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25. Oktober 2021 1 25 /10 /Oktober /2021 13:02

 

Der Beteiligungsmarktplatz www.anleger-beteiligungen.demoderiert von Dr. jur. Horst Werner ( www.finanzierung-ohne-bank.de ), kann auf eine über 21-jährige Erfahrung im Bereich des vor- und ausserbörslichen Kapitalomarktesund des Finanz-Marketings zur Kapitalbeschaffung

für Unternehmen mit mehr als 10.000 gelisteten Kapitalmarktteilnehmern verweisen. Etwa 20.000 Kapitalgeber, Finanzdienstleister, Privatinvestoren und sonstige Kapitalmarktinteressierte besuchen monatlich die Webseiten des Unternehmensfinanzierungs-Marktplatzes. Das im Kapitalmarkt bekannte  Finanzportal ( www.anleger-beteiligungen.de - vormals emissionsmarktplatz.de ) hat ein Google-Ranking von 3.

Angefangen von der Programmierung von individuellen Homepages bis hin zur Erstellung von Werbebannern nach Corporate-Identity-Vorgaben sind alle Facetten von werbewirksamen Internetmaßnahmen möglich. Die Unternehmens-Beteiligungs-Exposés und auch die Kapitalmarktprospekte mit BaFin-Genehmigung werden zum Downloaden bereitgestellt. Ferner erhalten die Vertragspartner ein Investor-Relation-Portal mit dem gesamten Beteiligungsüberblick für potentielle Kapitalgeber.

Sehr effektiv ist die Nutzung des besagten Investor Relation Portal (IR-Portal) zur Kapitalgewinnung auf dem Marktplatz "Anleger-Beteiligungen.de". Dieses Portal bietet dem interessierten Anleger alle Informationen zu einer Beteiligung und dem emittierenden Unternehmen. Die Beteiligungsunterlagen mit dem Zeichnungsschein werden dort zum Herunterladen bereitgestellt , so daß jeder Besucher sofort alle Informationen erhalten kann. Außerdem besteht für das Emissionsunternehmen die Möglichkeit, dieses vom Emissionsmarktplatz programmierte IR-Portal auf der eigenen Homepage durch eine sogen. doppelte Verlinkung zu integrieren. Dies spart Zeit und Kosten !

Platzierungs- und Vertriebs-Erlaubnis gem. § 32 Kreditwesengesetz

Der Vertrieb von Dritten als Vermittler bedarf bei Wertpapieren der Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nach § 32 Kreditwesengesetz (KWG), wenn es sich um wertpapierverbriefte Finanzierungsinstrumente handelt. Dazu gehören immer Aktien und Anleihen. Zu diesen gehören auch die als Wertpapier ausgestatteten Genussscheine. Wertpapiere dürfen somit nur die als Finanzdienstleistungsinstitute zugelassenen Wertpapierhändler oder die unter deren Haftungsdach stehenden Finanzdienstleister platzieren.

Diese Regelung gilt nicht für das Emissionsunternehmen selbst und seine abhängig Beschäftigten. Diese genießen das sogen. Emittenten-Privileg und bedürfen zur Platzierung keiner gesonderten Vertriebsgenehmigung. Die BaFin-Billigung eines Wertpapier-Informationsblattes ( WIB ) oder eines Wertpapierprospektes umfaßt gleichzeitig die Genehmigung für die Eigen-Platzierung.

Für den Vertrieb von anderen Finanzierungsinstrumenten, die keine „Wertpapiere“ im Sinne des KWG sind, wie beispielsweise die stille Beteiligung, das unverbriefte, vinkulierte Namens-Genussrechte, Namensschuldverschreibungen, partiarische Darlehen und Kommanditbeteiligungen ( z.B. bei KG-Fonds ), ist dagegen eine Erlaubnis nach § 34 f Gewerbeordnung ( GewO ) erforderlich und ausreichend. Wertpapierfreie Kapitalanlagen dürfen also von allen Finanzdienstleistern ohne KWG-Erlaubnis platziert werden. - 
Weitere Auskünfte erteilt der Wirtschaftsjurist Dr. jur. Horst Werner unter der Mail-Adresse dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de .

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22. Oktober 2021 5 22 /10 /Oktober /2021 09:20

Buses4Future GmbH  ( www.buses4future.com ) hat ein weltweit einzigartiges Projekt gestartet, um für die Wasserstoffbusse ein Predictive Maintenance System zu entwickeln, berichtet Dr. jur Horst Werner ( www.finanzierung-ohne-bank.de ).

Das Unternehmen beteiligt über den Kapitalmarkt interessierte Investoren an der weiteren Entwicklung und an dem Wachstum des Unternehmens ( siehe dazu das Finanzportal www.anleger-beteiligungen.de; speziell  http://www.anleger-beteiligungen.de/index.php?id=920 ).   Dieses System soll auf Basis von künstlicher Intelligenz (KI), die mittels maschinellen Lernens erzeugt wurde, Vorhersagen treffen. Die Datenbasis zum Anlernen der KI wurde durch den mehrjährigen Einsatz mehrerer Wasserstoffbusse generiert.

Das Ziel des Projekts ist es:

-     Die Wirtschaftlichkeit der Busse zu verbessern. Es können ungeplante Stillstandzeiten vermieden,
      Ersatzteile frühzeitig bestellt und Personal im Voraus eingeplant werden. Die Wartung kann optimal in
      den laufenden Betrieb integriert werden.

-      Durch frühzeitige Wartung können Folgefehler, bzw. unnötige sekundäre Belastungen nebenliegender
       Komponenten vermieden werden. Dadurch kann die Lebensdauer des Busses generell erhöht werden.

Auf lange Sicht ist es das erklärte Ziel, die Verfügbarkeit der Busse auf annähernd 100% zu erhöhen. Dazu wird zunächst ein Predictive Maintenance System erstellt, welches die Brennstoffzelle und den Antriebsstrang überwacht, also den „Motor“ des Busses. Nach und nach werden dann weitere Komponenten, sowie die Peripherie in die Überwachung genommen. Um dieses Ziel zu erreichen wurden und werden Investitionen in Personal und Hardware getätigt, sowie ein Antrag auf Förderung beim „Zentralen Innovationsprogramm Mittelstand“ (ZIM) eingereicht.
Das Projekt wird im Verbund mit der Helmut-Schmidt-Universität in Hamburg, sowie dem Unternehmen Synergeticon entwickelt.

Buses4Future GmbH wurde im Oktober 2019 im Technologie – und Gründerzentrum Oldenburg TGO von 4 Gesellschaftern gegründet.

Die Vision des Unternehmens ist: Technologieführer und Wegbereiter der emissionsfreien Mobilität

Kurzfristiges Ziel des Unternehmens ist es : Brennstoffzellenbusse für den öffentlichen Nahverkehr und damit verbundene Dienstleistungen. Die ersten Wasserstoff-Busse sind in Münster seit über einem Jahr im Einsatz.  -  Die Buses4Future GmbH ist mit ihren Innovationen Landessieger Niedersachsen des KfW Award 2020 Gründen.

Weitere Auskünfte erteilt der geschäftsführende Gesellschafter, Herr Dr. Hermann Schreier unter der Mailadresse
hermann.schreier@buses4future.com oder die Gesellschafterin, Frau Susanne M. Schreier unter Susanne Schreier susanne.schreier@buses4future.com

 

 

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20. Oktober 2021 3 20 /10 /Oktober /2021 14:29


Aktiva ( Aktivseite ) der Bilanz ( Positivvermögen eines Unternehmens - Mittelverwendung ):

Nach den Einlageforderungen ( soweit verpflichtende Einlagen ausstehen ) kommen auf der Aktivseite der Bilanz die Sachanlagen, so Dr. jur. Horst Werner ( www.finanzierung-ohne-bank.de ).

Zum Sachanlagevermögen gehören z.B. die Betriebs- und Geschäftsausstattung sowie alle Produktionsmittel, die dem Unternehmen langfristig zur Ausübung des operativen Geschäfts dienen. Neben einem Betriebsgelände oder einer Produktionshalle nutzt ein Unternehmen vor allem Maschinen, Fahrzeuge und Computer-Anlagen etc. . Die Gebäude werden z.B. mit Einbauten versehen. Alle sächlichen Mittel für die Geschäftstätigkeit machen das notwendige oder gewillkürte Sachanlagevermögen aus. Zu den danach folgenden Finanzanlagen gehören z.B. Beteiligungen an Tochtergesellschaften oder Minderheitsbeteiligungen an anderen Unternehmen, die auf längerfristiges Halten wegen strategischer Partnerschaft angelegt sind.

Das Umlaufvermögen dient als Ware für Umsatztätigkeiten, aus denen Umsatzerlöse erzielt werden. Das Umlaufvermögen steht einem Unternehmen regelmäßig nur kurzfristig zur Verfügung. Es besteht aus fertiggestellten Produkten, aus Handelsware oder sonstigen gegenständlichen Vorräten. Zum Umlaufvermögen gehören auch Forderungen, die das Unternehmen z.B. gegenüber Kunden hat. Die Forderungen werden je nach Fälligkeit in unterschiedliche Fristtypen eingeteilt: kurzfristige Forderungen sind solche mit einer Frist von bis zu einem Jahr, mittelfristige Forderungen betreffen einen Zeitraum von bis zu 5 Jahren und alle länger als fünf Jahre dauernde Forderungen gelten als langfristig. Danach kommen die Bankguthaben mit den sogenannten flüssigen Mitteln ( Bargeld, Kontoguthaben ) sowie den Wertpapieren.

Passiva ( Passivseite ) der Bilanz ( Verbindlichkeiten eines Unternehmens gegenüber Dritten - Mittelherkunft ):

Die Passivseite der Bilanz besteht aus dem Gesellschafterkapital und den rückzahlbaren Eigenkapitalanteilen ( z.B. freie Rücklagen, Jahresüberschüssen, Equity-Mezzaniniekapital etc. ). Die als Eigenkapitalersatz im Rahmen einer Mezzanine-Finanzierung, im Eigenkapital ausgestaltete stille Einlage oder das Genussrechtskapital sind auf der Passivseite der Bilanz unmittelbar nach dem gezeichneten Kapital der Vollgesellschafter als zweite Position als "gezeichnetes Stilles Kapital" oder "Genussrechtskapital" zu bilanzieren. Die Behandlung des stillen Beteiligungskapitals / Genussrechtskapital als bilanzrechtliches Eigenkapital ist in einem Hauptgutachten des Instituts der Wirtschaftsprüfer ( siehe Gutachten des Instituts der Wirtschaftsprüfer, Düsseldorf, IDW in der Stellungnahme HFA 1/1994 ) von den genannten Voraussetzungen her geregelt.

Das Gesellschafterkapital ist eine "Verbindlichkeit" gegenüber den Eigentümern, die im Verhältnis zur Gesellschaft als "Dritte" gelten. Danach folgen die Verbindlichkeiten mit den Rückstellungen ( für ungewisse Verbindlichkeiten ) und die Bankverbindlichkeitern und sonstigen Verpflichtungen eines Unternehmens.

Die Bilanzsumme von Aktiva und Passiva eines Unternehmens geben mit dem Eigenkapital ( Haftkapital ) und dem Fremdkapital ( Verbindlichkeiten ) Informationen über die Ertrags- und Vermögenslage von erwerbswirtschaftlich tätigen natürlichen oder juristischen Personen. Sind Gewinne vorhanden, so entseht ein wachsendes Eigenkapital mit einer steigenden Eigenkapitalquote, die für Bonität und Rating von besonderer Bedeutung ist. Die Eigenkapitalquote als Kennzahl für die Frinanzierungsfähigkeit eines Unternehmens errechnet sich aus dem Verhältnis von Fremdkapital zu Eigenkapital. Die Eigenkapitalquote in einem Unternehmen kann bargeldlos durch die Umwandlung von Verbindlichkeiten in haftendes Kapital ( Debt-Equity-Swap )  verbessert werden.

Der ertragswirtschaftliche Abschluss eines Wirtschaftsjahres kann sowohl in einer Steuerbilanz, als auch in einer Handelsbilanz erfasst werden. Die Steuerbilanz ist zur Erfüllung der Steuerpflicht beim Betriebsfinanzamt erforderlich. Sie führt zur Festsetzung von Einkommen- oder Körperschaftsteuern sowie der Gewerbesteuer, die von den Kommunen erhoben wird. Der Jahresabschluss kann nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches HGB aufgestellt werden oder auch nach den internationelen Bilanzierungsregeln. Insbesondere für international agierende Unternehmen gilt der International Accounting Standard ( IAS ) und der International Financial Reporting Standard ( IFRS ).

Die Bilanz ist Teil des Jahresabschlusses ( §§ 242 ff HBG ) als Rechenwerk eines Unternehmens, der aus der Bilanz mit dem Anlagenspiegel ( Auflistung der abschreibebedürftigen Wirtschaftsgüter mit den Jahresanfangswerten und den Jahresendwerten ), der Gewinn- und Verlustrechnung, einem erläuternden Anhang und dem aktuellen Lagebericht des Unternehmens ( Markt- und Wettbewerbslage ) besteht. In die Bilanz sind die jeweiligen Jahresergebnisse des Unternehmens aus der Gewinn- und Verlustrechnung GuV als Jahresüberschuss bzw. Jahresfehlbetrag einzuarbeiten und zeigen damit die Veränderung der Vermögenssituation des Betriebes an. Die Bilanz ist somit ein stichtagsbezogener Vermögensstatus eines Unternehmens nach buchhalterischen Umsatzbewegungen und abschreibungsbereinigten Vermögenswerten, die von den realen Verkehrswerten abweichen. Die Bilanz ist also statischer Natur. In der Bilanz wird das Anlage- und das Umlaufvermögen eines Unternehmens jeweils bereinigt um den Wertverzehr am Jahresabschlusstag aufgezeigt. Wenn die Bilanz drei oder sechs Monate nach dem Bilanzstichtag fertig erarbeitet ist und veröffentlicht werden kann, sind die Zahlen, Daten und Fakten der Bilanz bereits "veraltet". Das ist der Nachteil von statischen Bilanzen.

Die Struktur, der Aufbau und die Gliederung der Bilanz sind gesetzlich vorgeschrieben. Die Aktivseite der Bilanz gibt Auskunft über die Mittelverwendung durch das Unternehmen. Die Passivseite der Bilanz sagt etwas über die Mittelherkunft von Kapitaleignern und Gläubigern des Unternehmens aus ( siehe ausführlich dazu der Bilanzpraktiker Dr. Horst Werner auf www.finanzierung-ohne-bank.de ) und auf schriftliche Anfrage an dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de .

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20. Oktober 2021 3 20 /10 /Oktober /2021 08:42

Seit Tausenden von Jahren verwendet der Mensch Holz als natürlichen Baustoff für Wohngebäude in verschiedenen Varianten. Seit der Gründung der Grizzly-Unternehmensgruppe legt das Unternehmen großen Wert auf den nachhaltigen Umgang mit Baustoffen und Ressourcen und präferiert Holz als nachwachsenden Rohstoff, so Dr. jur. Horst Werner ( www.finanzierung-ohne-bank.de ). Die Gesellschaft steht für Anleger und Kapitalgeber mit gewinnorientierten oder festzinsgebundenen Beteiligungsformen bei frei wählbaren Mindestlaufzeiten für ein beschleunigtes Unternehmenswachstum offen.

Die Geschäftsleitung der Grizzly KG trägt die Verantwortung, die Umwelt für zukünftige Generationen zu schützen. Wer ökologisch mit Naturmaterialien bauen will, greift vorwiegend zu Holz. Das Holz-Material muss nicht wie der Ziegelstein energieaufwendig hergestellt werden, sondern wird von der Sonne "gebaut".  Der Rohstoff ist natürlich wärmedämmend und sorgt für ein gesundes und angenehmes Raumklima. Deshalb legen die Grizzly-Unternehmen viel Wert auf Holz, den Baustoff der Zukunft.

Im Durchschnitt wachsen 122 Mio. Kubikmeter Holz pro Jahr nach und 76 Mio. Kubikmeter Holz werden pro Jahr geerntet. Im Jahr 2020 belief sich die Holzernte in Deutschland auf rund 80,4 Millionen Kubikmeter. Etwas mehr als ein Drittel der deutschen Jahresholzernte würde ausreichen, um das gesamte jährliche Neubauvolumen Deutschlands aus Holz zu errichten und das bei einem Holzbauanteil von 100%. Insbesondere das Laubholz findet bis jetzt kaum Beachtung im Bausektor und hat dort noch ein hohes Potential.

Die Bedeutung von Holz im Bausektor :

Anders als beispielsweise in Skandinavien ( berühmt sind seit Jahrzehnten die sogen. „Schweden-Häuser“ ), wird Holz als Baustoff hierzulande bislang nur stiefmütterlich behandelt. Der Anteil der neuangemeldeten Wohngebäude, die überwiegend aus Holz bestehen, im Jahr 2020 lag bei rund 20,4% der genehmigten Wohngebäude in Deutschland.
 

Nachhaltige Architektur setzt auf Wiederverwendung und Recycelbarkeit :

Holz verbraucht bei der Herstellung meist deutlich weniger Energie als viele andere Baustoffe. Im Gegensatz zu Beton, der hauptsächlich aus Sand und damit aus einem endlichen Rohstoff besteht, ist Holz nachwachsend. Auch in Architektur und Baubranche spielen Naturmaterialien und das Thema Kreislaufwirtschaft mit der Fähigkeit zum Recyceln von Wertstoffen inzwischen eine größere Rolle, und hier ist Holz ideal. Denn Holz hat mehrere Leben, es kann wiederverwendet oder nach seiner Nutzungsdauer verbrannt werden und damit noch einmal Energie liefern. So steckt in einem Holzhaus mehr Energie, als beim Bau verbraucht wurde.

Anleger und Investoren können sich an dieser Unternehmens-Nachhaltigkeits-Philosophie mit Mezzaninekapital beteiligen und einen Beitrag zur Nachhaltigkeit von Unternehmensinvestitionen setzen.

Die Grizzly KG investiert sämtliches Anlegerkapital ausschließlich in ökologisch sinnvolle Projekte, und leistet ihren Beitrag zum bezahlbaren Wohnen. Die eigene Generalübernahmegesellschaft ACONDO legt hohe Maßstäbe in Bauqualität und Energieeffizienz fest. Die Objekte werden alle in der Effizienzklasse 55/40 EE erstellt, beziehungsweise saniert. Ebenso hat ACONDO im letzten Jahrzehnt eine Expertise in Modul-/ Elementbau entwickelt, die den künftigen Herausforderungen des Wohnungsbaus sehr gut Rechnung tragen. Solventen Privatinvestoren bieten die geschäftsführenden Gesellschafter gerne die Möglichkeit der Co-Investition.

Beteiligungs-Interessenten ( ab Euro 5.000,- ) wenden sich an den geschäftsführenden Komplementär, Herrn Michael Kratky, unter der Mailadresse m.kratky@grizzlykg.com .  - 
. Die Beteiligungspräsentation wurde aufbereitet und wird unterstützt von der Dr. Werner Financial Service AG ( www.finanzierung-ohne-bank.de ).

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19. Oktober 2021 2 19 /10 /Oktober /2021 07:30


Prof. Dr. Andreas Pinkwart, Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen befüllt den Brennstoffzellenbus von der Buses4Future GmbH - unterstützt von Anleger-Beteiligungen.de ( http://www.anleger-beteiligungen.de/index.php?id=920 ) - mit Wasserstoff.

Buses4future wurde 2019 von Dr. Hans Hermann Schreier, Jochem Huygen, Susanne Schreier und Dr. Theo Hendriks gegründet. Sie entwickeln Busse für den öffentlichen Personennahverkehr. Diese haben innovative Brennstoffzellenantriebe mit regenerativem Wasserstoff und fahren somit emissionsfrei. Alle vier Gründer bringen eine natur- und wirtschaftswissenschaftliche Ausbildung, sowie langjährige Berufs- und unternehmerische Erfahrung in das Start-up ein. Ihre Motivation beruht auf der festen Überzeugung, dass die Wasserstoffwirtschaft zunehmend große Bedeutung erlangt. Buses4Future versteht sich als Pionier und Wegbereiter für eine emissionsfreie Mobilität, die einen konstruktiven Beitrag zur Beherrschung des Klimawandels darstellt.

Bei der Veranstaltung unter dem Motto „Say Hy to Hydrogen. Say Hy to Westfalen.“ informierten sich auch die Präsidentin der Bezirksregierung Münster Dorothee Feller sowie zahlreiche Kunden über die Wasserstofftechnologie.

Sie verfolgten am Firmensitz des Unternehmens Westfalen in Münster die Live-Vorführung mit Betankung eines Stadtbusses von Buses4Future.

Wieder einmal war unser Bus das Highlight bei einer öffentlichen Veranstaltung freut sich der CEO von Buses4Future Dr. Hans Hermann Schreier.

Die Stadtwerke Münster unterstützen das Star Up Buses4Future regelmäßig durch die Bereitstellung des ansonsten in Münster im Linienverkehr eingesetzten Busses.

Bei der Vorstellung der mobilen Wasserstofftankstelle von Westfalen war es wieder einmal so weit.

Interessierte Besucher aus Politik und Wirtschaft konnten sich von der Bedienfreundlichkeit und Leistungsfähigkeit des Brennstoffzellenbusses überzeugen.

Wirtschafts- und Innovationsminister von NRW Prof. Dr. Andreas Pinkwart (von rechts), die Präsidentin der Bezirksregierung Münster Dorothee Feller und Westfalen Vorständin Dr. Meike Schäffler bei der Tankvorführung an der mobilen Wasserstoff-Tankstelle.
Weitere Informationen mit Bild-Matrerial: https://www1.wdr.de/nachrichten/westfalen-lippe/mobile-wasserstofftankstelle-muenster-100.html

(Foto: Westfalen AG, Münster)

 

 

 

 

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17. Oktober 2021 7 17 /10 /Oktober /2021 15:40

App der Finanzierung-ohne-Bank kostenfrei runterladen für alle neuen Gesetze und BaFin-Nachrichten vom freien Kapitalmarkt, bearbeitet von Dr. jur. Horst Werner ( www.finanzierung-ohne-bank.de ).

So sind alle Finanzierungs-Interessenten und Unternehmer über bankenunabhängige Finanzierungen und Kapitalbeschaffungen immer gut informiert. Die Dr. Werner Financial Service AG bietet dafür eine kostenfreie Informations-App zur bankenunabhängigen und BaFin-freien Kapitalbeschaffung für mittelständische Unternehmen am freien Kapitalmarkt – kompakte Nachrichten vom freien Kapitalmarkt. Als App werden kleine Programme bezeichnet, die plattformübergreifend auf mobilen Endgeräten, eine bestimmte Funktion für den Benutzer erfüllen. Prozesse und Funktionen komprimiert darzustellen, verschafft dem Nutzer überall einen schnellen Zugriff auf Informationen, somit eine Zeitersparnis, einfache Abläufe und deshalb  Erfolgserlebnisse. Kurze Wartezeiten und unkomplizierte Abläufe spielen im Web eine äußerst wichtige Rolle.

App der Finanzierung-ohne-Bank.de 


https://www.google.de/search?q=dr.+horst+werner+Informations-App&hl=de&rlz=1T4GGHP_deDE816&biw=1482&bih=779&tbm=isch&source=iu&ictx=1&fir=1tqUKgj-2ySQKM%253A%252C6ApF7oSu1Q39RM%252C_&usg=AI4_-kQXGEJeAivBZdeBGfiNwK_-vir1Ww&sa=X&ved=2ahUKEwimuqf44u7dAhUSlosKHWfyCaEQ9QEwBHoECAMQCA#imgrc=1tqUKgj-2ySQKM  

Die App der Dr. Werner Financial Service AG informiert über alle gesetzgeberischen Neuigkeiten vom freien Kapitalmarkt und über wichtige BaFin-Nachrichten. Die Informationen sind kostenfrei verfügbar. Die Dr. Werner Financial Service AG ( www.finanzierung-ohne-bank.de ) hat seit vier Jahren eine eigene App, die unten zum Herunterladen beigefügt ist. Diese App kann sich jedes Unternehmen und jeder interessierte Investor mit einem QR-Reader auf sein Smart-Phone ziehen und wird dann stets kostenfrei von Dr. Horst Werner über alle gesetzgeberischen Neuigkeiten, BaFin-Informationen und sonstigen Nachrichten vom freien Kapitalmarkt und alle Beteiligungsangebote informiert.

Dr. Horst Werner gibt über die App fortlaufende Informationen zur Kapitalbeschaffung ohne Banken, zum BaFin-Prospektrecht, zu den neuesten Prospektgesetzen und  Vertriebsverordnungen ( z.B. MIFID ), zu den BaFin-Richtlinien und zu Marktinformationen über den freien Kapitalmarkt. Die App kann wie ein fortgeschriebenes Lexikon genutzt werden. Weitere Informationen erteilt Dr. jur. Horst Werner bei entsprechender Mail-Anfrage unter dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de .

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14. Oktober 2021 4 14 /10 /Oktober /2021 11:15

Die Agriversa Pro Boves Verwaltung GmbH aus Berlin ist Realisator eines metanfreien, umweltfreundlichen und tiergerechteren Kuhstalls, deren weltweiter Vertrieb mit Investorengeldern realisiert wird, berichtet Dr. jur. Horst Werner ( www.finanzierung-ohne-bank.de ).

Auf den Projektgrundlagen der Agriversa Gruppe und der Konzeption zum ANMS Zukunftsstall 4.0 der Pro Boves GmbH (Gründung 2010) aufbauend, wurde die Agriversa Pro Boves Verwaltung GmbH (APBV) mit erweiterter Aufgabenstellung, Sitz in Potsdam/Berlin, im Jahr 2021 neu gegründet ( www.agriversa.org )
. Gegenstand des Unternehmens ist die Entwicklung und Realisierung von Gebäuden für die landwirtschaftliche Milch- und Energie-Produktion und umfasst unter anderem die Bereiche Akquisition, Beratung, Konzept- und Projektentwicklung, Planungs- und Ausführungskoordination, Projektrealisierung sowie Bauträgertätigkeit.

Im Zentrum ihrer Arbeit steht die Entwicklung und Realisierung des technisch-technologisch völlig neuartigen, umwelt-, klima- und tiergerechteren „Agriversa NullEmissions – Milchkuhstall 4.0“ (ANMS 4.0) auf der Basis von noch zu erwerbenden Verwertungsrechten. Der ANMS 4.0 soll als der „ZukunftsStall 4.0 für Milchkühe“ weltweiten Absatz finden und mittels Franchiseverträgen von den jeweiligen einheimischen Milchbäuerinnen und -bauern mit eigener Personal- und Produktionsgrundlage betrieben werden.

Der promovierte Landwirt Dr. agr. habil. Werner BAUMGART hat sich als praxisorientierter Agrarwissenschaftler in vielen verantwortlichen Funktionen um die Einführung neuer wissenschaftlich-technischer Erkenntnisse in den landwirtschaftlichen Produktionsprozessen verdient gemacht. Er ist Mit-Urheber des „ANMS ZukunftsStall 4.0“ und leitet als geschäftsführender Gesellschafter das Gesamtprojekt.

Vorteile des ANMS ZukunftsStall 4.0 auf einen Blick :

    Umwelt- und tierartengerechter, spart fossile Rohstoffe, schont die erforderlichen Ressourcen
    Produktion erneuerbarer Energie, energieautark und in allen Regionen der Welt realisierbar
    die herausgefilterten, die Umwelt und das Klima belastenden Methan, Kohlendioxid, Stickoxide – insbesondere Lachgas, Ammoniak und auch Schwefelwasserstoff werden einer sinnvollen, Primärenergie ersetzenden Nutzung, sei es als Energieträger (wie BioMethan, Grüner Wasserstoff), als ökologischer Wirtschaftsdünger (mit NPK, CO2, Mikronährstoffe) für den Pflanzen-, Garten- und Waldbau oder einer sonstigen wirtschaftlichen Nutzung (Strom, Wärme, Kälte) zugeführt
    mit dem von Windkraft- und Agri-Photovoltaikanlagen regional produzierten regenerativen Strom werden ANMS 4.0, Gewächshaus usw. sowie regionale Produktionseinrichtungen, Büros, private Haushalte, Kindergärten, Schulen u. a. autonom mit Strom, Wärme, Kälte versorgt
    Überdurchschnittliche Rentabilität durch sehr hohe Milchleistungen, effiziente Produktion von regenerativer Energie und ökologischem Wirtschaftsdünger sowie hohe Arbeitsproduktivität
    Schaffung neuer, anspruchsvoller, gut vergüteter Arbeitsplätze
    verbessert nachhaltig die territoriale Wertschöpfung

Aktuell ist die Errichtung des Prototyps sowie einer Pilotanlage des ANMS 4.0 in Deutschland geplant.

In den nächsten 10 Geschäftsjahren sollen mehr als 150 ANMS 4.0 mit Zusatz-Anlagen weltweit errichtet und erfolgreich betrieben werden:

Anleger können sich am zukünftigen Erfolg der Agriversa Pro Boves Verwaltung GmbH gewinnorientiert oder mit Festverzinsung beteiligen und an ihrem Wachstum partizipieren. Die jährliche Verzinsung für Kapitalanleger ist verhandelbar; bei den festverzinslichen Namensanleihen ab Euro 10.000,- (ab 5 Jahre Mindestlaufzeit) ab 5 % und bei den Nachrangdarlehen als Einmalanlage ab Euro 5.000,-- je nach Laufzeit und Beteiligungshöhe -  nach individueller Vereinbarung -  mit einem Zins von bis zu 5,5 % p.a. vorgesehen. Auch sind gewinnorientierte Kapitalanlagen als stille Beteiligungen und als Genussrechte möglich. Die Mindest-Beteiligungsdauer beträgt nach Wahl fünf bzw. sieben Jahre mit Renditen bis zu 6,5%. Interessenten können detaillierte Auskünfte direkt von dem Geschäftsführer, Herrn Dr. agr. habil. Werner Baumgart ( anms@agriversa.berlin ) erhalten und dort ein ausführliches Beteiligungs-Exposé anfordern. Einzelheiten der Beteiligungsübersicht finden interessierte Kapitalgeber in dem genannten Exposé, welches per Mail als PDF übersandt werden kann.

In Beteiligungsfragen und bei der kapitalmarktorientierten Finanzierung wird das Unternehmen von der Dr. Werner Financial Service AG ( www.finanzierung-ohne-bank.de ) betreut.

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8. Oktober 2021 5 08 /10 /Oktober /2021 12:39

In der Auseinandersetzung mit dem Finanzamt erzielte ein Aktionär aus der Veräußerung von Aktien ausschließlich Verluste. Er beantragte, diese Veräußerungsverluste mit seinen sonstigen Einkünften aus Kapitalvermögen, die nicht aus Aktienveräußerungsgewinnen bestanden, zu verrechnen. Das Finanzamt lehnte die Verrechenbarkeit der Verluste ab und behandelte die Verluste als nicht anrechenbar. Das Finanzamt obsiegte in der ersten Instanz. Der BFH machte nun entsprechende verfassungsrechtliche Bedenken geltend.

Der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) deshalb die Frage vorgelegt, ob es mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar ist, dass nach § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG i.d.F. des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14.08.2007 (BGBl I 2007, 1912) Verluste aus der Veräußerung von Aktien nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien und nicht mit sonstigen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden dürfen.

Das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 hat die Besteuerung von Kapitalanlagen, die dem steuerlichen Privatvermögen zuzurechnen sind, grundlegend neu gestaltet. Durch die Zuordnung von Gewinnen aus der Veräußerung von Kapitalanlagen (u.a. Aktien) zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 2 Sätze 1 und 2 EStG) unterliegen die dabei realisierten Wertveränderungen (Gewinne und Verluste) in vollem Umfang und unabhängig von einer Haltefrist der Besteuerung. Da Einkünfte aus Kapitalvermögen grundsätzlich abgeltend mit einem speziellen Steuersatz von 25% besteuert werden, sieht § 20 Abs. 6 Satz 2 EStG vor, dass Verluste aus Kapitalvermögen nur mit sonstigen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden dürfen. Eine zusätzliche Verlustverrechnungsbeschränkung gilt für Verluste aus der Veräußerung von Aktien (§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG). Diese dürfen nicht mit anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen, sondern nur mit Gewinnen, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, ausgeglichen werden. Nach der Gesetzesbegründung sollen dadurch Risiken für den Staatshaushalt verhindert werden.

Im Streitfall hatte der Kläger aus der Veräußerung von Aktien ausschließlich Verluste erzielt. Er beantragte, diese Verluste mit seinen sonstigen Einkünften aus Kapitalvermögen, die nicht aus Aktienveräußerungsgewinnen bestanden, zu verrechnen.

Nach Auffassung des BFH bewirkt § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung, weil sie Steuerpflichtige ohne rechtfertigenden Grund unterschiedlich behandelt, je nachdem, ob sie Verluste aus der Veräußerung von Aktien oder aus der Veräußerung anderer Kapitalanlagen erzielt haben. Eine Rechtfertigung für diese nicht folgerichtige Ausgestaltung der Verlustausgleichsregelung für Aktienveräußerungsverluste ergibt sich weder aus der Gefahr der Entstehung erheblicher Steuermindereinnahmen noch aus dem Gesichtspunkt der Verhinderung missbräuchlicher Gestaltungen oder aus anderen außerfiskalischen Förderungs- und Lenkungszielen.

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7. Oktober 2021 4 07 /10 /Oktober /2021 14:50

Finanzierungsgelder als Mezzanine-Kapital oder Gelder aus Wertpapier-Emissionen oder aus offenen Beteiligungen sollten nur per Banküberweisung entgegen genommen werden, so Dr. jur. Horst Werner ( www.finanzierung-ohne-bank.de ).

Im Bankenbereich finden regelmäßig Prüfungen und Recherschen nach dem Geldwäschegesetz statt, auf die sich die Unternehmen in gewissem Umfang verlassen können. Bei Auslandsüberweisungen finden diese Prüfungen über die Bundesbank statt, so dass die Geldempfänger entlastet sind. Über 10.000,- Bargelder muss der Eigentümer den Nachweis führen, woher diese Gelder stammen.

Wer teure Waren oder Dienstleistungen bar bezahlt, kann ungewollt gegen das Geldwäschegesetz verstoßen. Denn ab 10.000 Euro besteht nach dem neuen Geldwäschegesetz 2017/2021 eine Nachweispflicht, woher das Geld kommt. Einer unserer Emissionskunden hatte vor geraumer Zeit stille Beteiligungsgelder in sechsstelliger Höhe aus China überwiesen bekommen. Es hat dann gut 2 Monate gedauert, bis diese Überweisungsgelder nach den Prüfungen von der Empfängerbank zur Auszahlung an das Unternehmen freigegeben wurden. Der Unternehmer wurde intensiv zu dem Investor und dem Überweisungs-Hintergrund befragt. Die Bankenprüfer wollten wissen, ob unser Mandant den chinesischen stillen Gesellschafter persönlich kennt und welches der unternehmerische Hintergrund für die stille Beteiligung ist.

Erfahrungen der Geldwäsche-Behörden besagen, dass Bundesbürger häufig ungewollt und ohne eigenes Wissen gegen das Geldwäschegesetz verstoßen. Nicht immer kann man sich auf die Banken verlassen, aber die Prüfungsvorgänge im Bankenbereich entlasten in gewissem Umfang die Empfänger-Unternehmen. Verpflichtete haben zukünftige Vertragspartner und soweit vorhanden wirtschaftlich Berechtigte präventiv bereits vor Begründung einer Geschäftsbeziehung oder Durchführung einer Transaktion zu identifizieren. Wesentlicher Zweck einer Geldwäscheprävention ist es, die betroffenen Unternehmen davor zu schützen, für Straftaten der Geldwäsche mißbraucht zu werden. Lassen Sie sich vorsorglich die Identität durch Ausweiskopien nachweisen und berufen Sie sich dabei auf Ihre Identifizierungs-Verpflichtung nach dem deutschen Geldwäschegesetz ( GWG ). Ob die Ausweise gefälscht sind, liegt nicht in Ihrer Prüfungs-Verantwortung. Aber wenn Unternehmer Kopien der Ausweise im späteren Prüfungsverfahren vorlegen können, entlastet es deutlich. Die Prüfungen werden verpflichtend, zumal der Mißbrauch zu unerkannten Geldwäsche-Straftaten  Auswirkungen auf die Integrität, den Ruf sowie die Stabilität des Wirtschafts- und Finanzsystems Deutschlands als Ganzes sowie der betroffenen einzelnen Unternehmen hat.     

Erst kürzlich hat die BaFin gegen eine deutsche Bank wegen der nachgewiesenen Verletzung des Geldwäschegesetzes hohe Geldbußen festgesetzt, die am 15. Juli 2021 rechtskräftig wurden. Die BaFin hatte gegen die besagte Bank GmbH mit Bescheid vom 25.06.2021 auf Grundlage des § 56 Abs. 1 Nr. 69 des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GwG) Bußgelder in Höhe von 4.250.000,- EUR angeordnet ( https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Massnahmen/60b_KWG_84_WpIG_und_57_GwG/meldung_210928_57_GwG_N26_GBu.html ). Die Sanktion richtete sich also gegen die Bank und nicht gegen das benannte Empfänger-Unternehmen.

 

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6. Oktober 2021 3 06 /10 /Oktober /2021 13:14

Die atypisch stille Gesellschaft bietet steuerlich eine echte Gewinnverteilung durch den einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellungsbescheid des Betriebsfinanzamtes ( siehe www.finanzierung-ohne-bank.de ).

Dieses stellt den Bilanzgewinn des Unternehmens und den gesonderten Gewinn (bzw. Verlust ) des atypisch stillen Gesellschafters fest und meldet den Gewinn- bzw. Verlustanteil an das Wohnsitzfinanzamt des atypisch stillen Gesellschafters zur Ergänzung seiner Einkommensteuerklärung. Mit einer atypisch stillen Beteiligung kann somit der Steuerkreis zwischen einer Kapitalgesellschaft und einer natürlichen Person geschlossen werden, so dass der atypisch stille Gesellschafter oder Kommanditist zugewiesene Verluste aus der Beteiligung gegen seine anderweitig erzielten positive Erträge gegenrechnen kann. Die Verlustzuweisungen sind bei atypisch stillen Beteiligungen und Kommanditbeteiligungen allerdings bei massenhaft gleichlautenden Steuerstundungsmodellen gem. § 15 b EstG beschränkt.

Bei derartig modellhaft konzipierten Steuerstundungsmodellen ist gem. § 15 b EStG eine Begrenzung von Verlustzuweisungen - z.B. zwecks Gegenrechnung von Verlusten gegen die positiven Einkünfte - für Mitunternehmer gegeben. So bezieht der atypisch stille Gesellschafter als Mitunternehmer Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem. § 15 Abs. I Nr. 2 EStG und zahlt anders als der typisch stille Gesellschafter keine pauschalisierte Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge. Andere Einkünfte aus anderen Einkunftsarten kann der atypisch stille Gesellschafter ( bei Gewinnen und Verlusten ) prinzipiell gegeneinander zur Addition oder zum Abzug bringen. Dies gilt jedoch nicht bei modellhaften Massenverträgen für Kapitalanleger. Sollen mehrere Kapitalgeber als Kommanditisten oder als atypisch stille Gesellschafter in ein Unternehmen zwecks Finanzierung aufgenommen werden, so sind jeweils individuelle atypisch stille Beteiligungsverträge zu erarbeiten, die nicht wortgleich sind.

Ein Anleger als Steuerpflichtiger darf gemäß § 15 b EStG im Zusammenhang mit einem Steuerstundungsmodell entstandene Verluste weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb des Vorjahres noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgleichen. Diese Verluste dürfen nicht zurückgetragen und auch nicht anderweitig abgezogen werden. Die Verluste mindern jedoch die Einkünfte, die der Steuerpflichtige zukünftig in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben Einkunftsquelle erzielt. Diese Verluste gehen mithin nicht unbedingt verloren, denn sie dürfen mit positiven Ergebnissen - soweit vorhanden - aus derselben Einkunftsquelle in Folgejahren verrechnet werden. Anleger dürfen Verluste aus sogenannten Steuerstundungsmodellen somit nur mit späteren Gewinnen aus derselben Einkunftsquelle verrechnen; eine Verlustverrechnung mit anderen positiven Einkünften und ein Vor- oder Rücktrag in andere Veranlagungszeiträume sind bei modellhaft verwendeten atypisch stillen Beteiligungsverträgen nicht möglich.

Mit der Verlustzuweisungsbeschränkung in den §§ 15 b ff des Einkommensteuergesetzes ( EStG ) will der Gesetzgeber bestimmte Modelle - konzipiert für eine Vielzahl von Anlegern - steuerlich unattraktiv machen, die gezielt auf Steuerstundung ausgerichtet sind. Erfasst werden hiervon klassischerweise geschlossene Fonds in Form einer Personengesellschaft, die ihren Anlegern in der Anfangsphase der Investition hohe steuerliche Verluste zuweisen. Schon vor Jahren war der Gesetzgeber solchen Modellen mit einer Verlustabzugsbeschränkung entgegengetreten. Da sie in der Praxis aber schnell an die gesetzlichen Vorgaben angepasst worden waren, brachte die Vorschrift nicht den erhofften Erfolg. Daher schuf der Gesetzgeber im Jahr 2005 eine neue Verlustverrechnungsbeschränkung in § 15b (EStG).

Im Steuerrecht werden die Erträge aus typisch stillen Gesellschaftseinlagen als Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG eingestuft und unterliegen der Abgeltungssteuer in Höhe von maximal 25 % plus Solidaritätszuschlag zzgl. eventueller Kirchensteuer. Die Steuer wird von der Gesellschaft einbehalten und abgeführt. Eine modellhafte atypisch stille Beteiligung für eine Vielzahl von Anlegern ist wegen der Begrenzung der jährlichen Verlustzuweisung nicht mehr von Vorteil, da der Steuersatz für Einkünfte aus Gewerbebetrieb fast doppelt so hoch sein kann, wie der auf 25 % begrenzte Abgeltungsteuersatz auf Einkünfte aus Kapitalerträgen. Hier wirkt sich gegebenenfalls die 25%ige-Begrenzung des Steuersatzes auf Kapitalerträge positiv aus. Die Kapitalbeschaffung mit dem öffentlichen Angebot von atypisch stillen Beteiligungen ( www.finanzierung-ohne-bank.de ) aus modellhaften Konzeptionen lohnt sich deshalb heute nicht mehr. Gern erteilt Dr. jur. Horst Werner unter dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de weitere detaillierte, kostenlose Auskünfte bei entsprechender schriftlicher Anfrage.

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