Unternehmensfinanzierungen ohne Banken über den Kapitalmarkt mit Private Placements oder mit einem Börsengang. Beteiligungsorientierte Finanzierungen anstatt Kreditfinanzierungen, die in die Verschuldung führen.
In der EU dürfen Wertpapiere ohne Volumenbeschränkung nicht ohne einen von der BaFin gebilligten Prospekt öffentlich angeboten werden, so Dr. jur. Horst Werner ( www.finanzierung-ohne-bank.de ).
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Bei Wertpapieren gilt der sogen. "europäische Pass", der besagt, dass die BaFin-Billigung dann für die Platzierung in allen europäischen Länder gilt. Für nicht wertpapierverbriefte Vermögensanlagen gilt die Prospektpflicht gem. § 6 VermAnlG. Die BaFin-Billigungen derartiger VermAnl-Prospekte gelten nur in Deutschland. In den anderen EU-Ländern gelten gesonderte, nationale Vorschriften.
Wer Wertpapiere öffentlich anbieten will, z.B. im Zusammenhang mit einer Kapitalerhöhung bei einer Aktiengesellschaft oder der Begebung von Schuldverschreibungen, oder diese an einem geregelten Markt zulassen möchte, muss dafür regelmäßig – das heißt vorbehaltlich einer Ausnahme – einen Prospekt erstellen und veröffentlichen.
Ein Wertpapier ist nach der Definition von Wikipedia eine Urkunde, die ein Vermögensrecht in der Weise verbrieft, dass das Recht aus der Urkunde gegenüber dem Schuldner nur geltend gemacht werden kann, wenn der Rechtsinhaber der Urkunde diese dem Schuldner vorlegt. Ein Wertpapier ist mit einem Geldschein vergleichbar. Wer es in den Händen hält, für den gilt die Eigentumsvermutung.
Ein Wertpapierprospekt muss alle wesentlichen Angaben über den Emittenten und die angebotenen Wertpapiere enthalten. Er soll den Anleger in die Lage versetzen, sich ein zutreffendes Bild über das Angebot zu machen und auf dieser Grundlage seine Investitionsentscheidung zu treffen. Grundlage für die Erstellung, Billigung und Geltung des Prospekts ist die EU-Prospektverordnung (EU-Prospekt-VO). Der Inhalt und die Aufmachung werden durch Delegierte Verordnungen der EU-Kommission konkretisiert (Delegierte Verordnungen (EU) 2019/979 und 2019/980 der Kommission, jeweils vom 14. März 2019).
Aktien und Anleihen sind Wertpapiere. Sonderformen von Anleihen sind forderungsbesicherte Anleihen (asset backed securities ABS) von Refinanzierungs-Zweckgesellschaften, die durch Vermögenswerte unterlegt und abgesichert sind. Der Forderungsbestand von Unternehmen wird auf diese Weise aus der eigenen Bilanz ausgelagert und gegen liquide Mittel aus einer Anleihenemission veräußert. Aktien können als Inhaberaktien oder Namensaktien begeben werden. Schuldverschreibungen können ebenso als Inhaberpapiere emittiert werden ( Inhaberschuldverschreibungen ) oder auf den Namen des Anleihegläubigers ausgestellt werden ( Namensschuldverschreibungen ).
Die sogen. Junk-Bonds ( "Mülleimer-Anleihen" ) mit geringen Bonitäten im CCC-Ratingbereich (suprime-bonds under investment-grade ) haben nur bei doppelter Verzinsung über dem Marktniveau eine Platzierungschance, da hohe Ausfallrisiken bestehen. Oft sind Junk-Bonds zu sehr günstigen Kursen mit Renditen bis zu 12% zu erwerben. Bei Junk-Bonds bestehen erheblich höhere Risiken, aber auch im Erfolgsfalle sehr hohe Gewinnchancen.
Auch Vermögensanlagen dürfen außerhalb der gesetzlichen Bereichsausnahmen nicht ohne einen Prospekt öffentlich angeboten werden. Die Prospektpflicht erstreckt sich dabei auf unverbriefte Anlagen:
Unternehmensanteile,
Anteile an Treuhandvermögen,
partiarische Darlehen,
Nachrangdarlehen,
Genussrechte,
stille Gesellschaftsanteile
vinkulierte Namensschuldverschreibungen,
sonstige vergleichbare Anlageformen, die eine Verzinsung und Rückzahlung oder einen vermögenswerten Barausgleich im Austausch für die zeitweise Überlassung von Geld gewähren oder in Aussicht stellen, und
Anlagen, die im Austausch für die zeitweise Überlassung von Geld oder handelsüblichen Edelmetallen
eine Verzinsung und Rückzahlung,
eine Verzinsung und Herausgabe von handelsüblichen Edelmetallen,
einen vermögenswerten Barausgleich oder
einen vermögenswerten Ausgleich durch die Herausgabe von handelsüblichen Edelmetallen
gewähren oder in Aussicht stellen,
solange sie jeweils nicht in Wertpapieren und auch nicht als Anteile an Investmentvermögen i.S.d. § 1 Abs. 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs ausgestaltet sind und die Annahme der Gelder auch nicht als Einlagengeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Kreditwesengesetzes zu qualifizieren ist.
Zu den Unternehmensanteilen gehören Unternehmensbeteiligungen an Personengesellschaften, Geschäftsanteile an GmbHs, GbR-Anteile sowie stille Beteiligungen an den genannten Gesellschaften oder bestimmten Vermögensmassen solcher Gesellschaften und auch Beteiligungen an ausländischen Unternehmen anderer Rechtsformen. Der Prospekt für Vermögensanlagen ist nach dem Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) zu erstellen. Sein Inhalt und Aufbau ist in der Vermögensanlagen-Prospektverordnung (VermVerkProspV) geregelt.