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29. April 2013 1 29 /04 /April /2013 06:41

Vorrats-GmbH oder Vorrats-AG als inaktive Kapitalgesellschaften übernehmen oder als gebrauchte GmbH-Mantel (Mantelgesellschaften) mit den nachfolgend dargestellten Haftungsproblemen erwerben. Die Haftungsrisiken bei älteren Firmenmänteln ergeben sich aus der erforderlichen Kapitalaufbringung ( siehe unten ), aus versteckten Schulden, aus eventuellen Betriebsprüfungen mit Steuernachzahlungen und aus ausstehenden Sozialversicherungsbeiträgen, so der Gesellschaftsrechtler Dr. jur. Horst Werner ( www.finanzierung-ohne-bank.de ). Bei unerledigten Verbindlichkeiten greift zwar die Haftungsbeschränkung auf das Vermögen der Kapitalgesellschaft. Für Steuern oder Sozialbeiträge muss man jedoch (auch) persönlich haften. 

Beim Kauf einer Kapitalgesellschaft stellt sich deshalb die Frage, den Firmenmantel als gebrauchte, stillgelegte Mantel-GmbH oder Mantel-AG ( oft mit Verlustvorträgen ) oder als neue, noch inaktive und damit unbelastete Vorrats-GmbH bzw. Vorrats-AG zu erwerben. Bei einem gebrauchten Firmenmantel können verdeckte Haftungsrisiken wie z.B. Steuernachzahlungen oder ausstehende Sozialversicherungsbeiträge nur ausgeschlossen werden, wenn man zuvor eine verbindliche Auskunft über Altlasten vom Finanzamt oder der Krankenkasse einholt. Eine Vorrats-GmbH als Vorrats-Kapitalgesellschaft als bisher inaktive Vorratsgesellschaft hat derartige Haftungsrisiken nicht ( siehe www.vorratsgesellschaft-kaufen.de ). Den Erwerb eines gebrauchten GmbH-Mantels / AG-Mantels oder einer Vorratsgesellschaft stuft die Rechtsprechung seit 2011 als sogen. „wirtschaftliche Neugründung“ ein. Das macht bei den Kapitalgesellschaften den Nachweis des gezeichneten Gesellschaftskapitals zum Zeitpunkt der Übernahme bzw. des Kaufs der Vorratsgesellschaft erforderlich.

Als wirtschaftliche Neugründung ist nach der Rechtsprechung des BGH anzusehen, wenn die in einer GmbH oder AG verkörperte juristische Person als unternehmensloser Rechtsträger besteht und sodann mit einem aktiven Unternehmen ( gleich aktiver Unternehmenstätigkeit ) wieder ausgestattet wird. Hierbei mache es keinen Unterschied, ob eine bewusst für eine spätere Verwendung „auf Vorrat“ gegründete Gesellschaft aktiviert oder ein leergewordener Gesellschaftsmantel ( sog. Mantelgesellschaft beim Mantelkauf ) wieder verwendet wird. Behauptet also der Geschäftsführer bei der Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung entgegen den tatsächlichen Verhältnissen, dass sich die Stammeinlage endgültig in seiner freien Verfügung befindet, haftet er analog §§ 9a Abs. 1, 11 Abs. 2 GmbHG für die Richtigkeit seiner Angaben. So hat dies der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 12. Juli 2011 entschieden ( BGH, Urteil vom 12. Juli 2011 - II ZR 71/11 ).

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH haften im Falle einer wirtschaftlichen Neugründung die Gesellschafter für die Auffüllung des Gesellschaftsvermögens bis zur Höhe des in der Satzung ausgewiesenen Stammkapitals nach dem Grundsatz der sogen. Unterbilanzhaftung. Außerdem ist beim GmbH-Mantelkauf oder AG-Mantelkauf die wirtschaftliche Neugründung gegenüber dem Registergericht offenzulegen und nachzuweisen. Der Bundesgerichtshof hat in einem weiteren Urteil aus 2012 entschieden, dass unter bestimmten Voraussetzungen auch die Übernahme eines (alten) GmbH-Mantels ( = gebrauchte Mantelgesellschaft ) eine wirtschaftliche Neugründung darstellt. Die Feststellung der wirtschaftlichen Neugründung setzt zwingend voraus, dass das Stammkapital zum Zeitpunkt der Übernahme der GmbH vorhanden und nachgewiesen sein muss. Dies hat zur Folge, dass derjenige, der Anteile einer derartigen gebrauchten Mantelgesellschaft ohne Kapitalnachweis übernimmt, entsprechend haftet ( BGH-Entscheidung vom 6. März 2012, AZ II ZR 56/10 ).

Die Grundsätze der "wirtschaftlichen Neugründung" kommen also sowohl bei neuen, noch inaktiven Vorratsgesellschaften als auch bei älteren, wieder inaktiv gewordenen Mantelgesellschaften zur Anwendung. Es ist also nicht mehr möglich, sich beim Erwerb von älteren Mantelgesellschaften die Einzahlung des Stammkapitals bzw. des Grundkapitals zu ersparen. Damit wird der Erwerb von neuen Vorratsgesellschaften bei gleichem Liquiditätsaufwand wesentlich risikoärmer als bei älteren Mantelgesellschaften wegen des möglichen Haftungsrisikos für Altverbindlichkeiten ( z.B. aus späteren Steuerprüfungen, Sozialabgaben etc. ). Derartige Altverbindlichkeiten gibt es bei einer Vorratsgesellschaft nicht. Bei Zweifeln sollte sich der Erwerber von dem Verkäufer eine notarielle Garantieerklärung geben lassen, dass die Vorratsgesellschaft bis zum Tag der Anteilsübertragung keinerlei geschäftliche Aktivitäten entfaltet hat. Bei der Übernahme einer Vorratsgesellschaft vermeiden Erwerber zudem die manchmal langen Eintragungsfristen, die persönliche Haftung als Gründungsgesellschafter ( § 11 Abs. 2 GmbHG ) während der Gründungsphase und den im Geschäftsleben wenig beliebten Zusatz „in Gründung“.

Bei dem Kauf einer Vorrats-GmbH oder als Vorrats-AG ( unternehmenslose Vorratsgesellschaften ) bietet Dr. jur. Horst  Werner ( dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de ) den gesamten Gründungsservice und eine "Rund-um-Beratung" für einen guten Start mit der neuen Vorratsgesellschaft einschließlich der weiteren Kapitalbeschaffung und ergänzender Kapitalaufnahme an.

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Kommentare

K
Da haben Sie aber ganz schön für sich selber Werbung gemacht in einem einzigen Blogartikel. Lust zu lesen hat man allerdings nicht bei so viel unstrukturiertem Text. Hier will wohl einer nur die<br /> Suchmaschinenergebnisse seiner Website pushen. Merkt man.
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