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2. Juli 2012 1 02 /07 /Juli /2012 06:03


Täuschende und irreführende Werbung bei Kapitalanlage-Angeboten und der Offerte von Unternehmensbeteiligungen können nach Dr. Horst Siegfried Werner ( www.finanzierung-ohne-bank.de ) Abmahnungen gemäß UWG und zivil- sowie strafrechtliche Konsequenzen gemäß StGB nach sich ziehen. Wettbewerbswidrige Werbeaussagen über Kapitalanlagen und Irreführungen von Anlegern über die Renditen oder die Risiken einer Unternehmens- bzw. Fondsbeteiligung sind mit entsprechenden Haftungsfolgen verboten. Darstellungen und Begriffe über die Unternehmensrisiken einer Beteiligung in Werbeflyern und Kurzexposés für eine Kapitalanlage in Beteiligungen und Fonds müssen die Investoren zutreffend aufklären und ausführliche Risikobelehrungen gegenüber Anlegern für derartige Risikobeteiligungen in Unternehmen enthalten. Dies schreibt das gesetzliche und das höchstrichterlich in zahlreichen Anlegerschutzprozessen entstandene Regelwerk bzw. Richterrecht für den Kapitalmarkt vor. Offene und wahrhaftig informierte Kapitalmärkte sind entscheidende Voraussetzungen dafür, dass die Investment- und Finanzdienstleistungsbranche ihrer wichtigen Finanzierungs-Aufgabe gegenüber der Volkswirtschaft als Ganzes gerecht werden kann. Im Rahmen der Banken- und Finanzmarktkrise wurde in verschiedenen Bereichen jedoch deutlich, dass Vertrauensbrüche an den Kapitalmärkten durch Falschberatung und wettbewerbswidriges Werbeverhalten bestehen. Diese Missstände drohen das Zutrauen von Anlegern und Investoren in funktionsfähige Kapital- und Finanzmärkte zu erschüttern und wahrhaftige, zutreffend aufklärende Kapitalmarktangebote zu unterlaufen. Im Falle von Mißbräuchen handelt es sich um wettbewerbswidriges Verhalten nach dem Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb ( UWG ) und kann auch strafrechtliche Konsequenzen wegen Kapitalanlagebetruges gem § 264 a Strafgesetzbuch nach sich ziehen.

Gutgemeinte Werbesprüche wie „Die Alternative zur Bank oder Lebensversicherung“, „garantierte Zinsen“, „Geldanlage, die Sicherheit und Stabilität bietet“, „Sicherheit zum Anfassen“ , Renten- oder Pensions-Sparplan“, „sichere Rendite“, ‚“kein Verlustrisiko“ oder „sichere Einnahmen“ sind täuschend, irreführend und damit wettbewerbswidrig nach entsprechenden Urteilen der Oberlandesgerichte und des Bundesgerichtshofs. Fonds-Anteile, Aktien, stille Beteiligungen oder Genussrechte an Unternehmen bieten lediglich eine ergebnisabhängige Gewinnbeteiligung mit entsprechendem Ertragsrisiko und keinen „Festzinssatz“ und auch keine Mindestverzinsung.

Der Bundesgerichtshof entschied dazu bereits am 02. 10. 2003: „Eine an mögliche Kapitalanleger gerichtete Werbeaussage über die Mindestverzinsung des eingesetzten Beteiligungskapitals ist auch dann im Sinne des § 3 UWG zur Irreführung geeignet, wenn sie zwar keine unrichtigen Tatsachenbehauptungen enthält, aber gerade darauf angelegt ist, die irrige Vorstellung zu wecken, es sei eine sichere Rendite in Höhe der beworbenen Mindestverzinsung zu erwarten. Dabei genügt es jedenfalls für das Eingreifen des § 3 UWG, wenn die Werbeaussage geeignet ist, einen erheblichen Teil der durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher irrezuführen“.

Zudem enthalten unternehmerische Beteiligungen immer auch unternehmerische Risiken, wie diese in einem Kapitalmarktprospekt gesetzlich vorgeschrieben darzustellen sind und erläutert werden müssen. Allein eine umfangreiche Risikobelehrung im offiziellen BaFin-Prospekt reicht nicht aus, da ein Großteil der durch die Werbung angesprochenen Investoren den ausführlichen Beteiligungsprospekt nicht zur Kenntnis nehmen. Die Gerichtsbarkeit unterstellt zugunsten der Anleger, dass kaum ein Beteiligter den umfangreichen Prospekt mit seinen Risikohinweisen von vorne bis hinten durchliest. Deshalb müssen auch die Kurzprospekte und Werbeflyer die Risikohinweise enthalten und auf Beteiligungsgefahren hinweisen. So besteht bei privaten Unternehmen das Risiko, dass die Ausschüttung oder eine Verzinsung für eine Kapitalanlage unter bestimmten Umständen ausfällt oder die Kapitalgeber sogar einen Totalverlust ihres Geldes erleiden. „Selbst die Garantiezusage, die Prokon Anlegern gegeben wird, sei nicht sicher“, urteilte das Landgericht Itzehoe im März 2011. Eine Garantie hat nämlich nur solange Bestand, wie der Garantiegeber im Zahlungsfall nicht selbst in die Insolvenz gerät. Die Garantiegeber waren im Falle der Prokon-Unternehmensgruppe eigene Unternehmen der besagten Gruppe. Die Wahrscheinlichkeit, dass sie für den Fall der Zahlungsunfähigkeit von Prokon in Mitleidenschaft gezogen werden, war deshalb nach Einschätzung des Gerichts groß. Deeshalb untersagte das Gericht die entsprechende "Garantie-Werbung". Kapitalgeber haben als Mezzaninekapital-Anleger keinerlei Einflußrechte in einem Unternehmen und können sich deshalb gegen Risiken und Zahlungsausfälle nicht wehren. Im Insolvenzfall werden ihre Zahlungsansprüche häufig erst nachrangig bedient, wenn alle anderen Gläubiger – meist die Banken - befriedigt sind.

Auch eine Anlegerwerbung mit einem Vergleich zur Anlage bei einer Bank oder Lebensversicherung in Verbindung mit den Hinweisen auf „Sicherheit“ und „Stabilität“ ist täuschend, irreführend und wettbewerbswidrig. Anlegern wird damit insinuiert, sie könnten ihr Geld ohne Verlustgefahr investieren. Tatsächlich trägt jeder Kapitalanleger aber das volle unternehmerische Risiko für das investierte Kapital. Ein Anleger teilt immer das Risiko-Schicksal des Anlageunternehmens.

Im Insolvenzfall gibt es bei privaten Unternehmen keine Einlagensicherung wie bei Banken oder Versicherungen. Der Anleger darf deshalb über die fehlende Sicherheit seiner Kapitalanlage nicht getäuscht, sondern muss darüber auch nach den neuen gesetzliche Bestimmungen seit dem 01. Juni 2012 aufgeklärt werden. Hierzu ist jetzt ein kurzgefaßtes "Vermögensanlage-Informationsblatt für Anleger" ( VIB ) erforderlich. Weitere Detailinformationen erteilt Dr. Horst Siegfried Werner unter der Mailadresse dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de bei entsprechender Anfrage.

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