der beiden gesetzlichen Insolvenztatbestände.

Die Optimierung der Bilanzstruktur auf der Passivseite des Jahresabschlusses des Unternehmens ist durch anzustrebende Umstellungsmaßnahmen zunächst auch ohne die Zuführung von frischer Liquidität unkompliziert möglich. Mit oft einfach durchzuführenden Vertragsänderungen lassen sich erhebliche Verbesserungen der Bilanz- und Gläubigerstruktur eines Unternehmens in der Phase drohender Überschuldung und/oder befürchteter Zahlungsunfähigkeit erreichen.

(a)  Eine solche Stärkung des Eigenkapitals und damit die Beseitigung von Insolvenz-Antragsgründen ist für jedes Unternehmen mit einem so genannten „Debt-Equity-Swap“ (Schuldumwandlung) möglich. Der Begriff „Debt-Equity-Swap" bezeichnet die Umwandlung von Verbindlichkeiten („Debt") in Eigenkapital („Equity") und ist eine Maßnahme der Umschuldung ohne Bank und gleichzeitig ein Akt der Bilanzoptimierung zur Insolvenzabwendung.

Bei der Schuldumwandlung handelt sich es um die Umwandlung von Verbindlichkeiten in Eigenkapital. So kann ein Debt-Equity-Swap mit Zustimmung der Kreditgeber auch zur Ablösung von Bankkrediten bzw. Wandlung von Krediten eingesetzt und auf diese Weise sogar eine bilanzielle Überschuldung beseitigt werden. Mit dieser Art der Umfinanzierung von Krediten wird ein Überschuldungsstatus und damit die Insolvenz-Antragsfrist von drei Wochen abgewendet. Die Umwandlung von Darlehen in Eigenkapital und die Ablösung von Altverbindlichkeiten verbessert die Eigenkapitalquote und die Bilanzstruktur. Der Debt-Equity-Swap ist eine steuerneutrale Bilanzberichtigung und kann jederzeit durchgeführt werden.

Durch entsprechende Vereinbarungen mit den Gläubigern werden Verbindlichkeiten zu bilanzrechtlichem Eigenkapital. Schulden können sowohl in Vollgesellschaftsanteile (z.B. GmbH-Stammanteile oder Aktien) getauscht werden

(b)  als auch in mezzanine Finanzierungsformen (z.B. Genussrechte und stille Beteiligungen) als bilanzrechtlichem Eigenkapitalersatz umgewandelt werden.

(c)  Auch über den Weg einer Auffanggesellschaft durch die sofortige Neugründung einer Gesellschaft werden Unternehmern Möglichkeiten der Sicherung der unternehmerischen Existenz und die vorsorgliche Errichtung eines "zweiten Standbeins" aufgezeigt.

Dr. jur. Horst Siegfried Werner von der Dr. Werner Financial Service AG stellt auf Anfrage Finanzierungs-Referenzen und ausführliche Vorabinformationen kostenlos bereit; diese können vertraulich unter dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de  angefordert werden.

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7. April 2021 3 07 /04 /April /2021 11:48

Kapitalmarktorientierte Unternehmensfinanzierungen mit privaten Nachrangdarlehen, Nachrangkapital als Eigenkapital ohne Einflussrechte ( und ohne Stimmrechtsverwässerung ), Beteiligungskapital oder Fondskapital von privaten Kapitalgebern – alles ohne Bankverschuldung; ausführlich dargestellt und erläutert im (Eigen-)Kapitalbeschaffungs-Seminar am 28. April 2021 mit der Dr. Werner Financial Service AG in Göttingen.

 

Finanz-Workshop zur praktischen Umsetzung der  bankenfreien Finanzierung mit einer Privatplazierung am 28. April 2021: In Göttingen findet das Finanzierungsseminar über die bankenunabhängige Kapitalbeschaffung für Unternehmen mit BaFin-gerechten Unterlagen erneut zum Vorzugspreis von nur Euro 199,-  mit dem Kapitalmarkt-Praktiker Dr. jur. Horst Werner statt. Kapitalmarktorientierte Unternehmensfinanzierungen mit privaten Nachrangdarlehen, Nachrangkapital als Eigenkapital ohne Einflussrechte, Beteiligungskapital oder Fondskapital von privaten Kapitalgebern – alles ohne Bankverschuldung; ausführlich dargestellt und erläutert im (Eigen-)Kapitalbeschaffungs-Seminar am 28. April 2021 mit der Dr. Werner Financial Service AG in Göttingen – insbesondere unter Berücksichtigung der neuen Bestimmungen ab dem 01. Januar 2016 und 2018:

 

Wir informieren Sie ausführlich über alle Wege zu Finanzierungen mit Investorenkapital (ohne Bankenstress) und zusätzlichem Wachstumskapital sowie über stimmrechtsloses Beteiligungskapital (stilles Gesellschaftskapital, Genussrechtskapital, private Nachrangdarlehen, grundschuldbesicherte Darlehen und Aktien, Anleihekapital als Wertpapiere (z.B. WIB) etc.) von privaten Kapitalgebern und Anlegern (Einzelinvestorenvermittlung über Mezzaninefonds, Beteiligungsgesellschaften / Fondskapital oder durch Privatplatzierungen über breit gestreute Anlegerkreise). Detailliertere Informationen erhalten Sie in unserem Finanzierungsseminar-Video auf der Startseite unserer Homepage www.finanzierung-ohne-bank.de.

 

Wir geben zur Finanzierung und zur praktischen Kapitalbeschaffung – gerade auch für kleine Unternehmen – die besondere Gelegenheit, das Finanzierungs-Seminar am 28. April 2021 in Göttingen zum Vorzugspreis von € 199,- inkl. USt. (Normalpreis EUR 489,- inkl. USt) und jeder weitere Teilnehmer € 159,- zu besuchen. In dem Finanzierungs-Seminar

 

„Finanzierungen für Unternehmen ohne Bankenstress,
Kapitalbeschaffung von Investoren, Nachrangkapital, Mezzanine-Kapital, Fondsfinanzierungen, Kapital von privaten Investoren für mittelständische Unternehmen und Familienunternehmen”

 

stellen wir ausführlich die Strukturen und verschiedenen Formen der bankenunabhängigen Unternehmensfinanzierung durch stimmrechtsloses Beteiligungskapital dar, informieren Sie über

a) Nachrangdarlehen und Direktinvestments mit den gesetzlichen Bereichsausnahmen sowie die prospektfreien grundschuldbesicherten Darlehen

(b) über BaFin-freie „Small-Capital-Platzierungen” von Finanzinstrumenten für kleine Unternehmen und Existenzgründer mit geringem Kapitalbedarf ohne BaFin-Prospekt von € 50.000,- bis ca. € 10.000.000,-;

(c) für größere Unternehmen mit einem BaFin-gebilligten Kapitalmarkt- oder Fondsprospekt für eine Privatplatzierung bis € 250 Mio.

(d) Darstellung des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB) mit der BaFin-Zulassungspflicht auch für private AIF-Fonds und Erläuterung der Abgrenzung zu den operativ tätigen Unternehmen.

Die Referenten beschreiben intensiv den Ablauf der Kapitalbeschaffung, erläutern die praktischen Platzierungswege und gehen schließlich auf die Finanzkommunikation als Mittel der erfolgreichen Investorengewinnung ein. Tagungstermin:

Mittwoch, den 28. April 2021, 10.00 bis 17.00  Uhr in Göttingen

Buchen Sie Ihren Platz in unserem Kompakt-Seminar. Umfängliche Tagungsunterlagen, Finanzierungs-Fachbroschüren, Mittagessen und Pausengetränke/Gebäck sind inklusive!

Reservieren Sie entweder telefonisch unter 0551 / 20549-215 oder buchen Sie mit dem Anmeldeformular Finanzierungsseminar zum Sonderpreis über die Website:

Für weitere Informationen verweisen wir zusätzlich auf das Fachbuch „Finanzierung“ von Dr. Horst Siegfried Werner, das als Band 6 der Handelsblatt-Mittelstandsbibliothek mit 288 Seiten erschienen ist.

 

 


       

       
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3. März 2021 3 03 /03 /März /2021 09:18

Unternehmen nutzen zur Kapitalbeschaffung von privaten Kapitalgebern den www.Investoren-brief.de von der Dr. Werner Financial Service AG  ( siehe www.finanzierung-ohne-bank.de ); zuletzt ist der Investoren-Brief Ende Februar 2021 erschienen.

Unternehmensgründer und gestandene Unternehmen auf der Suche nach kapitalmarktorientierter Unternehmensfinanzierung ohne Banken müssen Kapitalanleger, Investoren und private Geldgeber durch Ansprache erreichen, indem sie an diese zur Information ein öffentliches Beteiligungsangebot richten. Dies geschah früher mit gewissen Streuverlusten über Finanzmarkt-Anzeigen in den Printmedien ( z.B. Handelsblatt, FAZ, Süddeutsche Zeitung, ZEIT, WELT, WELT am Sonntag etc. ) und heute digital durch eine direkte namentliche Online-Ansprache von gelisteten, potentiellen Anlegern über das INTERNET. Dieser direkte Kontakt kann über Postmailings oder über digitale Emails erfolgen. Hierzu bedarf man entsprechender Post- oder Mailadressen, um die Investoren zu kontaktieren. Postmailings sind heute viel zu teuer. Die Dr. Werner Financial Service Group verfügt deshalb aufgrund ihrer Landing-Pages  über (spamfreie) Mailadressen , da sich bei dem Finanzportal www.anleger-beteiligungen.de  in den letzten zwölf Jahren die Beteiligungsinteressenten selbst zum Abonnement eingetragen haben.  Das Finanzportal Anleger-Beteiligungen.de stellt den Investoren die Beteiligungsangebote und Finanzierungsbegehren der Unternehmen vor. E-Mailings haben den Stellenwert von traditionellem Postversand sinken lassen. Postversand ist erstens viel zu teurer und zweitens dauert es zu lange, bis die Informationen beim Empfänger ankommen. Die Vorteilhaftigkeit von E-Mailings hat sich die Dr. Werner Financial Service Group schon seit vielen Jahren zu eigen gemacht.

Der periodisch versandte Investorenbrief des Finanzportals "www.Anleger-Beteiligungen.de" wird aktiv verbreitet und zudem auch stationär im Internet unter www.investoren-brief.de von dem Herausgeber, der Dr. Werner Financial Service AG , veröffentlicht und erreicht damit tausende von zusätzlichen Webseiten-Besuchern und Investoren.

Vierzehntätig wird der Finanz-Newsletter als Investoren-Brief von Anleger-Beteiligungen.de der Dr. Werner Financial Service AG an ca. 10.000 Kapitalmarktteilnehmer mit namentlicher Ansprache und an gelistete Kapitalgeber zu dem gesamten Themenspektrum des vor- und außerbörslichen Kapitalmarkts mit Beteiligungsangeboten, Anlegertipps und Analysen verschickt ( www.anleger-beteiligungen.de ). Die Adressaten ( eingetragene Beteiligungs-Interessenten ) setzen sich aus Investoren, privaten Anlegern, family offices, Finanzdienstleistern und Unternehmern zusammen, die sich für diesen kostenlosen Investoren-Service angemeldet und eingetragen haben. So wird sicher gestellt, dass die Empfänger an dem Inhalt auch wirklich interessiert sind.

Ständig aktualisierter Messekalender im Investoren-Brief: Start-up-News und die "Höhle der Löwen" als eine Zusammenkunft mit Investoren gibt es nicht nur im Fernsehen. Unternehmen haben ständig die Chance, sich auf Anleger- und Investoren-Messen zu präsentieren und ihr Geschäftsmodell zur Kapitalaufnahme vorzustellen ( siehe www.finanzierung-ohne-bank.de ). Termine für "Finanzmessen" können unter diesem Begriff gegoogelt werden. Derartige Kapitalbeschaffungs-Messen und Kapitalgeber-Kongresse finden jeden Monat verteilt über ganz Deutschland statt. Einige Messen sind richtige „Institutionen“ und Marken geworden. Z.B. ist das bekannte „Deutsche Eigenkapitalforum“ eine Gemeinschafts-Institution der Deutschen Börse und der KfW-Bank, um innovative Unternehmer und Kapitalgeber in eigens organisierten Veranstaltungen an allen acht Börsen-Standorten zusammen zu führen. Derartige Unternehmer-Investoren-Meetings finden regelmäßig an allen Plätzen der deutschen Wertpapierbörsen statt und stehen auch für Start-up-Unternehmen und KMU´s offen. Innovation und unternehmerische Dynamik sind die erwarteten Kriterien der Forumsteilnahme. Interessierte Unternehmer finden stets die aktualisierten Veranstaltungstermine und Veranstaltungsorte auf www.eigenkapitalforum.com und http://www.messeninfo.de/Anlegermessen-Y14-S1.html unter dem Menüpunkt „Anlegermessen-Deutschland“ ( https://www.messeninfo.de/Anlegermessen-Deutschland-FSL14-L55-S1.html ) finden kapitalsuchende Unternehmen einen veröffentlichten Messekalender mit allen Veranstaltungsterminen und Anlegermesse-Orten.

Des Weiteren können über unser Finanzportal Anleger-Beteiligungen.de individuell gestaltete Mailings an über 1.500 gelistete, ausgewählte Finanzdienstleister und weitere ca. 1.500 gelistete Vermögensverwalter vorgenommen werden. Das kapitalsuchende Unternehmen kann in einer E-Mail in seinem Corporate Design das Produkt, d. h. die Beteiligung den Finanzdienstleistern vorstellen.

Da die Finanzdienstleister eine Vielzahl von Produktofferten tagtäglich bekommen, gilt es auch hier, die Professionalität der Gestaltung und des Inhalts sicher zu stellen. Nichts wirkt sich besser auf den Absatz einer Beteiligung und die bankenunabhängige Kapitalbeschaffung aus, als wenn ein engagierter Finanzprofi als Multiplikator bei dem Vertrieb bzw. bei der Beteiligungs-Platzierung mit einer Provisionszusage mitwirkt.

Weitere Informationen zu den Finanzmarketing-Tools der Dr. Werner Financial Service AG erteilt Dr. jur. Horst Werner unter der Mail-Adresse dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de .

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26. Februar 2021 5 26 /02 /Februar /2021 17:58

Die Mitarbeiterbeteiligungen mit neuen gesetzlichen Verbesserungen bei den Start-up-Unternehmen will Bundesfinanzminister Scholz mit dem „Gesetzentwurf zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland“ zügig vorlegen, berichtet Dr. jur. Horst Werner ( www.finanzierung-ohne-bank.de ).

Die Bezeichnung des Gesetzes "Stärkung des Fondsstandorts Deutschland" ist maßlos übertrieben. Dafür ist das Markt-Volumen von Mitarbeiterbeteiligungen traditionell viel zu klein. In Start-up-Unternehmen handelt es sich maximal um ein paar hundert Millionen Euro, die bei einem Fondsgesamtvolumen von mehreren zweistelligen Milliarden Euro praktisch nicht ins Gewicht fallen. Das Finanzministerium bemüht sich, den Entwurf noch in diesem Jahr im Bundeskabinett vorzulegen und zu beschließen. Am bemerkenswertesten ist das Reformziel, den steuerlichen Freibetrag für Mitarbeiter von Euro 360,- auf Euro 720,- zu erhöhen, so dass hierauf keine Lohnsteuer und keine Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen sind. Diese Erhöhung ist seit Jahren überfällig.

Start-ups sollen auch in der aktuellen Corona-Krise weiter erfolgreich an ihren Ideen basteln können. Deshalb wird die Bundesregierung Gründerinnen und Gründern jetzt "schnell" helfen, wie sie großspurig verkündet. Mit einem 2-Mrd.-Euro-Hilfspaket sorgen der Bund dafür, dass diese innovative Wachstumsbranche mit vielen tausenden Beschäftigten gut durch die Krise kommt. Finanzierungsrunden können durch diese Hilfe weiterlaufen. Das ist wichtig, denn für eine gute Zukunft braucht Deutschland innovative Köpfe.

Start-up-Unternehmen mit finanzieller Mitarbeiterbeteiligung gewähren Kapitalbeteiligungen sowohl mit Fremd- als auch mit Eigenkapitalcharakter am eigenen Arbeitgeber-Unternehmen. Diese Mitarbeiterbeteiligung wurde in Deutschland seit Jahren steuerlich gem. § 19 a Einkommensteuergesetz gefördert und durch das Vermögensbildungsgesetz in Verbindung mit den Tarifverträgen bezuschußt. Seit einigen Jahren gilt der § 3 Nr. 39 Einkommensteuergesetz mit der maximalen Förderung von Euro 360,-, die steuer- und sozialabgabenfrei sind. Die Beteiligung der Mitarbeiter am Produktivkapital und am Erfolg eines Unternehmens ist die Basis für eine gemeinsame erfolgreiche Zukunft von Unternehmern und Arbeitnehmern. Was in anderen Staaten oder bei börsennotierten Unternehmen bereits an der Tagesordnung ist, entdecken nun auch immer mehr mittelständische Unternehmen in Deutschland. Es ist allerdings unverständlich, warum die neuen Regeln nur auf Start-up-Unternehmen beschränkt sein sollen.

Die Finanzierung und die Liquidität eines Unternehmens läßt sich zur Verbesserung der Bonität, des Ratings und der Kreditwürdigkeit bankenunabhängig gerade durch Beteiligungsgelder von Mitarbeitern mit direkten Zahlungen oder durch Einbehalt von Lohnanteilen verbessern. Dies kann insbesondere über Beteiligungsformen geschehen, die den Mitarbeitern keine Mitverwaltungsrechte und keine Stimmrechte, sondern nur Zinszahlungs- und Gewinnrechte einräumen. Soweit die Beteiligung über Genussrechte oder Schuldverschreibungen erfolgt, haben die Mitarbeiter auch keine Kontroll- und Einsichtsrechte in die Bücher des arbeitgebenden Unternehmens. Durch die Mitarbeiterbeteiligung findet alkso nicht unbedingt eine Stimmrechtsverwässerung statt.

Nach Informationen der FAZ enthält der Gesetzesentwurf folgende Neu-Regelungen:

•    Der steuerliche Freibetrag für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen soll verdoppelt werden, von 360,- auf
      720,- Euro.
•    Die Steuer wird erst dann fällig, wenn eine Beteiligung tatsächlich veräußert wird.
•    Die Umsatzsteuerbefreiung für Investmentfonds soll ausgeweitet werden.
•    Stärkung im Wettbewerb um die besten Talente

Die Startup-Szene setzt große Hoffnung in die Reform. Im Silicon Valley gilt die Mitarbeiterkapitalbeteiligung, im Fachjargon Employee Stock Ownership Plan (ESOP), als bewährtes Mittel, um Top-Talente anzuwerben. Im Wesentlichen handelt es sich dabei um eine Gewinn- und Erfolgsbeteiligung als Ausgleich für ein häufig niedriges Grundgehalt. Das kann sich für die Mitarbeiter bei offenen Beteiligungsformen im Falle eines Börsengangs oder Exits durchaus lohnen. Einige Mitarbeiter der ersten Stunde bei Apple sind durch Mitarbeiteraktien steinreich geworden. Ein weiteres Beispiel: Falls Airbnb dieses Jahr an die Börse gehen sollte, werden voraussichtlich "Hunderte Mitarbeiter, die Aktien als Mitarbeiterbeteiligung bekommen haben, mit dem Börsengang zu Millionären", weil sie bei ihrer Einstellung Aktienoptionen erhalten haben. Weitere Auskünfte erteilt kostenfrei der Mezzaninekapital-Spezialist Dr. jur. Horst Werner unter dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de bei entsprechender Mailanfrage.

Vorteile der Mitarbeiterbeteiligung: Eine Mitarbeiterbeteiligung verbessert die Eigenkapitalquote und die Kapitalausstattung des Unternehmens, stärkt die Wettbewerbsfähigkeit, die Arbeitsmoral und sichert so die Zukunftsfähigkeit des Betriebes. Daneben steigt die Eigeninitiative der Arbeitnehmer, die Arbeitsmotivation der Beschäftigten und dadurch die Produktivität des Unternehmens.

 

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