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24. März 2013 7 24 /03 /März /2013 18:59

Deutschland hilft Europa, aber Merkel und Steinbrück verstehen es nicht, diese HIlfe als etwas Positives darzustellen, sondern erzeugen mit falschen Tönen nur Hass und Wut auf Deutschland. Merkels Interview-Äusserungen über den strikten Sparkurs haben immer nur den deutschen Wähler im Blickwinkel, aber nicht den leidenden südeuropischen Bürger. Merkel predigt anderen nur das "Sparen", was sie aber im einheimischen Bundeshaushalt selbst nicht tut. Und dann das: In Cypern sollen alle Sparer - auch die Kleinsparer - mit Kontoenteignungen ab 6,75 % des Sparkapitals zur Kasse gebeten werden.  Schäuble läßt das ohne politisches Gespür zu, dass auch die Geringverdiener, die Armen und Bedürftigen geschröpft werden (sollten). Und die SPD ? Kein Aufschrei ! Steinbrück merkt überhaupt nicht seine Chance; er wollte sich doch beim Thema "soziale Gerechtigkeit" profilieren. Aber nichts davon. Große Enttäuschung über Steinbrück und über sein mangelndes Gespür für "Kanzlerkandidaten-Chancen". Der einzige, der es richtig sah, war der europäisache Parlamentspräsident Schulz, der es einen Tag später öffentlich kritisierte, dass die Kleinsparer nicht bis zu einem Betrag von Euro 100.000,- von der Sonderabgabe ausgenommen wurden.

Dass Merkel und Schäuble sich gar nicht schämen, selbst bei überschäumenden Steuereinnahmen noch neue Schulden ( in 2013 wieder knapp Euro 7 Mrd. ) zu machen und gleichzeitig den Südeuropäern aufzuerlegen, sich unter Hartz IV-Niveau "runter zu sparen". Deutschland ist damit in Europa ein schlechtes Vorbild ! 

Neben den politischen Betrachtungen war natürlich die Verletzung des Einlagesicherungsversprechens von bis zu Euro 100.000,- ein verheerender Vertrauensbruch. Natürlich ist die Einlagensicherung etwas anderes, als eine "Sondersteuer" auf Kapitalkonten bei den Banken. Aber es zeigt, dass Politiker immer einen Weg finden, um den Bürger durch juristische Taschenspielerfinten auszutricksen. Dieser Vertrauensschaden wird jahrzehntelang nachwirken.

Merkel ist es gelungen, den "häßlichen Deutschen" im Ausland wieder in Erinnerung zu bringen. Anstatt Mitgefühl mit den Schwachen zu zeigen und auf Entscheidungen der Troika, der EZB und des IWF hinzuweisen, spielt sie noch ohne Not in überflüssigen Interviews den "sarken Mann", womit sie ganz Südeuropa verärgert. Merkel weiß nicht, dass der Ton die Musik macht. Sie hat das Ansehen Deutschlands in Europa auf Jahre hinaus beschädigt.

Und Steinbrück weiß mit dieser Steilvorlage im Wahlkampf nichts anzufangen. Steinbrück muss aufpassen, dass er nicht als "intelligenter, aber nutzloser Sprücheklopfer" zu Fragen, die keiner gestellt hat,  in die Kanzlerkandidaten-Geschichte eingeht. Wer ein Clown ist oder was die deutsche Kavallerie oder was das Kanzlergehalt angeht, wollte niemand wissen. Aber beim Gerechtigkeitsempfinden ( auch für Cyprer ) als dem entscheidenden Wahlkampfthema der SPD schweigt Steinbrück. So taucht die Vermutung auf, dass für Steinbrück die Gerechtigkeitsfrage nur Wahltaktik ist. Alle Hoffnungen, wieder die Chance auf einen "intelligenten Kanzler" zu haben, sind leider verflogen. Altkanzler Schmidt wird es wohl bereuen, dass er sich in Steinbrück so verschätzt hat.

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22. März 2013 5 22 /03 /März /2013 08:05

Die Verantwortlichkeit des Finanzdienstleisters und die Prospekthaftung des Emissionsunternehmens bestehen bei Kapitalanlage-Angeboten auch ohne förmlichen Prospekt einschließlich strafrechtlicher Verantwortung. Selbst wenn z.B. Nachrangdarlehen für Finanzdienstleister ohne Prospekt und allein mit der Gewerbeerlaubnis gem. § 34 c GewO platzierbar sind, entfällt für alle Beteiligten nicht die Prospekthaftung. Deshalb weist Dr. jur. Horst Werner ( www.finanzierung-ohne-bank.de ) darauf hin, dass auch eine prospektfreie Kapitalanlage weder eine Prospekthaftung, noch die Vermittlerhaftung, noch die Beraterhaftung ausschließt. Die Verantwortung des Finanzdienstleisters gegenüber dem Anleger ist wie bei anderen Kapitalanlagen in vollem Umfang gegeben.

In nicht unerheblichem Umfang finden Platzierungen von Anlageangeboten in einem Bereich statt, der keiner gesetzlichen Prospektpflicht unterliegt oder wo die Geringfügigkeitsgrenzen des Vermögensanlagengesetzes nicht überschritten wurden. In diesen Fällen finden die Platzierungen ohne BaFin-Prospekt statt. Die Platzierung und der Vertrieb von z.B. festverzinslichen Darlehen mit Rangrücktritts-Abrede bedürfen - anders als die Finanzinstrumente des Vermögensanlagengesetzes - weder eines förmlichen Kapitalmarktprospekts noch einer Erlaubnis nach § 34 f Gewerbeordnung mit dem geprüften Sachkundenachweis; im Falle von Falschberatung oder verschwiegener wesentlicher Informationen besteht dennoch die zivil- und strafrechtliche Haftungs-Verantwortlichkeit ( z.B. § 264 a Strafgesetzbuch wegen Anlagebetruges ) ! Der Vermittler bzw. Anlageberater, der dem Anlageinteressenten in dem Beratungsgespräch ein Exposé oder einen Werbeflyer oder eine formlose Unternehmensdarstellung vorlegt und diesen zur Grundlage seines Verkaufsgesprächs macht, obwohl diese Darstellung unvollständig oder fehlerhaft ist oder wesentliche Informationen verschweigt, hat den Anleger falsch beraten. Die Pflichtverletzung des Anlageberaters steht dann aufgrund der Übergabe der fehlerhaften Unterlagen fest. Die Haftungsverantwortung entfällt nur dann, wenn der Finanzdienstleister selbst die Fehlinformation korrigiert. Dafür, ob der Vermittler eine fehlerhafte Information berichtigt hat, ist der vermittelnde Berater in der Beweislast. Der Kapitalanleger muss diesen Beweis nicht erbringen.

Das Nachrangdarlehen ist zwar BaFin-prospektfrei. Die KWG-zulässigen Nachrangdarlehen bedürfen auch im Rahmen des Vermittlervertriebs weder einer Genehmigung als Finanzdienstleistungsinstitut nach dem Kreditwesengesetz ( z.B. § 32 KWG ), noch wird ein Gewerbeschein nach § 34 f Gewerbeordnung (GewO) benötigt. Da es sich bei den Nachrangdarlehen nicht um „Finanzinstrumente“ im rechtlichen Sinne des Vermögensanlagengesetzes handelt, ist die Vermittlung dieser Darlehensanlageform auch weiterhin ohne Haftungsdach ( wie z.B. beim § 32 KWG ) und ohne Vermögensschadens-Haftpflicht-Versicherung mit einer einfachen Erlaubnis nach § 34c GewO, die ohne Befähigungsnachweis auf Antrag vom zuständigen Gewerbeamt gewährt wird, zulässig. Ein Private Placement von qualifizierten Nachrangdarlehen ist, da die Nachrangdarlehen nicht zu den prospektpflichtigen Finanzinstrumenten gehören, zudem prospekt- und bankenaufsichtsfrei zulässig und kann somit von Vertrieben und Vermittlern allein gem. § 34 c GewO platziert bzw. verkauft werden. Darin liegen leider auch Missbrauchsrisiken, denn der Anleger sollte über das Anlageunternehmen in einer Unternehmensdarstellung hinreichend informiert und über seine Risiken aufgeklärt werden. Auch wenn keine Prospektpflicht besteht, so bleibt dennoch die Prospekthaftung als allgemeines Rechtsprinzip bestehen. Auch ohne Prospekt gibt es eine Prospekthaftung und eine Vermittlerhaftung.

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21. März 2013 4 21 /03 /März /2013 09:33

Darlehen mit Nachrang sind für Finanzdienstleister allein mit der Gewerbeerlaubnis gem. § 34 c GewO platzierbar. Die Platzierung und der Vertrieb von festverzinslichen Darlehen mit Rangrücktritts-Abrede bedürfen - anders als die Finanzinstrumente des Vermögensanlagengesetzes - auch keiner Erlaubnis nach § 34 f Gewerbeordnung mit dem geprüften Sachkundenachweis. Das Nachrangdarlehen ist zudem BaFin-prospektfrei ( ausführlich www.finanzierung-ohne-bank.de unter dem Menüpunkt "Nachrangdarlehen" ). Die KWG-zulässigen Nachrangdarlehen, so erläutert Dr. Horst Werner, bedürfen im Rahmen des Vermittlervertriebs weder einer Genehmigung als Finanzdienstleistungsinstitut nach dem Kreditwesengesetz ( z.B. § 32 KWG ), noch wird ein Gewerbeschein nach § 34 f Gewerbeordnung (GewO) benötigt. Da es sich bei den Nachrangdarlehen nicht um „Finanzinstrumente“ im rechtlichen Sinne des Vermögensanlagengesetzes handelt, ist die Vermittlung dieser Darlehensanlageform auch weiterhin ohne Haftungsdach ( wie z.B. beim § 32 KWG ) und ohne Vermögensschadens-Haftpflicht-Versicherung mit einer einfachen Erlaubnis nach § 34c GewO, die ohne Befähigungsnachweis auf Antrag vom zuständigen Gewerbeamt gewährt wird, zulässig. Ein Private Placement von qualifizierten Nachrangdarlehen ist, da die Nachrangdarlehen nicht zu den prospektpflichtigen Finanzinstrumenten gehören, zudem prospekt- und bankenaufsichtsfrei zulässig und kann somit von Vertrieben und Vermittlern allein gem. § 34 c GewO platziert bzw. verkauft werden. Darin liegen leider auch Missbrauchsrisiken, denn der Anleger sollte über das Anlageunternehmen in einer Unternehmensdarstellung hinreichend informiert und über seine Risiken aufgeklärt werden. Auch wenn keine Prospektpflicht besteht, so bleibt dennoch die Prospekthaftung als allgemeines Rechtsprinzip bestehen. Auch ohne Prospekt gibt es eine Prospekthaftung und eine Vermittlerhaftung !

Das Nachrangdarlehen, begeben von privaten Anlegern, ist ein modellhaftes Finanzierungsinstrument mit fester Verzinsung, was sich durch Vertriebe und Vermittler ohne Sonderauflagen vertreiben und für die Unternehmen aufgrund des sogen. Emittenprivilegs platzieren lässt. Nachrangdarlehen werden deshalb bei Unternehmen zur Kapitalbeschaffung immer beliebter und immer mehr zu einem Massen-Finanzierungsinstrument ( = modellhafte, prospketfreie Vertragsgestaltung zur unbegrenzten Wiederverwendung ), das unter Beachtung der Abgrenzung zu den Einlagengeschäften der Banken nach § 1 KWG zu erstellen ist und am Finanzierungsmarkt im Wege der prospektfreien Privatplatzierung umgesetzt werden kann. Die Gestaltung des Nachrangdarlehens von privaten Investoren muß derart sein, dass bei Beendigung und Tilgung des Darlehens "keine fest rückzahlbaren Gelder" fixiert sind. Dann würde es sich um ein unerlaubtes Bankgeschäft handeln.

Bankaufsichtsrechtlich ( unter der Kontrolle der Bankenaufsicht der BaFin in Bonn ) ist jedoch von großer Bedeutung, dass das Finanzierungsmodell keine "festen rückzahlbaren Gelder" beinhalten darf. Dies wird regelmäßig gestaltet durch eine sogen. Nachrangabrede mit einem Rücktritt hinter die Ansprüche anderer Gläubiger des Unternehmens. Eine einfache Rangrücktrittserklärung ist jedoch nach Beurteilung der BaFin allein nicht ausreichend, um das Tatbestandsmerkmal der "festen rückzahlbaren Gelder" auszuschließen. Es muss sich vielmehr um einen sogen. qualifizierten Nachrang handeln, der die Nachrangigkeit sowohl der Zinsen und/oder Gewinnausschüttungen als auch den Nachrang der Tilgung beinhaltet. Dieser Rangrücktritt hinter andere Gläubiger des Unternehmens ist z.B. ist noch dadurch zu verstärken, in dem vereinbart wird, dass eine Darlehens-Tilgung Rücksicht auf eine entstehende Zahlungsunfähigkeit zu nehmen hat. Das Nachrangdarlehen muß übertragbar und jederzeit kündbar sein, um sich von der prospektpflichtigen stillen Beteiligung eindeutig abzugrenzen.
 
Die gesetzlichen Regeln für öffentliche Finanzierungsangebote an eine unbeschränkte Vielzahl von Kapitalgebern finden sich im Vermögensanlagengesetz für wertpapierlose Vermögensanlagen und im Wertpapierprospektgesetz für Angebote von Wertpapieren ( z.B. Aktien, Schuldverschreibungen etc. ). Privat vergebene Nachrangdarlehen ( als wertpapierlose Vertragsform ) sind von einer Prospektpflicht ( unter der Kontrolle der Kapitalmarktaufsicht der BaFin in Ffm ) ausgenommen, da es sich nicht um Unternehmensbeteiligungen bzw. Finanzinstrumente im kapitalmarktrechtlichen Sinne handelt.

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15. März 2013 5 15 /03 /März /2013 10:09


Die stille Beteiligung ist eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung an einem Unternehmen, über die der Kapitalgeber am Gewinn, bei Publikumsgesellschaften meist auch am Verlust des Beteiligungsunternehmens teilnimmt ( zur Instrumentalisierung der stillen Beteiligung ausführlich www.finanzierung-ohne-bank.de ). Je nach Ausgestaltung kann auch eine Teilhabe an den stillen Reserven und dem Unternehmenswert vorgesehen sein. Dem stillen Gesellschafter stehen grundsätzlich keine Mitgliedschaftsrechte in dem Beteiligungsunternehmen zu; er hat jedoch verschiedene Kontrollrechte. Für bestimmte Geschäftsführungsmaßnahmen kann ein Zustimmungserfordernis des stillen Gesellschafters vereinbart sein. Die stille Gesellschaft gibt es in der Form der sog. typisch stillen Gesellschaft und der sog. atypisch stillen Gesellschaft. Der wesentliche Unterschied liegt in der steuerlichen Einordnung der Einkünfte aus der stillen Beteiligung als Einkünfte aus Kapitalvermögen bzw. Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die Bedingungen einer typisch stillen Gesellschaft sind im Handelsgesetzbuch nur in Grundzügen geregelt, so dass im Einzelfall jedes Emissionsunternehmen die Bestimmungen seiner stillen Beteiligung individuell festlegen kann.

Die stille Beteiligung dient als Finanzierungsinstrument für Unternehmen zu Investitionszwecken oder Ablösung von Altverbindlichkeiten. Die stille Beteiligung als typisch stille oder atypisch stille Gesellschaft beschreibt Dr. Horst Werner aus Göttingen als echte gesellschaftsrechtliche Beteiligungen in der Ausprägung der sogen. Innengesellschaft des Handelsrechts. Wesen der Innengesellschaft ist es, dass der Stille Gesellschafter nicht an den Rechtsbeziehungen im Aussenverhältnis und nicht an den haftungsrechtlichen Aussenbeziehungen des Unternehmens teilnimmt. Gleichwohl gelten aber die gesellschaftsrechtlichen Grundsätze wie z.B. die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht, die bei der Rücksichtnahme auf die Liquiditätslage des Unternehmens zum Tragen kommt.

Voraussetzung für eine Stille Gesellschaft gem. den §§ 230 ff HGB ist die Vermögens-Beteiligung mit einem Gewinnanspruch an einem kaufmännischen, handelsregisterlich eingetragenen Unternehmen. Die Einlage geht in das Eigentum des Unternehmens über. Eine Verlustbeteiligung des stillen Gesellschafters ist nicht konstitutive Voraussetzung einer stillen Gesellschaft. Die Verlustbeteiligung kann ausgeschlossen werden; die Gewinnbeteiligung dagegen ist zwingend. Im Rahmen des Einsatzes von stillen Beteiligungs-Finanzierungen ist also lediglich das Betreiben eines Handelsgewerbes mit der Eintragung des Beteiligungsunternehmens im Handelsregister erforderlich, so dass eingetragene Kaufleute, Offene Handelsgesellschaften ( OHG ), Kommanditgesellschaften ( KG ) und Kapitalgesellschaften ( GmbH, AG, KGaA, Genossenschaften, Vereine als e.V. ) stille Beteiligungen begeben können.

Der stille Gesellschafter selbst wird nicht ins Handelsregister eingetragen, so dass die stille Beteiligung weitgehend anonym eingegangen werden kann. Jeder Privatmann oder jedes Unternehmen kann dann stille Beteiligungen an dem eingetragenen Unternehmen eingehen. Dabei kann der Unternehmer selbst zugleich stiller Gesellschafter an seinem eigenen Unternehmen sein. Das Finanzierungsinstrument des stillen Beteiligungskapitals steht somit allen Unternehmen gleich welcher Rechtsform zur Verfügung.

Die Einstufung des stillen Gesellschaftskapitals als Fremd- oder Eigenkapital und damit als Equity- oder Dept-Mezzanine hängt mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelungen von der Ausgestaltung des stillen Beteiligungsvertrages ab. Ist das Gesellschaftsverhältnis entsprechend den gesetzlichen Vorgaben der §§ 230 ff. HGB (typisch stille Gesellschaft) ausgestaltet, kann der Kapitalgeber bei Kündigung die stille Kapitaleinlage zurückfordern und gemäß § 236 HGB, wonach die Einlage als Forderung bezeichnet wird, diese, soweit sie den auf sie entfallenden Verlustanteil übersteigt, bei der Insolvenz des Geschäftsherrn als Insolvenzforderung geltend machen.

a) Das typisch stille Gesellschaftskapital:

Die stille Gesellschaft ist in den §§ 230 ff des Handelsgesetzbuches lediglich in acht Paragraphen geregelt. Die stillen Beteiligungsvertragspartner dürfen jedoch von den gesetzlich nur beispielhaft geregelten Vorschriften abweichen und erhalten dadurch Spielraum für individuelle Vertragsgestaltungen. Die stille Gesellschaft ist eine Sonderform der Innengesellschaft bürgerlichen Rechts ohne rechtliche Außenbeziehung. Im Geschäftsverkehr tritt nur das im Handelsregister eingetragene Unternehmen auf und nur dieses wird im Vertragsverkehr rechtlich verpflichtet. Der stille Gesellschafter ist lediglich Kapitalgeber, dessen Beteiligungsgeld in das Vermögen bzw. Eigentum des Geschäftsinhabers übergeht. Es besteht lediglich später ein schuldrechtlicher Rückforderungsanspruch bei entsprechender Kündigung. Der stille Gesellschafter haftet beschränkt wie der Kommanditist, nämlich nur in Höhe der von ihm vertraglich übernommenen stillen Gesellschaftseinlage. Ist diese Einlage erbracht, besteht keinerlei Haftung mehr und ebenso ist eine Nachschußverpflichtung ausgeschlossen. Gewinnausschüttungen sind beim stillen Gesellschafter Einkünfte aus Kapitalvermögen, die der Abgeltungsteuer mit maximal 25% zzgl. Solidaritätszuschlag unterliegen. Die stille Gesellschaft kann nicht nur typisch, sondern auch atypisch Still ausgestaltet werden. Der typisch stille Gesellschafter ist zudem, sofern dies nicht gesondert vereinbart wird, nicht am Firmenwertzuwachs bzw. an den stillen Reserven beteiligt.

b) Das atypisch stille Gesellschaftskapital:

Die atypisch stille Beteiligung stellt eine Sonderform dar und hat eine steuerrechtliche Ausprägung. Diese gewährt Einkünfte aus Gewerbebetrieb, mit der Möglichkeit positive und negative Einkünfte miteinander zu verrechnen. Die atypische stille Beteiligung gewährt also die Möglichkeit, zwischen verschiedenen Rechtspersonen den Steuerkreis zu schließen und dadurch Gewinne mit Verlusten einkommen- oder körperschaftsteuerlich zu verrechnen. Steuerliche Voraussetzung für die Anerkennung einer atypisch stillen Gesellschaft als Mitunternehmerschaft ist (1) die Verlustbeteiligung, (2) die Beteiligung am Firmenwertzuwachs und (3) die Einräumung einer sogen. Mitunternehmerinitiative ( = bestimmte Mitspracherechte ). Ferner können zusätzliche Vertragsbedingungen aufgenommen werden, die sodann erlauben, das stille Beteiligungskapital bilanzrechtlich als Eigenkapital zu passivieren.
Das stille Gesellschaftskapital zählt zu dem sogen. Mezzanine-Kapital. Der Mezzanine-Investor ist regelmäßig aufgrund einer Nachrangklausel den anderen Insolvenzgläubigern nachgestellt und erhält den Rest einer möglichen Insolvenzquote. Da sich das Einlagenkonto des typisch stillen Gesellschafters als schlichte Forderung darstellt und damit aus der Sicht des Unternehmens eine Verbindlichkeit ist, fehlt bei der typisch stillen Beteiligung grundsätzlich der Eigenkapitalcharakter und ist deshalb grundsätzlich als Verbindlichkeit zu passivieren. Der Investor ist Gläubiger und kein unmittelbarer Haftungsträger. Damit die Einlagen der stillen Kapitalgeber als Eigenkapital in der Bilanz eines mittelständischen Unternehmens ausgewiesen werden können (Equity Mezzanine), sind folgende Kriterien in den stillen Gesellschaftsvertrag einzuarbeiten:

• Übernahme der Haftungs- und Verlustausgleichsfunktion.
• Nachrangigkeit des gewährten Kapitals im Insolvenzfall.
• Langfristigkeit der Kapitalüberlassung von mindestens 5 Jahren
- Beteiligung am Gewinn und Verlust des Unternehmens
- eine rein erfolgsabhängige Ausschüttung auf das stille Beteiligungskapital

Eine vom gesetzlichen Leitbild abweichende stille Beteiligung kann auch für mittelständische Unternehmen konzipiert werden, da die Vorgaben des HGB weitgehend dispositiver Natur – also privatrechtlich abänderbar sind.

c)  Die Bilanzierung der stillen Beteiligung:

Die stille Gesellschaftseinlage ist bilanzrechtlich grundsätzlich als Fremdkapital bzw. Verbindlichkeit zu bilanzieren. Der Eigenkapitalcharakter der Einlage des Investors wird herbeigeführt, indem er zum einen das volle Verlustrisiko mitträgt und der Kapitalrückzahlungsanspruch unter der Bedingung steht, dass das Kapital bei Insolvenz bzw. bei freiwilliger Liquidation der Gesellschaft erst nach Befriedigung aller anderen Gläubiger ( Rangrücktritt ) zurückgezahlt werden darf, und er zum weiteren für mindestens fünf Jahre auf eine Kündigung und damit auf eine Gläubigerstellung verzichtet. Die bloße Verlustbeteiligung ist dagegen nicht ausreichend, denn dabei handelt es sich um den gesetzlichen Regelfall. Die als Eigenkapitalersatz im Rahmen einer Mezzanine-Finanzierung, im Eigenkapital ausgestaltete stille Einlage ist auf der Passivseite der Bilanz unmittelbar nach dem gezeichneten Kapital der Vollgesellschafter als zweite Position als "gezeichnetes Stilles Kapital" zu bilanzieren. Die Behandlung des stillen Beteiligungskapitals als bilanzrechtliches Eigenkapital ist in einem Hauptgutachten des Instituts der Wirtschaftsprüfer von den genannten Voraussetzungen her geregelt.

Gern erteilt Dr. Horst Werner unter dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de detaillierte Auskünfte bei entsprechender Anfrage.

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13. März 2013 3 13 /03 /März /2013 08:07


Die atypisch stille Gesellschaft kann einen dreifachen positiven Effekt gewähren: (1) das atypisch stille Beteiligungskapital führt zur Steuerreduzierung, (2) bei richtiger Gestaltung zur Eigenkapitalerhöhung und (3) zur Verlustminderung im Unternehmen durch Verlustzuweisung an den atypisch still Beteiligten als Dritten. Die atypisch stille Beteiligung dient nach dem Bilanzjuristen Dr. Horst Werner ( www.finanzierung-ohne-bank.de ) also nicht nur der Bilanzoptimierung durch Eigenkapitalerhöhung, sondern  gleichzeitig kann die Gewinn- und Verlustrechnung ( GuV ) von Verlusten ( durch Verlustzuweisung ) "befreit" werden und der atypisch stille Gesellschafter kann durch die Verlustübernahme seine Einkommensteuer reduzieren.

Die atypisch stille Beteiligung stellt eine Sonderform des Beteiligungskapitals mit Eigenkapitalcharakter dar, zumal es sich um Nachrangkapital mit zwingender Beteiligung am Geschäftswertzuwachs ( oft als "Equity-Kicker" bezeichnet ) handelt. Der atypisch stille Gesellschaftsvertrag hat somit eine steuerrechtliche Ausprägung und muss die steuerrechtlichen Voraussetzungen der Anerkennung beachten. Diese Ausprägung gewährt dem atypisch still Beteiligten Einkünfte aus Gewerbebetrieb ( und nicht aus Kapitalvermögen ), mit der Möglichkeit positive und negative Einkünfte miteinander zu verrechnen. Die atypische stille Beteiligung gewährt also die Möglichkeit, zwischen verschiedenen Rechtspersonen ( z.B. dem Geschäftsführer als natürliche Person und seinem Unternehmen als Kapitalgesellschaft ) den Steuerkreis zu schließen und dadurch private Gewinne mit unternehmerischen Verlusten einkommen- oder körperschaftsteuerlich zu verrechnen. Ferner können zusätzliche Vertragsbedingungen aufgenommen werden, die sodann erlauben, das stille Beteiligungskapital bilanzrechtlich als Eigenkapital zu passivieren.

Befindet sich ein Unternehmen in einer längerfristigen Verlustphase, so kann es geboten sein, Gesellschafterdarlehen durch einen sogen. "Debt-Equity-Swap" in eine atypisch stille Beteiligung umzuwandeln. Auf diese Weise entsteht zum einen bilanzrechtliches Eigenkapital und zum anderen kann z.B. der Geschäftsführer durch Verlustübernahme die GuV seiner Gesellschaft entlasten und gleichzeitig die übernommenen Verluste einkommensteuerlich geltend machen ( also gegen seine anderweitigen positiven Einkünfte gegenrechnen ).

Die atypisch stille Gesellschaft bietet steuerlich eine echte Gewinnverteilung. Es findet sodann eine einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung per "Sondersteuerbilanz" statt. Steuerliche Voraussetzung für die Anerkennung einer atypisch stillen Gesellschaft als Mitunternehmerschaft ist

(1) die Übernahme einer Verlustbeteiligung durch den stillen Geselslchafter,
(2) die Beteiligung des stillen Gesellschafters am Firmenwertzuwachs und
(3) die Einräumung einer sogen. Mitunternehmerinitiative ( = bestimmte Mitspracherechte ).

Ferner sind zusätzliche Vertragsbedingungen aufzunehmen, die sodann erlauben, das atypisch stille Beteiligungskapital bilanzrechtlich als Eigenkapital zu passivieren. Gern erteilt Dr. Horst Werner unter dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de detaillierte Auskünfte bei entsprechender Anfrage.

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10. März 2013 7 10 /03 /März /2013 13:33

Eine Bilanzstruktur läßt sich häufig bargeldlos mit einer Erhöhung der Eigenkapitalquote verbessern, um eine größere Finanzierungsfähigkeit bei Kreditinstituten und/oder privaten Kapitalgebern  für mehr Liquidität zur Unternehmensfinanzierung zu erreichen. Banken- und finanzierungstaugliche Bilanzen sind nach dem Bilanzjuristen Dr. jur. Horst Werner ( www.finanzierung-ohne-bank.de ) hilfreicher als lediglich finanzamtstaugliche, nur aufs Steuersparen angelegte Jahresabschlüsse. Finanzamtstaugliche Jahresabschlüsse allein zur Steuervermeidung oder zur Steuerreduzierung sind unzureichend; Bilanzen sollten (auch) der Zukunfts- und Investitionsfinanzierung dienen und müssen im Rahmen der notwendigen Finanzkommunikation finanzierungs- und bankentauglich sein ( bankentaugliche Bilanzen ). Bilanzen dienen deshalb nicht nur der Steuererklärung beim Finanzamt, sondern insbesondere muss der bilanzierte Jahresabschluß so aufgestellt und eventuell optimiert werden, damit er auch für eine Kapitalbeschaffung und erfolgreiche Finanzierung nützlich ist. Angesprochen ist damit das Spannungsverhältnis von steuersparender Bilanzaufstellung mit geringen steuerauslösenden Erträgen einerseits ( am besten eine "schwarze Null" ) und einer eigenkapitalstarken, positiven Bilanz andererseits zum Vorzeigen bei den Banken oder Investoren für die Durchsetzung der erforderlichen Kreditfinanzierungen oder Beteiligungsfinanzierungen. Oder noch kürzer ausgedrückt: Für das Finanzamt rechnet man sich meist arm; für die Kapitalgeber muss man sich dagegen "reich" und erfolgreich darstellen. Dieses Ziel läßt sich steuerneutral erreichen, wenn ein Unternehmen alle bilanzpolitischen Maßnahmen konsequent nutzt und bilanztechnische Fehler vermeidet.

Oft entsteht beim Steuerberater ( der sich leider zu häufig nur als Buchhalter betätigt ) nur ein steuervermeidender Jahresabschluß meist ohne Gewinnausweis ( aber kein finanzierungsoptimaler Jahresabschluß ). Die finanzierenden Kapitalgeber ( z.B. die finanzierenden Banken ) wollen jedoch genau etwas anderes sehen. So wird die Bilanz zwar finanzamtstauglich, aber finanzierungsschädlich. Diese Bilanzen taugen deshalb nur selten zur Vorlage bei den finanzierenden Banken oder bei kapitalgebenden Investoren.

In einer zweiten Phase einer Jahresabschluss-Erstellung müßte immer auch ein Bilanzoptimierer den vorläufigen Jahresabschluß zur ( weiteren ) bilanzpolitischen Bearbeitung mit der Ausrichtung auf verbessernde Bilanzstrategien und die Bilanzgestaltung durch Bilanzierungswahlrechte erhalten, um so zu einer Bilanzstruktur-Optimierung zu kommen. Dabei geht es z.B. um die Optimierung der Eigenkapitaldarstellung zur Verbesserung der Eigenkapitalquote. Die Eigenkapitalquote ist bekanntlich eine der bedeutendsten Bilanzkennzahlen, die bei einem Rating über die Bonität eines Unternehmens entscheidet. Je besser die Eigenkapitalquote, desto höher ist auch die Bonität des Unternehmens, d. h. die Finanzierungsfähigkeit, sich durch zusätzliche und ergänzende Liquidität (beispielsweise Bankdarlehen) zu refinanzieren. Was nützt das beste Steuersparergebnis, wenn am Ende das Unternehmen finanzierungsunfähig ist und nicht einmal mehr Kapital zur Auftragsvorfinanzierung erhält. Ergebnis: Steuern null; aber Umsatz ebenfalls null !

Der Steuerberater ist von berufswegen für die Erstellung aller Unterlagen unter steuerlichen Gesichtspunkten zuständig; er ist kein "Finanzierungs"berater und achtet deshalb meist nicht auf Maßnahmen der Bilanzoptimierung unter Rating-technischen Gesichtspunkten zur Stärkung der Bonität. Deshalb haben viele Unternehmen zwar einen steuersparenden Jahresabschluss, der aber in der Finanzkommunikation mit der Bank als Kreditunterlage zur Erlangung einer Darlehensfinanzierung untauglich ist. Die Dr. Werner Financial Service AG hat jahrelange Erfahrungen in der Bilanzoptimierung und stellt die Jahresabschlüsse steuerneutral auf eine erfolgreiche Kapitalbeschaffung bei Banken und Investoren um. Nachfolgend sind nur zwei bilanzoptimierende Massnahmen erläutert:

Bilanzstrukturverbesserung durch bargeldlose Sachkapitalerhöhung:

Nicht nur börsennotierte Großkonzerne, sondern auch zahlreiche mittelständische Unternehmen sind in Form von kleinen und mittleren Unternehmensgruppen mit Tochtergesellschaften oder Schwestergesellschaften organisiert (Konzern). Hier ist es möglich, einzelne Gesellschaften durch Verschmelzung in eine andere Gesellschaft einzubringen. Bei bisher nicht gesellschaftsrechtlich verbundenen Unternehmen bietet sich an, die Gesellschaftsanteile einer Gesellschaft in eine andere Gesellschaft zu überführen. Dabei kann das einzubringende Unternehmen unter Aufdeckung der stillen Reserven und unter Berücksichtigung des tatsächlichen Unternehmenswertes (bei dem auch die zukünftigen Ertragsperspektiven des Unternehmens Berücksichtigung finden) in die übernehmende Gesellschaft bei gleichzeitiger bargeldloser Sachkapitalerhöhung und Aufstockung des Eigenkapitals eingebracht werden.

Die Kapitalerhöhung per Sacheinlage/Verschmelzung läßt sich auch über eine weitere, neue Gesellschaft (z.B. eine Vorratsgesellschaft) konstruieren und vollziehen; siehe www.vorratsgesellschaft-kaufen.de . Auf diese Weise können stille Reserven  in einer Gesellschaft gehoben und bilanzrechtlich wirksam gemacht werden. Dies kann in besonderen Fällen steuerrechtlich neutral vollzogen werden, soweit Firmenwert und/oder Good-will durch Übertragung eingebracht werden. Die Wertschöpfung bzw. die Erhöhung des nominellen Eigenkapitals in der Bilanz resultiert aus der Differenz des niedrigeren Buchwerts des Einbringungsgegenstandes zu dem höheren Verkehrswert der Sacheinlage. Für die Einbringung der Sacheinlage erhält der Leistende weitere neue Gesellschaftsanteile (z.B. weitere Aktien, GmbH-Geschäftsanteile, KG-Anteile etc.) Neben der Stärkung des Eigenkapitals hat eine Einbringung oftmals den Effekt, dass undurchsichtige Unternehmensstrukturen entzerrt und transparent werden, was gleichsam positive Auswirkungen auf die Bonität und das Rating des Unternehmens hat. Bei richtiger Konstruktion lässt sich also bargeldlos und steuerfrei das Eigenkapital eines Unternehmens erhöhen. Die richtigen steuerlichen Voraussetzungen können meist im Vorfeld einer Sachkapital-Einbringung durch Rechtsgestaltung geschaffen werden.

Bilanzstrukturverbesserung durch Umwandlung von Verbindlichkeiten in Eigenkapital:

Angesichts der restriktiven Kreditvergabe der Banken aufgrund der internationalen Bankenkrise erhöhen immer mehr kleine und mittlere Unternehmen zwecks Finanzierungsverbesserung ihr Eigenkapital und ihre Liquidität mit stimmrechtslosen Finanzierungsformen ( z.B. Genussrechte und stille Beteiligungen ). Auf diese Weise können u.a. Insolvenzgefahren abgewendet werden. Die Stärkung der Eigenkapitalbasis des Unternehmens ist aber auch ohne Zuführung von frischer Liquidität unkompliziert möglich. Mit oft einfach durchzuführenden Maßnahmen lassen sich erhebliche Verbesserungen der Bilanz- und Kapitalstruktur erzielen. Eine solche Stärkung des Eigenkapitals ist für jedes Unternehmen mit einem so genannten
 

          „Debt-Equity-Swap“

möglich. Der Begriff „Debt-Equity-Swap" bezeichnet die Umwandlung von Verbindlichkeiten („Debt") in Eigenkapital („Equity") und ist eine Massnahme der Umschuldung ohne Bank und gleichzeitig ein Akt der Bilanzoptimierung : 

  • Unternehmensverbindlichkeiten ( z.B. Gesellschafterdarlehen oder Lieferantenverbindlichkeiten ) können sowohl in Vollgesellschaftsanteile (z.B. GmbH-Stammanteile oder Aktien) als auch in stimmrechtsloses Finanzierungskapital (z.B. Genussrechte und stille Beteiligungen) umgewandelt werden.
  • Der Debt-Equity-Swap eignet sich vor allem für bestehende Darlehen, aber auch für alle anderen Verbindlichkeiten gegenüber außerhalb des Unternehmens stehenden Dritten.

Interessenten können von Dr. jur. Horst Werner bei entsprechender Mailanfrage unter dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de kostenfreie Auskünfte zur Bilanzoptimierung und weiteren bilanzpolitischen Massnahmen zur Bilanzstrukturverbesserung erhalten. Es wird nicht nur über den Debt-Equity-Swap, über bargeldlose Sacheinlagen oder die steuerneutrale Hebung von stillen Reserven zur Bilanzverbesserung informiert. Das Unternehmen erhält so seine Finanzierungsfähigkeit zur Zukunftssicherung zurück.

 

 

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8. März 2013 5 08 /03 /März /2013 06:44

Die Fa. Stemborg Versandhandel GmbH ( D-68799 Reilingen ) ist ein modernes, leistungsfähiges Versandhandels-Unternehmen für Massenprodukte, das im Jahr 2012 nahezu Euro 3 Mio. Umsatz mit positivem Jahresergebnis erzielt hat. Das Unternehmen ( www.stemborg.de) ist seit seiner Gründung ausschließlich im Handel bzw. Online-Handel tätig. Über die Jahrzehnte hinweg passte das Unternehmen seinen Vertrieb jeweils an die aktuelle Technik an und reagierte stets auf Marktveränderungen. Seit Anfang 2001 wurde der klassische Versandhandels-Katalog durch eine Internetpräsenz verstärkt. Nachdem das Internet durch sichere Onlinezahlsysteme Aufmerksamkeit auf sich zog, wurde aus der „einfachen“ Homepage erstmalig im Jahre 2006 ein Onlineshop. Seit 2008 verzichtet die Gesellschaft auf gedruckte Kataloge und verkauft nur noch online.

Es wird grundsätzlich zwischen ‚Onlineshop‘ und ‚Verkaufsplattformen‘ unterschieden. Stemborg bedient beide Vertriebsschienen, hat einen eigenen Onlineshop und ist derzeit auf den Plattformen von Ebay, Amazon, Rakuten und Yatego vertreten. Die Fa. Stemborg ist spezialisiert auf Drucker-Verbrauchsmaterialien zu günstigsten Preisen. Durch den besonders umfangreichen Kundenservice kann der Kunde mit Stemborg über alle gängigen Kommunikationskanäle wie Telefon, eMail, live-Chat, Facebook und Skype und ICQ in Verbindung treten. Der anfragende Kunde erhält auch außerhalb der Öffnungszeiten (9.00 – 18.00 Uhr) über unseren Bereitschaftsdienst jederzeit innerhalb von nur wenigen Minuten eine Antwort auf seine Frage. Eine schnelle Belieferung des Kunden -in der Regel von heute auf morgen- ist durch das große automatisierte Hochregal-Warenlager auf eigenem Gewerbegrundstück gewährleistet. Ausnahmslos alle angebotenen Waren werden vorrätig gehalten und bei einem Bestell- bzw. Zahlungseingang bis 16.30 Uhr wird das Paket noch am selben Tag versendet.

Stemborg verfügt über ein sehr modernes Versandlager mit Rollenförderband. Die Versandanlage wurde für einen Ausstoß von bis zu 3.000 Paketen am Tag konzipiert. Die Hochregalanlage und das Lager insgesamt sind großzügig ausgelegt. Die Erhöhung des Lagerbestandes für die Erweiterung des Großhandels kann über die eigene Lagerfläche dargestellt werden. Für den Umbau des Lagers wurde die Infrastruktur für den Betrieb eines Großhandels bereits eingeplant. Der Umbau des Paletten- und Versandlagers wird endgültig in 2013 abgeschlossen sein. Der Versand wird über den Logistikdienstleister DHL realisiert, was eine Versanddauer von nur einem Tag nahezu garantiert. Kurz nach dem Verpacken des Paketes wird dem Kunden bereits die Tracking-Nummer (Paketnummer der DHL) übermittelt. Mit dieser Tracking-Nummer kann der Kunde sein Paket jederzeit nachverfolgen. Für den seltenen Fall einer Reklamation kann Stemborg natürlich ebenfalls den Lauf des Paketes nachverfolgen.

Um das Wachstum noch beschleunigen, können sich Anleger und Investoren an dem Stemborg Versandhandels-Unternehmen beteiligen. Einem begrenzten Anleger- und Investorenkreis wird die Möglichkeit geboten, im Rahmen einer Small-Capital-Platzierung am stetig steigenden Erfolg des Unternehmens teilzuhaben. Ausgegeben werden renditeorientierte, mittelbare Unternehmensbeteiligungen in Form von Genussrechten zu 8 % p.a. bei einer Mindestlaufzeit von 5 Jahren und als typisch stille Beteiligungen mit einer jeweiligen, jährlichen Grundausschüttung von 8,5 % plus Übergewinnanteile bei einer Mindestlaufzeit von 7 Jahren sowie Anleihen mit einer Festverzinsung von 7 % p.a.( 8 Jahre ). Ausführliche Informationen werden von dem geschäftsführenden Gesellschafter Aaron Borowitz unter der Mailadresse borowitz@stemborg.de zur Verfügung gestellt. Das Beteiligungsangebot wurde aufbereitet und unterstützt von der Dr. Werner Financial Service AG ( www.finanzierung-ohne-bank.de).

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6. März 2013 3 06 /03 /März /2013 06:57

Die G Deutschen Gold AG mit Sitz in Wiesbaden wurde 2004 gegründet und kann in den Jahren ihres neunjährigen ( immer noch jungen ) Bestehens positive Bilanzen vorweisen ( Eigenkapitalausweis von Euro 1,35 Mio. bei einem Jahresumsatz von Euro 0,5 Mio. ). Die G Deutsche Gold AG ( www.deutsche-gold.ag ) investiert konservativ und nach dem kaufmännischen Vorsichtsprinzip in inflationsgeschützte Sachwerte wie Rohstoffe und Immobilien. In den vergangenen zwei Jahren hat der Schwerpunkt bei Goldinvestitionen gelegen. Die Tätigkeit der Gesellschaft umfasst sowohl den Erwerb, die Verwaltung sowie die Veräußerung der Investitionsgegenstände und damit im Zusammenhang stehende Geschäfte und Dienstleistungen. Die seit 2013 angebotenen Nachrangdarlehen bieten Anlegern und Investoren auch die Teilhabe an den Erträgen aus ausgesuchten amerikanischen Rohstoffunternehmen und direkt an Edelmetallen, an Rohstoffen wie Erdöl, Erdgas und Diamanten, denen die Gesellschaft eine langfristige und nachhaltige Wertbeständigkeit sowie ein gutes Ertrags- bzw. Gewinnpotential beimisst. Grundlage für die Anlagepolitik sind sorgfältige und gründliche Markt- bzw. Produktanalysen von externen Experten sowie die langjährige Berufs- und Markterfahrung des Vorstandes Hans Kleser der G Deutsche Gold AG. Das Unternehmen verfolgt z.B. ständig die Marktanalysen von anerkannten Goldexperten. Je nach Entwicklung des Goldpreises und den verfügbaren Mitteln werden sukzessive Goldbestände, die sich durch eine hohe Liquidierbarkeit und Währungsunabhängigkeit auszeichnen, zugekauft.

Die G Deutsche Gold AG hat seit Ende 2012 im Markt der Erdöl- und Erdgasdirektanbieter mehrere Anbieter verglichen und sich für die American Texas Management LLC ( ATM LLC ) als Partnerunternehmen entschieden. Die Erfolgsaussichten für Beteiligungen an Erdöl- und/ oder Erdgasförderanlagen sind insbesondere in den USA besonders hervorzuheben. Zum einen wird mit der Sorte WTI (West Texas Intermediate) eine der qualitativ hochwertigsten Erdölsorten der Welt gefördert. Zum anderen verfügt die USA über ein hervorragend ausgebautes Netz von Pipelines und Raffinerien. Zusammen mit der Vielzahl von Operator-, Service- und Zulieferunternehmen bilden sie eine perfekte Infrastruktur.

Seit August 2009 hat die G Deutsche Gold AG im Rahmen des Verkaufsprospektgesetzes exklusiv für langjährige Kunden, die auch dieses Produkt nachgefragt haben, in begrenztem Umfang Genussrechte angeboten. Bisher wurde von diesen Bestandskunden Nachrangkapital in Höhe von insgesamt Euro 1,390 Mio. in Form von Einmaleinlagen und Ratenverträgen als Genussrechtsbeteiligungen gezeichnet.

Bei den Nachrangdarlehen sollen nach den Planungen im Jahr 2013 Einmalanlagen in Höhe von ca. Euro 3.000.000,- sowie im Geschäftsjahr 2014 in Höhe von ca. Euro 4.500.000,- platziert werden und bei den Rateneinlagen wird von einer Zeichnung (Vertragssumme) im Geschäftsjahr 2013 in Höhe von Euro 1.000.000,- und im Geschäftsjahr 2014 in Höhe von Euro1.500.000,- ausgegangen. Aufgrund der Ausgestaltung der Ratenverträge geht die Gesellschaft von einer durchschnittlichen Vertragslaufzeit von 15 Jahren aus. Die G Deutsche Gold AG wird am Kapitalmarkt von der Dr. Werner Financial Service AG ( www.finanzierung-ohne-bank.de ) begleitet. Ausführliche Informationen erteilt der Vorstand Hans Kleser auf entsprechende Mailanfrage unter h.kleser@deutsche-gold.ag oder durch persönliche Gesprächsauskunft.

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28. Februar 2013 4 28 /02 /Februar /2013 15:54

Die Fa. rheinkw® AG produziert innovative Mehrweg-Kunststoffpaletten in allen Formaten als Ersatz der veralteten Holzpaletten und wird durch Verkaufserfolge belohnt. Die rheinkw® ag wurde im November 2011 gegründet und produziert nachhaltige Mehrweg-Kunststoffpaletten, die zu 100% wiederverwertbar sind, nach einem neu entwickelten und kostengünstigen Verfahren aus Recycling-Kunststoff. Das Unternehmen unterstützt mit seinen Produkten die Transport- und Logistikindustrie, die weltweit im Zuge der Globalisierung eine stetig wachsende Rolle spielt. Als Transportbehälter haben sich weltweit für große Wareneinheiten die Container und für kleine Produkteinheiten die sogen. Paletten standardisiert mit weltweit einheitlichen Normen und Maßen durchgesetzt. Die rheinkw® ag ist in der Entwicklung, Produktion und Herstellungder kleineren Transporteinheiten, eben der Paletten tätig, die international zu hunderten von Millionen Stückzahlen benötigt werden. Paletten werden in allen Ländern indoor und outdoor benötigt.

Das Unternehmen hat ein eingezahltes Grundkapital von Euro 200.000,-. Derzeit läuft eine „kleine“ Produktionsanlage, die als Prototyp entwickelt wurde. Die rheinkw® ag (
www.rheinkw-ag.de ) hat insgesamt 6 Mitarbeiter wovon 3 in der Produktion tätig sind und plant, ihre Produktionskapazität kurzfristig auf zwei und drei Schichten auszuweiten.

Die rheinkw® ag Paletten sind Allrounder mit enormer Traglast und Lebensmittel-Unbedenklichkeit. Die Serien Hercules, Goliath und Mammut sind bei sachgerechter Nutzung bis zu 10 Jahren und mehr einsetzbar und das ohne Metallverstrebungen. Die Kunden nutzen die rheinkw® ag Paletten komplett für den Innerwerksverkehr und haben dadurch Kosteneinsparungen von bis zu 70% im Jahr im Bereich der Paletten-Kosten. Darüber hinaus sind die Vollkunststoffpaletten in den Bereichen Chemie, Medizinische-Geräte, Lebensmittel und Hygiene im Einsatz. Auch für die Übersee Logistik steigt die Nachfrage nach den wiederverwertbaren Kunststoff-Paletten. Die rheinkw® ag baut die stabilsten Vollkunststoffpaletten der Welt. Gleichzeitig werden bei Kunststoff- anstatt Holzpaletten die Waldbestände weltweit ein wenig mehr geschont.

Die europäische Neuproduktion an Mehrweg-Paletten hat sich in den letzten zehn Jahren um rund 25 % von 280 Millionen Stück auf rund 370 Millionen Stück erhöht. Dabei nimmt die Europalette (genormte Transportpalette aus Holz mit den Maßen 800 x 1200 mm und einem Eigengewicht von ca. 24 kg, zusammengehalten mit 78 Spezialnägeln) mit über 300 Millionen Stück noch den größten Anteil ein. Rund 6% entfallen bereits heute auf formsteife Kunststoffpaletten. Jährlich werden europaweit etwa 36 Millionen neue Europaletten als Ersatz für beschädigte Paletten produziert. In Summe werden ca. 50 Millionen neue Mehrwegpaletten pro Jahr erzeugt, 3 Millionen davon aus Kunststoff. In den letzten Jahren verzeichnet die Branche eine steigende Nachfrage an qualitativ hochwertigen Kunststoffpaletten. Auch steigt der Trend zu Mehrwegpaletten-Systemen, die zum Umweltschutz und gleichzeitig zur Kostenreduzierung beitragen.

Die rheinkw® ag hat bereits für ihre neue Herstellungstechnologie über 80 Kunden aus allen Bereichen der Logistik und des innerbetrieblichen Transportwesen gewonnen. Seit Monaten steigen die Bestellanfragen rasant. Die Kundenzufriedenheit ist außerordentlich gut, sodass das Unternehmen ein Mehrfaches an Paletten in allen Varianten, Formen und Größen verkaufen könnte.  

Die rheinkw® Aktiengesellschaft als Emittentin von Nachrangkapital gibt aufgrund des Beschlusses der Hauptversammlung vom 09. November 2012 Genussrechte sowie weitere Nachrangkapital-Beteiligungen aus. Die maximal auszugebende Anzahl der anzubietenden Genussrechte und stillen Beteiligungen beträgt jeweils 20 Anteile. Es werden also maximal 20 Genussrechte und 20 stille Gesellschaftsanteile herausgegeben werden, deren Mindesterwerbspreis bei 5.000,00  € liegt. Ferner werden Nachrangdarlehen mit einer Verzinsung von 7 % angeboten. Das geplante Gesamtvolumen aller angebotenen Nachrang-Beteiligungsformen liegt bei Euro 3 Mio. Die rheinkw® ag wird am Kapitalmarkt von der Dr. Werner Financial Service AG ( www.finanzierung-ohne-bank.de ) beraten. Detaillierte Informationen erteilt die rheinkw® ag unter ag@rheinkw-ag.de bei entsprechender Mailanfrage.

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27. Februar 2013 3 27 /02 /Februar /2013 05:09

Die Investmentfonds und ebenso die freien Bürgerfonds sollen, so berichtet Dr. Horst Werner ( www.finanzierung-ohne-bank.de ) in einem neuen "Kapitalanlagengesetz" zusammenfassend novelliert und europäisch harmonisiert werden. So steht das Investmentrecht im Bundestag nach einem Gesetzesentwurf aus dem Finanzministerium vor einem grundlegenden Wandel mit dem Verbot des sogen. „Ein-Objekt-Fonds“ und der Einführung von Mindestbeteiligungen. Wie bekannt geworden ist, betreibt die Bundesregierung ein Gesetzgebungsverfahren, das strengere Regeln u.a. für Initiatoren von alternativen Bürgerfonds vorsieht. Bundesfinanzminister Schäuble will durch eine Gesetzesreform den Schutz von Kapitalanlegern verbessern. Durch das vorliegende Gesetz ( ein bürokratisches Monster von 545 Textseiten ! - http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Publikationen/Aktuelle_Gesetze/Referentenentwuerfe/2012-07-20-anlage-aifm.pdf?__blob=publicationFile&v=3 ) soll ein neues Kapitalanlagegesetzbuch geschaffen werden, in welches sämtliche europäischen Regulierungsmaßnahmen aufgenommen werden sollen. Die neuen Regeln sollen nicht nur für die BaFin-Investmentfonds ( bisher Investmentgesetz (InvG) ) sondern auch für die freien Fonds nach dem Vermögensanlagengesetz gelten. Danach soll es keine Ein-Objekt-Fonds und keine Kleinbeteiligungen unter Euro 20.000,- mehr geben. Ferner werden Fremdkapitalanteile über 60% verboten. Durch derartige gesetzliche Beschränkungen würde das vollkommen neue Kapitalanlagengesetz ( wie es dann heißen soll ) im Ergebnis neue Hürden bei der Finanzierung der Energiewende aufbauen, die vor allem für kleinere, regionale Bürgerwindparks und Solargenossenschaften in der Zukunft das „Aus“ bedeuten würden. Was für ein Chaos in der Bundesregierung: Während der Umweltminister gerade im Januar 2013 die Idee der Bürgerfonds propagiert und anpreist, kommt der Finanzminister im Febr. 2013 mit einer Gesetzesreform zur Einschränkung von Bürgerfonds.

Der Gesetzesentwurf legt unter anderem fest, dass der nötige Eigenkapitalanteil bei neuen Fondsanlagen auf 40 Prozent steigt. Etliche kleinere Projekte brauchen jedoch mehr Fremdkapital und könnten sich nicht mehr finanzieren. Weiter schreibt das neue Kapitalanlagengesetz eine Mindestbeteiligung von Privatanlegern in Höhe von Euro 20.000,- vor. Bei regionalen Bürgerfonds liegen die Mindestbeteiligungen jedoch oft unterhalb dieses Betrages ( meist ab Euro 2.500,- oder 5.000,- ) . Hinzu kommen hohe Auflagen für Genossenschaften, die ihre Rechtsform umwandeln müssten. Nach dem Entwurf des neuen „Kapitalanlagengesetz“ dürfen nur Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder Kommanditgesellschaften geschlossene Fonds initiieren.

„Greenpeace Energy“ und die Branche der Erneuerbaren Energien sorgen sich darum, dass mit dem neuen Fondsrecht die Möglichkeiten von Bürgerengagements erheblich demotiviert und kontraproduktiv beschnitten werden. Zumindest bei dezentralen Erneuerbare-Energie-Projekten sind neue Auflagen zum Anlegerschutz nicht notwendig, da diese Anlagen dank des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) ohnehin eher geringe Risiken aufweisen.

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