Overblog
Edit post Folge diesem Blog Administration + Create my blog
26. Juli 2012 4 26 /07 /Juli /2012 07:08

Als Hybridkapital werden solche Unternehmensgelder bezeichnet, die eine bilanzrechtliche Zwitterstellung einnehmen. Sie stellen grundsätzlich bilanzielle Verbindlichkeiten dar, sind aber mit Zusatzklauseln in den Kapitalüberlassungsverträgen entweder als sogen. „wirtschaftliches Eigenkapital“ oder unter bestimmten Voraussetzungen sogar als bilanzrechtliches Eigenkapital einzuordnen. Stille Einlagen, Genussrechtskapital, Gesellschafterdarlehen und Nachrang-Schuldverschreibungen sind klassisches Hybridkapital ( siehe ausführlich www.finanzierung-ohne-bank.de ). Bei der Einordnung als Hybridkapital kommt es darauf an, ob das stimmrechtslose Einlagekapital z.B. im Unternehmen zum Verlustausgleich für andere Verbindlichkeiten herangezogen werden kann und ob es als Haftungskapital für die Gläubiger des Unternehmens dient ? Ist das Hybridkapital mit einer qualifizierten Nachrangklausel versehen ? Welche Kündigungsmöglichkeiten gibt es für die Kapitalgeber ?  Sind feste Laufzeiten für das Hybridkapital ohne vorzeitige Ausstiegsklausel für die Investoren vereinbart ?

Stimmrechtsloses Beteiligungskapital als hybrides Finanzierungsinstrument erlebt im Bilanzrecht und im Steuerrecht erhebliche Vorteile und zwar sowohl in der Eigenkapital-Bilanzierung und somit bei der Bonität und beim Rating als auch bei der steuerlichen Absetzbarkeit. Hybrides Kapital ( mal Eigenkapital, mal Verbindlichkeit ) ohne Miteigentümerqualität kann durch zusätzliche Vertragsklauseln bilanzrechtlich "echtes" Eigenkapital ( Equity-Mezzaninekapital ) werden. Durch die bloße Nachrangigkeit gegenüber dem klassischen (Kredit-)Fremdkapital ist stilles Gesellschaftskapital und Genussrechtskapital ( bekannt auch als mezzanine Finanzierungsinstrumente ) grundsätzlich als Verbindlichkeit zu bilanzieren und lediglich im Bilanzanhang mit Erläuterungen als "wirtschaftliches Eigenkapital" bewertungsfähig. Dies bedeutet, daß es in der Bilanz als Verbindlichkeit mit Belastung der Eigenkapitalquote ausgewiesen werden muss.

Die Finanzierung über Hybridkapital in Form von stillen Beteiligungen oder Genussscheinen ist bei deutschen Banken schon seit Jahrzehnten in Form der nicht stimmrechts-verwässernden Finanzinstrumente üblich. Es mangelte jedoch bisher an einer einheitlichen europäischen Regelung über die hybriden Bilanzierungsvoraussetzungen für die Anerkennung als sogen. Kernkapital ( = bilanzrechtlicher Eigenkapital-Charakter ). In dem  § 10 Abs. 4 Kreditwesengesetz ( KWG ) werden erstmals EU-weite Richtlinienvorgaben innerhalb des Banken-Bilanzrechts auch für deutsche Kreditinsitute gesetzlich geregelt. Im übrigen kann man an den Kurszetteln der börsennotierten Genussscheine ablesen, dass über 90 % der Genussschein-Emittenten die deutschen Banken sind. So verkündet z.B. die Commerzbank in ihrem Geschäftsbericht : „Als Nachrang- und Hybridkapital bilanzieren wir Genussrechtsemissionen, verbriefte und unverbriefte nachrangige Verbindlichkeiten sowie hybride Kapitalinstrumente. Die Bilanzierung erfolgt zu fortgeführten Anschaffungskosten. Agien oder Disagien werden über die Laufzeit verteilt erfolgswirksam im Zinsergebnis vereinnahmt“.

Sofern jedoch die mezzaninen Beteiligungsverträge ergänzende Voraussetzungen erfüllen, kann das Mezzanine-Kapital auch bilanzrechtlich als Eigenkapital ( in der vollen funkti9on als Haftkapital ) geführt werden. Hierzu sind nach dem Hauptgutachten des Instituts der Wirtschaftsprüfer IdW fünf ergänzende Vertragsbedingungen erforderlich: Neben der Gewinn- und Verlustbeteiligung muss der Beteiligungsvertrag auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen sein und Ausschüttungen dürfen nur aus einem positiven Jahresergebnis erfolgen. Ferner sind eine Nachrangklausel sowie eine mindestens 2-jährige Kündigungsfrist des Beteiliungsvertrages erforderlich. Die bilanzielle Ausgestaltung als bilanzrechtliches Eigen- und Haftkapital hat keinerlei steuerlich negative Folgen. Vielmehr bleibt die vertragliche Ausgestaltung des Basiskapitals steuerneutral.

Trotz des Eigenkapitalcharakters in bilanzieller und wirtschaftlicher Hinsicht, wird Mezzanine-Kapital bei entsprechender Gestaltung steuerrechtlich als Fremdkapital mit den Absetzungsvorteilen der "Gewinnausschüttungen" gewertet. So sind die Kosten einer Mezzanine-Finanzierung als Betriebsausgaben abzugsfähig und tragen zur Minderung des steuerpflichtigen Gewinns bei. Gewinnausschüttungen bei der typisch stillen Gesellschaft und beim Genussrechtskapital vermindern also bei richtiger Vertragsgestaltung den körperschaftsteuerpflichtigen Gewinn und sind wie Darlehenszinsen abzugsfähiger Aufwand der Gesellschaft. Das Mezzaninekapital bietet also echte steuerliche Vorteile.

Die atypisch stille Gesellschaft ( = Beteiligung )  dagegen stellt eine Sonderform dar und hat eine gewinnsteuerrechtliche Ausprägung. Diese gewährt Einkünfte aus Gewerbebetrieb, mit der Möglichkeit positive und negative Einkünfte miteinander zu verrechnen. Die atypische stille Beteiligung gewährt also die Möglichkeit, zwischen verschiedenen Rechtspersonen ( natürliche Personen und juristische Personen ) den Steuerkreis zu schließen und dadurch Gewinne mit Verlusten einkommen- oder körperschaftsteuerlich zu verrechnen. Steuerliche Voraussetzung für die Anerkennung einer atypisch stillen Gesellschaft als Mitunternehmerschaft ist (1) die Verlustbeteiligung, (2) die Beteiligung am Firmenwertzuwachs und (3) die Einräumung einer sogen. Mitunternehmerinitiative ( = bestimmte Mitspracherechte ). Ferner können zusätzliche Vertragsbedingungen aufgenommen werden, die sodann erlauben, das stille Beteiligungskapital bilanzrechtlich als Eigenkapital zu passivieren. Gewinnausschüttungen bei der atypisch stillen Gesellschaft sind kein Aufwand bei dem Unternehmen, sondern bedeuten echte Gewinnteilung aufgrund einer einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung. Ausschüttungen verkürzen also den körperschaftspflichtigen Gewinn z.B. der Kapitalgesellschaft.

Im Steuerrecht werden die Erträge aus typisch stillen Gesellschaften und aus Genussrechten als Einkünfte aus Kapitalvermögen eingestuft und unterliegen der Kapitalertragsbesteuerung als Quellensteuer. Gewinnausschüttungen sind beim stillen Gesellschaftskapital und beim Genussrechtskapital Einkünfte aus Kapitalvermögen, die der pauschalisierten Abgeltungsteuer mit maximal 25% und derzeit noch dem Solidaritätszuschlag unterliegen. Der Unternehmer sollte sich zur Veranschaulichung mit Hilfe von Berechnungsbeispielen über die vorteilhaften Auswirkungen im Bereich der Körperschaft-, Gewerbe- und Einkommensteuer bei seinem Steuerberater individuell informieren. Weitere Details zum Hybridkapital können bei dem Finanzierungsexperten Dr. Horst Siegfried Werner unter dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de erfragt werden. 

Diesen Post teilen
Repost0

Kommentare

Über Diesen Blog

  • : Blog von bankenfreie-finanzierungen
  • : Unternehmensfinanzierungen ohne Banken über den Kapitalmarkt mit Private Placements oder mit einem Börsengang. Beteiligungsorientierte Finanzierungen anstatt Kreditfinanzierungen, die in die Verschuldung führen.
  • Kontakt

Links