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21. April 2023 5 21 /04 /April /2023 08:49

Bei den Vermögensanlagen gilt nach der BaFin die sogen. „anlegerbezogene Auslegung“, so dass die Bereichsausnahmen des § 2 Vermögensanlagengesetz ( VermAnG ) erweitert werden können, so Dr. jur. Horst Werner www.finanzierung-ohne-bank.de.

 Wann also liegen mehrere Vermögensanlagen vor, so dass Bereichsausnahmen bei der gleichen Vermögensanlage zwei- oder sogar dreifach in Anspruch genommen werden könnten ?  . Dann können anstatt 20 Nachrangdarlehen z.B. 60 Verträge mit deutlich unterschiedlichen Konditionen abgeschlossen werden.
Wenn z.B. Nachrangdarlehen mit unterschiedlichen Rechten ( Verschiedene Laufzeiten wie zwei Jahre und sieben Jahre sowie unterschiedliche Zinshöhen von z.B.  3% p.a. und 6 %p.a. ) ausgestaltet sind, handelt es sich dann um verschiedene Vermögensanlagen, so dass jeweils jedes Finanzinstrument mit 20 Verträgen ohne Prospektpflicht gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 Vermögensanlagengesetz ( VermAnlG ) abgeschlossen werden darf ? Mehrere Vermögensanlagen liegen u.a. dann vor - so die BaFin in einer aktualisierten, schriftlichen Stellungnahme vom 20. 10. 2021  ( BaFin - Prospekte für Vermögensanlagen - Häufig gestellte Fragen zu Prospekten für Vermögensanlagen und VIB ) -  wenn durch Modifikationen in der Ausgestaltung den Anlegern wesentliche unterschiedliche Rechte und Pflichten gewährt und somit unterschiedliche Anlegergruppen angesprochen werden.

Beispiel der BaFin: Der Anbieter bietet qualifiziert nachrangige Darlehen an. Eine Tranche wird mit einer festen Verzinsung in Höhe von 8% p.a. verzinst, die andere Tranche wird mit einer verhältnismäßigen Beteiligung am Unternehmenserfolg verzinst.

Hier werden zwei unterschiedliche Arten von Vermögensanlagen angeboten. Bei der ersten Variante handelt es sich um Nachrangdarlehen (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 VermAnlG), bei der zweiten Variante handelt es sich um partiarische Nachrangdarlehen (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 VermAnlG). Folglich liegen in diesem Fall zwei Vermögensanlagen vor. Was gilt aber, wenn es sich zivilrechtlich um gleichartige Nachrangdarlehen handelt, die jedoch nur von den Konditionen her unterschiedlich ausgestaltet sind.

Neben dem Angebot verschiedener Arten von Vermögensanlagen führt auch eine unterschiedliche Ausgestaltung der Gewinnbeteiligung dazu, dass mehrere Vermögensanlagen vorliegen.

Dazu ein Beispiel der BaFin: Der Anbieter bietet Nachrangdarlehen mit unterschiedlichen Verzinsungen an. Der Anleger hat die Möglichkeit, zwischen Verzinsungen in Höhe von 2,5%, 5%, 7,5% und 10% p.a. zu wählen.
Auch hier werden den Anlegern unterschiedliche Rechte gewährt, sodass verschiedene Vermögensanlagen vorliegen, so die BaFin.

Darüber hinaus liegen mehrere Vermögensanlagen vor, wenn bei der Ausgestaltung der Laufzeit Modifikationen vorliegen.

Beispiel der BaFin: Der Anbieter bietet Nachrangdarlehen an, bei denen der Anleger zwischen einer Laufzeit von drei, fünf oder sieben Jahren wählen kann.

In diesem Fall werden drei unterschiedliche Laufzeiten angeboten. Den Anlegern steht es mithin frei, zwischen drei rechtlich unterschiedlich ausgestalteten Vermögensanlagen zu wählen, je nachdem wie lange sie sich binden möchten, sodass hier drei unterschiedliche Vermögensanlagen vorliegen.

Neben den oben genannten Beispielen kann es noch weitere Fallgestaltungen geben, bei denen den Anlegern wesentlich unterschiedliche Rechte oder Pflichten eingeräumt werden und die somit dazu führen, dass mehrere, unterschiedliche  Vermögensanlagen vorliegen. Nach der BaFin gilt die sogen. „anlegerbezogene Auslegung“, wonach unterschiedliche Rechte und Konditionen der Finanzinstrumente zu den Bereichsausnahmen gemäss dem § 2 Abs. 1 Nr. 3 VermAnlG führen. Die unterschiedlichen Bedingungen dürfen nach der BaFin jedoch nicht
zu einer missbräuchlichen Gestaltung führen, sondern müssen sich deutlich von einander unterscheiden.

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