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Unternehmensfinanzierungen ohne Banken über den Kapitalmarkt mit Private Placements oder mit einem Börsengang. Beteiligungsorientierte Finanzierungen anstatt Kreditfinanzierungen, die in die Verschuldung führen.

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Die Prospektpflichtausnahmen gem. § 2 Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) und § 2 a ff VermAnlG dürfen nicht gleichzeitig genutzt werden – von Dr. jur. Horst Werner

Die Crowdfunding Vorschriften regeln die sogen. Schwarmfinanzierung gemäß §§ 2 a ff Vermögensanlagengesetz ( VermAnlG ) als Bereichsausnahmen von der BaFin-Prospektpflicht gem. § 1 VermAnlG, so Dr. jur. Horst Werner ( www.finanzierung-ohne-bank.de ). 

Ausnahmen von der Prospektpflicht gibt es bei Einhaltung mehrerer Geringfügigkeitsgrenzen. Beim Crowdfunding darf die Platzierungssumme von Euro 6 Mio. nicht überschritten werden. Ferner dürfen die Prospektpflicht-Ausnahmen gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 Vermögensanlagengesetz ( VermAnlG ) und § 2 a ff VermAnlG nicht gleichzeitig in Anspruch genommen werden. 

Die Befreiungen für Schwarmfinanzierungen gem. § 2 a ff Vermögensanlagengesetz können nicht parallel zu den Bereichsausnahmen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 VermAnlG genutzt werden. Dies ergibt sich aus § 2 a Abs. 4 mit dem eindeutigen Wortlaut: „Die Befreiung nach den Absätzen 1 und 2 kann nicht in Anspruch genommen werden, solange eine Vermögensanlage des Emittenten nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 öffentlich angeboten wird oder eine auf diese Weise angebotene Vermögensanlage des Emittenten nicht vollständig getilgt ist.

Das Crowdfunding verfolgt das Prinzip der sogen. Schwarmfinanzierung: Statt einen oder wenige große "Fische" ( sprich Großinvestoren ) zu fangen, wird mit einem Finanzmarketing-Netz durch intensive Online-Finanzierungsbewerbung auf den Schwarm von zahllosen, "kleinen Fischen“ – sprich Tausenden von Kleinfinanzierern (Kleinanlegern) - zugegangen. Neu am erweiterten, leider verbürokratisierten Crowdfunding ist lediglich, dass es heute nicht nur kommerziell zur Unternehmensfinanzierung ( business funding ), sondern in allen Lebensbereichen wie bei Kulturprojekten, Sozialeinrichtungen ( social funding ) oder der Politik ( political funding ) jeweils ohne Gewinn und Rendite eingesetzt wird. Das Crowdfunding im politischen Finanzierungsbereich, z.B. beim Wahlkampf wurde weltweit bekannt, als US-Präsident Obama 2008 seinen ersten Wahlkampf und dann noch einmal 2012 über das kleinteilige Spenden- und Geldeinsammeln finanzierte und mit jeweils rund $ 1 Mrd. Wahlkampfspenden eindrucksvoll bewies, dass das Geld vieler kleiner Leute in der Gesamtsumme größer sein kann, als das Geld von wenigen Millionären und finanzstarken, unternehmerischen Interessen- und Lobby-Gruppen.

Seit Mitte der achtziger Jahre findet Crowdfunding in Deutschland statt. Das Finanzportal www.anleger-beteiligungen.de im Hause der Dr. Werner Financial Service AG ( www.finanzierung-ohne-bank.de ) ist heute die älteste in Deutschland existierende, freie Crowdfunding-Plattform für die Kapitalbeschaffung über Massenbeteiligungen als Unternehmensbeteiligungs-Portal mit einem gesamten Crowdfunding-Marktüberblick in Deutschland. Das Beteiligungs-Portal " www.Anleger-Beteiligungen.de " beschränkt sich jedoch auf das Finanz-unternehmerische Crowdfunding. Die Informationen auf dem Beteiligungsportal sind sehr umfangreich und gut zu lesen. Dort wird auch der www.investoren-brief.de archiviert und ist jederzeit abrufbar.

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Vermögensanlagengesetz - VermAnlG dürfen parallel und gleichzeitig acht verschiedene Finanzinstrumente frei von einer Prospektpflicht verkauft werden: Das sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 a) VermAnlG 20 vinkulierte, unverbriefte Genussrechtsanteile, 20 typisch stille Gesellschaftsanteile, 20 atypisch stille Gesellschaftsanteile, 20 Namensschuldverschreibungen, 20 Nachrangrangdarlehen, 20 partiarische Darlehen, ( grundschuldbesicherte Darlehen zählen nicht zu den Finanzinstrumenten und sind vollkommen frei platzierbar ), 20 Direktinvestments oder 20 Kommanditanteile als wertpapierfreie Vermögensanlagen.

Die Prospektpflichtbefreiungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 und nach den §§ 2 a ff VermAnlG können jedoch nicht parallel genutzt werden. - Die grundschuldbesicherten Darlehen gem. § 1 KWG sind keine Finanzinstrumente gem. § 2 Abs. 1 VermAnlG und sind deshalb neben den Schwarmfinanzierungsbefreiungen zu gleicher Zeit anwendbar.

Weitere Informationen erteilt Dr. jur. Horst Werner ( dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de ) von der Dr. Werner Financial Service AG.

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