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5. Juli 2023 3 05 /07 /Juli /2023 07:01

Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 – 9 Vermögensanlagengesetz ( VermAnlG ) gibt es acht Ausnahmetatbestände von der Prospektpflicht ( sogen. Bereichsausnahmen ), soweit die gesetzlichen Eingreifkriterien unterschritten werden, so Dr. jur. Horst Werner www.finanzierung-ohne-bank.de . Prospekt- und BaFin-frei sind:

Gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ( VermAnlG )  Maximal 20 ( Anteile ) Beteiligte pro Finanzinstrument“ ( = 20-iger-Regel ) unabhängig von der Beteiligungshöhe.

Wann liegen mehrere Vermögensanlagen vor, so dass Bereichsausnahmen bei der gleichen Vermögensanlage zwei- oder sogar dreifach in Anspruch genommen werden könnten.  

Wenn z.B. Nachrangdarlehen mit unterschiedlichen Rechten ( Verschiedene Laufzeiten wie zwei Jahre ( als Kurzläufer ) und zehn Jahre (als Langläufer ) sowie gleichzeitig unterschiedliche Zinshöhen von z.B.  3% p.a. und 6 %p.a. ) ausgestaltet sind, handelt es sich dann um verschiedene Vermögensanlagen, so dass jeweils jedes Finanzinstrument mit 20 Verträgen ohne Prospektpflicht gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 Vermögensanlagengesetz ( VermAnlG ) abgeschlossen werden darf ?

Mehrere Vermögensanlagen liegen u.a. dann vor - so die BaFin in einer aktualisierten, schriftlichen Stellungnahme vom 20. 10. 2021  ( BaFin - Prospekte für Vermögensanlagen - Häufig gestellte Fragen zu Prospekten für Vermögensanlagen und VIB ) -  wenn durch Modifikationen in der Ausgestaltung den Anlegern wesentliche unterschiedliche Rechte und Pflichten ( z.B. Rateneinlagen ) gewährt und somit unterschiedliche Anlegergruppen angesprochen werden.

Beispiel der BaFin: Der Anbieter bietet qualifiziert nachrangige Darlehen an. Eine Tranche wird mit einer festen Verzinsung in Höhe von 6% p.a. verzinst, die andere Tranche wird mit einer verhältnismäßigen Beteiligung am Unternehmenserfolg verzinst.

Hier werden zwei unterschiedliche Arten von Vermögensanlagen angeboten. Bei der ersten Variante handelt es sich um Nachrangdarlehen (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 VermAnlG), bei der zweiten Variante handelt es sich um partiarische Nachrangdarlehen (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 VermAnlG). Folglich liegen in diesem Fall zwei Vermögensanlagen vor. Was gilt aber, wenn es sich zivilrechtlich um gleichartige Nachrangdarlehen handelt, die jedoch nur von den Konditionen her unterschiedlich ausgestaltet sind.

Neben dem Angebot verschiedener Arten von Vermögensanlagen führt auch eine stark unterschiedliche Ausgestaltung der Beteiligung dazu, dass mehrere Vermögensanlagen vorliegen können ( so die BaFin ).

Dazu ein Beispiel der BaFin: Der Anbieter bietet Nachrangdarlehen mit unterschiedlichen Verzinsungen an. Der Anleger hat die Möglichkeit, zwischen Verzinsungen in Höhe von 2,5%, 5%, 7,5% und 10% p.a. zu wählen. Auch hier werden den Anlegern unterschiedliche Rechte gewährt, sodass verschiedene Vermögensanlagen vorliegen können, so die BaFin.

Darüber hinaus liegen mehrere Vermögensanlagen vor, wenn bei der Ausgestaltung der Laufzeit Modifikationen vorliegen.

Beispiel der BaFin: Der Anbieter bietet Nachrangdarlehen an, bei denen der Anleger zwischen einer Laufzeit von drei, fünf oder zehn Jahren wählen kann; also sogen. Kurzläufer und auch Langläufer. In diesem Fall werden drei unterschiedliche Laufzeiten angeboten. Den Anlegern steht es mithin frei, zwischen drei rechtlich unterschiedlich ausgestalteten Vermögensanlagen zu wählen, je nachdem wie lange sie sich binden möchten, sodass hier drei unterschiedliche Vermögensanlagen vorliegen können, wenn dann noch unterschiedliche Zinsen und Mindestbeteiligungshöhen dazu kommen.

Neben den oben genannten Beispielen kann es noch weitere Fallgestaltungen geben, bei denen den Anlegern wesentlich unterschiedliche Rechte oder Pflichten ( z.B. Rateneinlagen ) eingeräumt werden und die somit dazu führen, dass mehrere, unterschiedliche  Vermögensanlagen für verschiedene Zielgruppen vorliegen. Nach der BaFin gilt die sogen. „anlegerbezogene Auslegung“, wonach mehrere unterschiedliche Rechte und Konditionen der Finanzinstrumente zu den Bereichsausnahmen gemäss dem § 2 Abs. 1 Nr. 3 a VermAnlG führen.

Allein unterschiedliche Zinshöhen reichen der BaFin im Sinne von wesentlich unterschiedlichen Rechten vermutlich nicht. Die BaFin urteilt streng, weil sie eine missbräuchliche Umgehung der 20-iger-Regel verhindern will.


Weitere Auskünfte erteilt der Wirtschaftsjurist Dr. jur. Horst Werner von der Dr. WErner Financial Service AG unter der Mail-Adresse dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de .  Referenzen :
http://finanzierung-ohne-bank.de/htm/de/html/Referenzen_der_Dr_Werner_Financial_Service_AGBeste_Referenzen_zu_Finanzierungs_Dienstleistungen_der_Dr_Werner_Financial_Service_AG.php

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