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Unternehmensfinanzierungen ohne Banken über den Kapitalmarkt mit Private Placements oder mit einem Börsengang. Beteiligungsorientierte Finanzierungen anstatt Kreditfinanzierungen, die in die Verschuldung führen.

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Forderungsausfall - Was tun ? Ausbuchen und Forderung abschreiben oder in Eigenkapitalersatz umwandeln ?

Ein Forderungsausfall ist ärgerlich, so der Wirtschaftspraktiker Dr. Horst Siegfried Werner, und läßt immer wieder die Frage stellen, was beim Zahlungsausfall einer vollständig erbrachten Leistung zu tun ist. Hier geht es um die Fälle, bei denen Mahnungen, Inkasso oder Klagen und Zwangsvollstreckungen erfolglos verlaufen sind oder nach Gläubigereinschätzung erfolglos verlaufen werden. Ist die ausgefallene Forderung einfach auszubuchen und abzuschreiben oder bestehen noch andere Möglichkeiten ? Die Abschreibvung und Wertberichtigung von Forderungsausfällen dient der Bereinigung von Bilanzen von wertlos gewordenen Vermögenswerten; Luftnummern in der Bilanz dienen nicht dem Grundsatz der Bilanzwahrheit ( nur werthaltige Forderungen sind aktivierungsfähig ). Häufig ist jedoch das Motiv von Gläubigern zu Forderungsabschreibungen und Wertberichtigungen, die ausgefallene Forderung steuerlich als Verlust geltend zu machen. Unternehmen als Gläubiger nehmen deshalb aus steuerlichen Erwägungen oft zu frühzeitig einen Forderungsausfall an, ohne eventuell andere Überlegungen anzustellen. Die abgeschriebene Forderung wird in der Bilanz des Gläubiger-Unternehmens als Aktivposten gelöscht und steuerlich als Verlust abgeschrieben. Es mindert in der GuV von Personen- und Kapitalgesellschaften die Erträge und führt zu einer negativen Einkunft, was wiederum die Umsatz- und Ertragsteuern reduziert. Bei einer umsatzsteuerlichen Leistung bekommt das Unternehmen beim Zahlungsausfall eine bereits gezahlte Umsatzsteuer zurückerstattet.

Bei einem Forderungsausfall praktisch mit einem Forderungsverzicht und einer steuerlichen Abschreibung zu reagieren, ist jedoch häufig ungünstig und kann in doppelter Weise nachteilig sein. Die Annahme eines derartigen Forderungsausfalls beim Gläubiger kann nach Erkenntnissen des Wirtschaftsrechtsexperten und Steuerfachmanns Dr. Horst Siegfried Werner ( www.finanzierung-ohne-bank.de ) als voreilige Vermögensvernichtung fehlerhaft sein und die eigene Bilanz durch den Verlust eines Aktivwertes belasten oder gar das Eigenkapital deutlich verringern mit negativen Auswirkungen auf die zukünftige Finanzierungsfähigkeit ( Wer hat das nicht schon einmal gehört, daß ein Dritter unverschuldet durch Forderungsausfälle selbst an den Rand einer Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit gezogen wurde ). Richtiger Weise bietet sich statt einer Forderungsabschreibung eine vermögenserhaltende Schuldumwandlung durch einen sogen. Debt-Equity-Swap an. Die Umwandlung der vermeintlich ausgefallenen Forderung in eigenkapitalersetzendes Beteiligungskapital ist beim Gläubiger ein vertragsrechtliches Instrument zum Erhalt des seines eigenen Bilanzbildes und zur Vermeidung der Verschlechterung seiner eigenen Bilanz. Auf der Aktivseite der Bilanz erhält der Gläubiger sodann statt einer Forderung ein Beteiligungs-Aktivum. Somit bleibt die Aktivseite der Bilanz des Gläubigers verschont und die Bilanzsumme unverändert. Die Forderungsabschreibung steht immer unter einer kurzfristigen Betrachtungsweise und führt unter dem Gesichtspunkt der nicht termingerechten Zahlung zu einer zu frühzeitigen Aufgabe des Forderungswertes. Eine Beteiligung ist jedoch immer unter einer mittel- bis langfristigen Betrachtungsweise zu sehen, so daß hier die Wertrealisierung mit guten Hoffnungsgründen in die Zukunft projeziert werden kann.

Auf einen baren Steuervorteil braucht der Gläubiger nach einem "Forderungsausfall" auch bei einer Forderungsumwandlung nicht zu verzichten. Denn statt der endgültigen Verlustabschreibung kann er die ausgefallene Forderung in eine atypisch stille Beteiligung umwandeln und auf diese Weise aus den Minuserträgen und Jahresfehlbeträgen des Schuldners selbst "negative Einkünfte aus Verlustzuweisungen" erzielen. Somit kann der Gläubiger im besten Falle den gesamten steuerlichen Vorteil wie bei der Forderungsabschreibung bekommen und dennoch gleichzeitig seine "Forderung" in Form einer Unternehmensbeteiligung als atypisch stiller Gesellschafter wertmäßig erhalten. Da die atypisch stille Beteiligung unter Zukunftsgesichtspunkten zu bewerten ist, wird häufig auch keine Abwertung des neuen Aktivums erforderlich sein. Der "alte Forderungseinzug" wird in die Zukunft unter Vermögenserhaltung verschoben. Der Zahlungsausgleich findet dann später mit Kündigung und Beendigung der atypisch stillen Beteiligung statt.

Mit der Umwandlung einer Forderung in eine atypisch stille Gesellschaftsbeteiligung können sich also steuerliche Vorteile durch Verlustzuweisung ergeben: das heißt, die Forderungsumwandlung als sogen. Debt-Equity-Swap führt in diesen Fällen zu Steuervorteilen mit barer Liquidität durch Steuererstattungen bzw. Steuerrückzahlungen und gleichzeitig zur Erhaltung des eigenen Betriebsvermögens, so daß der Forderungs-Unternehmer seine eigene Bilanz nicht beeinträchtigt sieht.

Die Forderungsumwandlung als Debt-Equity-Swap aus der Sicht des Gläubigers ist natürlich nur ein vertrags- und bilanzrechtliches Hilfsmittel ohne sofortigen Zahlungsausgleich durch Barüberweisung. Deshalb muss der Gläubiger darauf drängen, daß der säumig gebliebene Schuldner wenigstens in Zukunft seine Ertragsfähigkeit wieder verbessert. Die Zahlungsschwierigkeiten des Schuldners liegen zumeist im schwachen operativen Geschäft des Schuldner-Unternehmens. Deshalb sind dringend und gleichzeitig bei der Forderungs- bzw. Schuldumwandlung Maßnahmen zur Verbesserung der Ertragsfähigkeit und Marktfähigkeit im säumig gebliebenen Unternehmen zu treffen. Der Gläubiger sollte auf derartige Maßnahmen drängen und kann in dem atypisch stillen Gesellschaftsvertrag ein monatliches Controlling bzw. Reporting des Schuldners vereinbaren.

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