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22. Mai 2013 3 22 /05 /Mai /2013 05:04

Das Schuldverschreibungsgesetz ( SchVG ) regelt Restrukturierungs-Verfahren für Anleihen bei Zahlungsschwierigkeiten durch Unternehmensverluste, also bei Rückzahlungs- und Tilgungsproblemen von vormals begebenen Anleihen ( = Schuldverschreibungen gemäß  §§ 793 ff Bürgerliches Gesetzbuch ). Das Schuldverschreibungsgesetz (SchVG) von 2009 beinhaltet, so Dr. Horst Werner ( www.finanzierung-ohne-bank.de ), Verfahrens-Vorschriften, die sich an den Anleihe-Emittenten wenden, wenn die Rückzahlung der Anleihe durch aufgelaufene Betriebsverluste bedroht ist. Es geht also um die Restrukturierung von Gläubiger-Forderungspapieren. Dazu regelt das Schuldverschreibungsgesetz die kollektive Wahrnehmung der Gläubigerrechte in einer vom Anleiheemittenten einzuberufenden, förmlichen Gläubigerversammlung. Das Entscheidungsquorum in dieser Versammlung ist ausdrücklich gesetzlich bestimmt. Ein Unternehmen ist nach dem Schuldverschreibungsgesetz nicht zur Einberufung einer solchen Gläubigerversammlung verpflichtet, sondern es enthält lediglich eine rechtliche Obliegenheit. Das Unternehmen kann, aber muss nicht einberufen. Wenn es aber die Anleihebedingungen abändern will, dann ist dies rechtlich nur über eine solche Gläubigerversammlung nach dem SchVG möglich. Im anderen Falle würde Zahlungsunfähigkeit mit den entsprechenden insolvenzrechtlichen Antragspflichten eintreten.

Das Bedürfnis zur mehrheitlichen Regelung von bestehenden, am Kapitalmarkt bereits gehandelten Schuldverschreibungs- ( Bond- oder Obligationenrechten ) zur Abänderung der Anleihebedingungen kann sich aus verschiedenen Gründen ergeben. Praktische Kollektivhandlungs-Beschlüsse sind in der Vergangenheit insbesondere bei unternehmerischem Sanierungsbedarf entstanden, wenn auf Seiten des Emittenten bei Umsatzeinbrüchen und erheblichen Bilanzverlusten ein Sanierungserfordernis mit dem Ziel der Verbindlichkeiten-Entlastung durch eine Abänderung der Anleihekonditionen entstand.

Das SchVG ( vollständige Bezeichnung: "Gesetz über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen" ) für Anleihen ermöglicht jeweils unter mehrheitlicher Zustimmung der Anleihe-Inhaber die nachträgliche Änderung von Anleihebedingungen durch Mehrheitsbeschluss der Anleihegläubiger, die dann auch für alle anderen Anleihegläubiger, die dem Beschluss nicht zugestimmt haben, dennoch rechtsverbindlich sind. Diese der Tilgungsherabsetzung widersprechenden Anleihegläubiger fühlen sich dann oft durch den Mehrheitsbeschluss "enteignet". 

Die Fa. SolarWorld AG in der derzeitigen Unternehmenskrise oder vor eingier Zeit die Hybridanleihe der Pfleiderer AG geben aktuell Veranlassung, sich über die gesetzlichen Problemlösungs-Regelungen zu informieren. Erforderlich ist nach dem Schuldverschreibungsgesetz eine Einigung mit der Mehrzahl der Schuldschein-Gläubiger. Die Unternehmensleitung muss die Anleihe-Gläubiger von jeweils begebenen Anleihen zu einer Krisenversammlung einladen. Wenn mehrere Anleihen begeben wurden, sind auch mehrere Gläubigerversammlungen abzuhalten. Der Vorstand muss in einer solchen Versammlung die Anleiheinhaber davon überzeugen, dass ihr Verzicht z.B. auf 60 % ihrer Ansprüche der einzig gangbare Weg zur Sanierung des Unternehmens ist. Es jedoch zunächst nicht einfach, dass auf der hierzu stattfindenden Versammlung die gesetzlich erforderliche Gläubigerpräsenz von 50 % herbeigeführt wird.

Sollte ein Unternehmen in der ersten Versammlung die erforderliche Anwesenheits-Präsenz von 50% der Anleihegläubiger nicht erreichen, muss ein Unternehmen - wenn es z.B. mehrere Anleihen emittiert hatte - je Anleihe zu einer zweiten Versammlung einladen, auf der für die vorgesehene Wahl eines gemeinsamen Vertreters keine Mindestpräsenz mehr erforderlich ist. Auf dieser Gläubigerversammlung ist abermals über den anteiligen Anleihe-Forderungsverzicht abzustimmen. Nach dem Schuldverschreibungsgesetz müssen 75 Prozent der Anleihezeichner den Plänen, von z.B. auf 60% des Tilgungsanspruchs zu verzichten, zustimmen. Es ist also eine qualifizierte Präsenzmehrheit  zur Konditionenabänderung als Entscheidungsquorum erforderlich.

Erst nach einem solchen Anleihegläubiger-Verfahren kann auf einer weiteren einberufenen Hauptversammlung bzw. Gesellschafterversammlung über ein Gesamt-Sanierungskonzept für ein Unternehmen abgestimmt werden. Auf dieser Versammlung müssen auch die Aktionäre bzw. Gesellschafter den Kapitalschnitt als Sanierungskonzept befürworten. Für eine solche außerordentliche Gesellschafterversammlung werden z.B. die Aktionäre zunächst auf einem außerordentlichen Aktionärstreffen über einen bedeutsamen Verlust des Grundkapitals informiert. Nach Aktienrecht ist immer dann eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen, wenn die Hälfte des Grundkapitals verloren ist. Bei entsprechenden Zustimmungen der Aktionäre kann dann auch mit Billigung der Gläubiger eine Kapitalherabsetzung zur Reduzierung des Grundkapitals stattfinden. Weitere praktische Informationen erteilt Dr. Horst Werner unter dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de bei entsprechender Mailanfrage.

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