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29. November 2012 4 29 /11 /November /2012 07:52

Nach § 32 Kreditwesengesetz (KWG) ist die Vermittlung von Wertpapieren erlaubnispflichtig ( siehe http://www.finanzierung-ohne-bank.de ). Geschieht dies verbotswidrig, ergeben sich Fragen nach der zivilrechtlichen Bestandskraft der Wertpapier-Käufe. Was passiert mit den vermittelten Wertpapier-Kaufverträgen, wenn die Vermittlung erlaubniswidrig geschah. Bleiben diese Verträge wirksam; müssen Rückabwicklungen erfolgen oder hat der Wertpapierkäufer Schadensersatzansprüche ? Der § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz – KWG ) definiert die Abschlussvermittlung als die Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten ( z.B. Wertpapieren ) im fremden Namen für fremde Rechnung. Den Tatbestand der Abschlussvermittlung erfüllt demnach, wer im fremden Namen für fremde Rechnung handelt. Bei der Anschaffung und Veräußerung von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten oder auch derivaten Papieren im fremden Namen und für fremde Rechnungen handelt es sich also um eine kapitalmarktrechtlich erlaubnispflichtige Vermittlung von verbrieften Werteinheiten.

Der Finanzdienstleister handelt im fremden Namen, wenn er bei der Abgabe seiner Willenserklärung deutlich macht, dass er diese nicht für sich selbst, sondern als Vertreter seines Kunden abgibt. Dies kann dadurch geschehen, dass der Dienstleister seine Willenserklärung ausdrücklich im Namen des Kunden abgibt. Es kann sich aber auch aus den Umständen ergeben, dass er als Vertreter des Kunden handelt.

Der Dienstleister handelt für fremde Rechnung, wenn seine im Namen des Kunden abgeschlossenen Geschäfte auch wirtschaftlich den Kunden betreffen. Dies ist der Fall, wenn der Dienstleister mit Vertretungsmacht für den Kunden handelt und somit die im Namen des Kunden abgeschlossenen Geschäfte diesen binden. Wer aufgrund einer Vollmacht des Kunden im Namen des Kunden Finanzinstrumente anschafft oder veräußert, erfüllt den Tatbestand der Abschlussvermittlung. Die Tätigkeit des Abschlussvermittlers entspricht insoweit der Tätigkeit eines Abschlussmaklers im Sinne des § 34c Gewerbeordnung, sofern dieser eine Partei bei Abschluss des Geschäfts vertritt.

Der Wertpapierverkauf bzw. der Wertpapierhandel sowie der Finanz-Vertrieb von Dritten als Vermittler bedarf also der Genehmigung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nach § 32 Kreditwesengesetz (KWG), sofern es sich bei den Beteiligungsangeboten um wertpapierverbriefte Kapitalanlagen und Finanzierungsinstrumente handelt. Dazu gehören immer Aktien und Anleihen sowie Genussrechte, soweit diese wertpapierverbrieft sind. Zu den Finanzinstrumenten gehören also insbesondere die Wertpapiere. Wertpapiere dürfen somit nur die als Finanzdienstleistungsinstitute zugelassenen Wertpapierhändler für die Emissionsunternehmen platzieren. Bei den an der Börse gelisteten Wertpapieren sind dies die an der Börse zugelassenen Börsenhändler. Der Wertpapierverkauf und der Wertpapierhandel durch Dritte unterliegt somit der Aufsicht der BaFin.

Die Erlaubnispflicht gem. § 32 Kreditwesengesetz gilt nicht für das Emissionsunternehmen selbst und seine abhängig Beschäftigten. Diese genießen das sogen. "Emittenten-Privileg" und bedürfen zur Platzierung keiner gesonderten Vertriebsgenehmigung oder Platzierungserlaubnis. Die Billigung eines Wertpapierprospektes durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ( BaFin ) umfaßt gleichzeitig die Genehmigung für die Eigen-Platzierung durch das Unternehmen und seine abhängig beschäftigten Mitarbeiter. Dazu gehören nicht die freien Mitarbeiter oder Handelsvertreter des Emissionsunternehmens. Ein Ausschließlichkeitsvertrag mit einem Finanzdienstleister als Handelsvertreter ist nicht ausreichend.

Soweit ein Finanzdienstleister als Vermittler von Wertpapieren keine Erlaubnis nach § 32 KWG besitzt und auch kein Ausnahmetatbestand greift, ist für die BaFin der (Straf-)Tatbestand der unerlaubten Finanzdienstleistungen erfüllt ( § 54 KWG ). Erlangt die BaFin Kenntnis von Umständen, die durch einen solchen Sachverhalt erfüllt sein könnten, wird sie umgehend eine Untersagungsverfügung erlassen und von den Vertrieben umfangreiche Auskünfte verlangen. Sodann wird die BaFin Art und den Umfang der getätigten Geschäfte untersuchen. Sofern also KWG-erlaubnispflichtige Geschäfte gewerblich getätigt werden sollen, bedarf die Aufnahme dieser Geschäfte der vorherigen Genehmigung durch die BaFin als Zulassungs- bzw. Genehmigungsbehörde. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung nach § 32 des Kreditwesengesetzes richten sich nach der Art der beabsichtigten Geschäfte. Die Tätigkeiten werden zwischen Bankgeschäften und Finanzdienstleistungen unterschieden.

Ein Verstoß gegen § 32 KWG liegt jedoch nur dann vor, wenn die Vermittlungstätigkeit gewerbsmäßig ausgeübt wird. Die gelegentliche Vermittlung von Wertpapieren unterfällt nicht der Genehmigungspflicht durch § 32 KWG. Merkmal der gewerbsmäßigen Abschlussvermittlung ist ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb, der regelmäßig erforderlich ist, wenn pro Monatsdurchschnitt – bezogen auf einen Zeitraum von sechs Monaten – mehr als 25 Einzeltransaktionen durchgeführt werden ( so BaFin-Merkblatt im Internet - Hinweise zum Tatbestand der Abschlussvermittlung Stand: Dezember 2009 ). Soweit Finanzdienstleister über einen längeren Zeitraum jeder für sich nur wenige Transaktionen durchgeführt hat, liegt also keine gewerbsmäßige Wertpapier-Vermittlung vor.

Im übrigen hätte ein Verstoß gegen § 32 KWG nur ordnungsrechtliche, aber keine zivilrechtlichen Rechtsfolgen über den Wirksamkeitsbestand der Genussscheinbeteiligungen. Der § 32 KWG ist nach herrschender Meinung kein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB, so daß Wertpapier-Kaufverträge in ihrem Fortbestand ohnehin wirksam bleiben. Allenfalls könnten Vertrauensschadens-Ansprüche in Betracht kommen. Dazu müßte gerade eine fehlende Erlaubnis nach § 32 KWG ursächlich für einen Vertrauens-Schaden geworden sein.

Mit Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 22.04.2009 (Az.: 8 C 2.09) wurde in einem Fall des § 32 KWG entschieden, dass eine Erlaubnis der BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) nach dem Kreditwesengesetz (§ 32 KWG) erforderlich war. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts führte jedoch nicht automatisch dazu, dass die Verträge unwirksam sind. Zwar bestimmt § 134 BGB, dass ein Rechtsgeschäft grundsätzlich nichtig ist, wenn es gegen ein gesetzliches Verbot verstößt. Nach dem Gesetzeswortlaut gilt dieser Grundsatz aber nur dann, wenn sich nicht aus dem Verbotsgesetz etwas anderes ergibt. Nach der bisherigen Rechtsprechung auch des Bundesgerichtshofs führt danach ein Verstoß gegen § 32 KWG nicht grundsätzlich zur Nichtigkeit des entsprechend vermittelten Wertpapier-Kaufvertrages. Der § 32 KWG diene in erster Linie dazu, ungeeignete Personen von der Erbringung von speziellen Finanzdienstleistungen fernzuhalten.

Für alle nicht-wertpapierverbrieften Vermögensanlagen bedarf es für Vermittler keiner Erlaubnis nach § 32 Kreditwesengesetz als Finanzdienstleistungsinstitut. Dieses Genehmigungserfordernis gilt nur für die Vermittlung von Wertpapieren. Für die Vermögensanlagen, die neuerdings ebenfalls als wertpapierfreie "Finanzinstrumente" gelten, ist ab dem 01. 01. 2013 eine Genehmigung nach § 34 f GewerbeO erforderlich. Diese Erlaubnis setzt nicht nur eine Registrierung beim Gemeinde-Gewerbeamt, sondern den Nachweis durch eine Eignungsprüfung ( z.B. durch die IHK ) voraus. Als Vermögensanlagen gelten alle Formen der stillen Beteiligung, die KG-Fondsanteile oder GbR-Fondsanteile sowie die vinkulierten Namensgenussrechte, deren Veräußerbarkeit und Handelbarkeit eingeschränkt ist. Über deratige Beteiligungsformen können keine Wertpapiere ausgestellt werden und sie sind deshalb stets aus rechtlichen Gründen wertpapierlos. Lediglich die privaten Nachrangdarlehen sind nach den neuesten gesetzlichen Regeln keine Finanzinstrumente und bedürfen deshalb auch nicht der Genehmigung gem. § 34 f GewO.

Für den Verkauf und den Vertrieb von Wertpapieren gilt das sogen. Emittentenprivileg. Das wertpapier-ausgebende Unternehmen darf seine Wertpapier-Angebote ohne weitere Vertriebserlaubnis selbst platzieren. Auch die festangestellten Mitarbeiter des Unternehmens dürfen ohne zusätzliche Genehmigung die Wertpapiere ihres eigenen Arbeitgebers verkaufen und "vermitteln". Zu den Wertpapier-Beteiligungen im Sinne des Wertpapierverkaufsprospektgesetzes zählen stets die Aktien und die Schuldverschreibungen ( = Anleihen ) und zwar auch dann, wenn über diese Anteilsformen keine physisch vorhandenen Wertpapiere ausgestellt oder gedruckt wurden. 

Interessenten erhalten weitere Informationen von Dr. jur. Horst Wernerer unter dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de bei entsprechender Anfrage.

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