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22. Oktober 2012 1 22 /10 /Oktober /2012 03:56

Anonyme Tafelgeschäfte mit Wertpapieren zur Geldanlage sind nach Definition und rechtlicher Kommentierung von Dr. jur. Horst Werner ( Göttingen ) gesetzlich nicht verboten; allerdings sind diese durch festgelegte Betragsgrenzen im Geldwäschegesetz erheblich im Einzel-Volumen eingeschränkt. Tafelgeschäfte sind im landläufigen Verständnis Wertpapiergeschäfte, die im Investmentbereich auch als Schaltergeschäfte ( „over the counter“ ) bezeichnet werden. Tafelgeschäfte als Wertpapiergeschäfte werden direkt mit dem Wertpapier-Emissionsunternehmen oder am Bankschalter getätigt. Der Erwerber erhält die Wertpapiere in effektiven Stücken Zug um Zug gegen Barzahlung des Kaufpreises ohne Depot-Einbuchung ausgehändigt. Als Tafelgeschäfte werden solche Vertragsdurchführungen genannt, bei denen mindestens einer der Vertragspartner anonym bleibt. Jeder von uns erledigt täglich solche Tafelgeschäfte ohne es zu wissen, nämlich wenn er in ein Ladengeschäft geht und einkauft. Zum Empfang der Ware wird nur bar an der Kasse bezahlt, ohne dass der Käufer sich ausweisen oder identifizieren lassen muss ( der Käufer bleibt anonym ): das ist ein Tafelgeschäft.

Wertpapiere von Unternehmen zwecks Finanzierung können also in einem gesetzlich freigestelltem Rahmen für anonyme Tafelgeschäfte eingesetzt werden. Tafelgeschäfte sind also Bargeschäfte: Ware gegen Geld. Der Begriff Tafelgeschäft ist am bekanntesten im Zusammenhang mit Wertpapier-Tafelgeschäften und steht als Begriffs-Synonym für Wertpapiergeschäfte über den Ladentisch. Zum Wertpapier-Tafelgeschäft bedarf es entsprechender Inhaberpapiere, bei denen nach der gesetzlichen Vermutung derjenige als Eigentümer gilt, der faktisch das Papier in den Händen hält , also (Besitz-)Inhaber des Papiers ist. Wertpapiere haben Geldcharakter, die wie Geldscheine einen bestimmten Wert verbriefen. Auch Geldscheine geben eine ( fast unwiderlegliche ) Eigentumsvermutung demjenigen, der den Geldschein in den Händen  hält - also im Besitz hat.

Das Wertpapiergesetz regelt Inhalt und Struktur von Wertpapieren inklusive der Eigentumsvermutung. Wertpapiere wie z.B. Aktien oder Anleihen können, müssen aber nicht in einem physischen Papier verbrieft sein. Aktien und Anleihen sind deshalb heutzutage aus Vereinfachungsgründen überwiegend urkundsfrei ( wie z.B. reines Buchgeld ). Während der Geldinhaber bei der Bank oder bei der Bundesbank eine Anspruch auf Auszahlung seines Buchgeldes in Form von physischen Geldscheinen hat, hat z.B. der Aktionär nach Aktienrecht keinen Anspruch auf Verbriefung seiner Aktien. Er kann also keine physischen Stücke beanspruchen. Bei Tafelgeschäften dagegen sind physische Wertpapierstücke unerläßlich. Denn Tafelgeschäfte sind anonyme Verkaufsgeschäfte mit dem Inhalt: Geld für Warengegenstand als Zug-um-Zug-Bar-Geschäft. Der Warengegenstand beim Wertpapier-Tafelgeschäft sind die physischen, papierexistenten Stücke mit den ausgewiesenen Nennwerten oder bei den Stückaktien mit den rechnerischen Anteilen.

Wertpapierurkunden haben - so erläutert es der Wertpapierspezialist Dr. jur. Horst Werner ( www.finanzierung-ohne-bank.de ) - einen sogen. Mantel und Bogen und dienen deshalb mitunter auch zur Durchführung von sogen. Tafelgeschäften, die gesetzlich zulässig sind. Tafelgeschäfte mit Wertpapieren werden auch vom Steuerrecht ( § 43 a EStG ) mit einer erhöhten Abgeltungsteuer von 35% akzeptiert, wobei diese in der Form der Quellensteuer vom Unternehmen einzubehalten und ans Finanzamt abzuführen ist. Für anonyme Tafelgeschäfte werden Inhaberpapiere und keine Namens-Wertpapiere benötigt.

Wertpapiere ( nicht nur ) für Tafelgeschäfte bestehen aus zwei Urkunden: dem sogen. Mantel als dem eigentlichen Wertpapier mit dem Beteiligungsbetrag und dem Dividenkoupon, der die periodisch wiederkehrenden Gewinnansprüche bzw. die Zinsansprüche verbrieft, zur Auszahlung der jährlichen Gewinn- oder Zinsanteile ( auch im "wertpapierdeutsch" Bogen genannt ). Der Mantel verbrieft dabei nach Wertpapierrecht das Forderungs- und Mitgliedschaftsrecht des Wertpapierinhabers. Die Textinhalte und das Format sind durch das Wertpapiergesetz vorgegeben. Die graphische Gestaltung dieser Mäntel und die Fälschungssicherung unterliegt den gemeinsamen Grundsätzen der Wertpapierbörsen für den Druck von börsenfähigen Wertpapieren. Zum Druck sind nur bestimmte Druckereien, die auch Geldnoten drucken, autorisiert; wie etwa die Bundesdruckerei in Berlin oder Gieseke & Devrient in München.

Die Bestimmungen besagen, dass Wertpapiere ( ob Einzelurkunden, Sammelurkunden oder Globalurkunden ) im Format DIN A 4 gedruckt werden müssen. Zudem gibt es weiterführende Bestimmungen, wann das Querformat und wann das Hochformat verwendet werden soll: Das Querformat wird bei Stammaktien und Investment-Fondsanteilen verwendet. Das Hochformat ist bei Vorzugsaktien, Pfandbriefen, Genussscheinen oder Inhaberschuldverschreibungen ( Bonds ) zu verwenden. Die Wertpapierverbriefung in einzelnen physischen Wertpapierurkunden als sogen. Mäntel verliert seit Jahren immer mehr an Gebräuchlichkeit. Viele Emissionsunternehmen gehen dazu über, das Forderungs- und Mitgliedschaftsrecht in einer Globalurkunde mit der ISIN- / WKN-Nr. zu verbriefen und bei der Clearstream Banking AG in Frankfurt /Main zur Depotabwicklung zu hinterlegen.

Das „Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GwG)” vom 25. 10. 1993 gilt nunmehr in der Neufassung vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690) Diese Gesetzesneufassung wurde wiederum mit einer Reform zur Optimierung der Geldwäscheprävention (Geldwäscheoptimierungsgesetz; BGBl I S. 2959) ersetzt. Im Geldwäschegesetz, das auch für Kapitalanlagen und insbesondere für Tafelgeschäfte gilt, werden nicht nur die Freigrenzen bestimmt, sondern insbesondere enthält das Geldwäschegesetz bestimmte gesetzliche Anweisungen an Berufsgruppen, hinsichtlich der Bekämpfung von Geldwäsche spezielle Vorkehrungen wie die Aufzeichnung von Einzahlungen über 15.000 Euro oder bestimmte Identifizierungen vorzunehmen. Daneben regelt der § 2 Geldwäschegesetz präventiv Verpflichtungen für Banken, Versicherungen, Unternehmer, Spielbankbetreiber und Rechtsanwälte, Steuerberater sowie Wirtschaftsprüfer, bei Verdacht auf Geldwäsche eine Verdachtsanzeige zu erstatten. Gesetzgeberische Überlegungen, die Geldwäsche-Freigrenze herabzusetzen ( z.B. auf Euro 2.500,- ) wurden bisher nicht umgesetzt.

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