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24. September 2012 1 24 /09 /September /2012 03:07

Interne Unternehmens-Finanzierungen erfolgreich mit Dr. Horst Siegfried Werner durch Sachkapital-Einlage und/oder die Hebung stiller Reserven aus materiellen und immateriellen Wirtschaftsgütern mit einer bilanziellen Wertschöpfung umsetzen. Verbesserungen des Eigenkapitals und Erhöhungen der Eigenkapitalquote werden mit dem Finanz- und Bilanzrechtler Dr. Horst Siegfried Werner nicht nur durch ausserhalb von Unternehmen liegende Finanzierungsquellen ( siehe www.finanzierung-ohne-bank.de ), sondern auch durch die Nutzung unternehmens-interner Finanzierungsquellen bewerkstelligt. So kann z.B. das Gesellschaftskapital eines Unternehmens als Kommanditkapital, als Stammkapital der GmbH oder als Grundkapital bei einer AG durch interne Finanzquellen per Einbringung von Vermögensgegenständen als Sacheinlage bargeldlos und ohne Liquiditätsaufwand erhöht werden. Da die Finanzierungsfähigkeit eines Unternehmens von der Eigenkapitalquote abhängt, kann dieser Weg der Sachkapitalerhöhung auch durch mittelbare Auflösung stiller Reserven ohne Barkapital-Einlage als interne Finanzierungsquelle genutzt werden. Je höher die Eigenkapitalquote, desto besser ist die kreditorientierte und auch die kapitalmarktorientierte Gesamtfinanzierungsfähigkeit eines Unternehmens, erläutert Dr. Horst Siergfried Werner als Bilanzierungspraktiker ( dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de ).

Das Eigenkapital und die damit zusammenhängende Eigenkapitalquote kann - wie bekannt - sowohl durch Barmittel ( eingezahlt aus versteuertem Privatvermögen der Gesellschafter ), als auch durch übertragende Einbringung von Sachgegenständen geschehen. Auf diesem Wege kann z.B. auch eine Unterbilanz beseitigt werden oder die Kreditwürdigkeit bei der Bank mit besserem Rating wieder hergestellt werden. Dagegen ist eine Unterkapitalisierung nur mit Barmitteln zu beheben; sei es mit zusätzlichem Beteiligungskapital oder mit weiteren Gesellschafterdarlehen oder gar mit Bankkrediten bei sacheinlage-verbesserter Bonität.

Mit der Sacheinlage wird die Eigenkapitalquote eines Unternehmens teilweise erheblich verbessert und auf einen Level gehoben, der das Unternehmen banktechnisch wieder finanzierungsfähig werden läßt. Als einzubringende Sachwerte kommen alle Gegenstände in Betracht, die einen Vermögenswert haben und als notwendiges oder gewillkürtes Betriebsvermögen dienlich sein können. Dies können materille Wirtschaftsgüter wie Immobilien oder mobile Vermögensgegenstände wie Büroausstattungsartikel, Maschinen, Fahrzeuge etc. sein. Es kommen aber auch immaterielle Wirtschaftsgüter wie Patente, Warenzeichen, Urheberrechte, Lizenzen, Franchise-Rechte etc. in Betracht.

Sacheinlagen können durch materielle Vermögensgegenstände, also von mobilen Gegenständen und Sachen durch Eigentums-Übertragung auf das Unternehmen nach einem Bewertungsgutachten erfolgen. In Betracht kommen z.B. Gegenstände der Betriebs- und Geschäftsausstattung, ein Fuhrpark oder Immobilien oder andere Sachgegenstände. Bei Immobilien ist darauf zu achten, daß bei unmittelbarer Einbringung die Grunderwerbsteuer anfallen kann. Sofern die Immobilie im Eigentum einer Kapitalgesellschaft steht, kann die Grunderwerbsteuer vermieden werden, wenn die Gesellschaftsanteile dieser "Immobiliengesellschaft" lediglich zu 94,5% übertragen werden. In Höhe der aufgelösten stillen Reserve ( Wertdifferenz zwischen dem Buchwert und dem Verkehrswert = Einbringungswert ist mit einer Ertragsbesteuerung zu rechnen, die jedoch auf die Hälfte reduziert ist.

Als Sacheinlage können auch immaterielle Vermögensgegenstände wie Patente, Erfindungen, Marken, Know-how oder Lizenzen eingebracht werden. Im Rahmen der Kapitalerhöhung durch Sacheinlage wird der Vermögensgegenstand von einem Gutachter bewertet. Dabei kann sich z.B. bei einer Immobilie ein erhöhter Einbringungswert ergeben, wenn ihr Verkehrswert über dem Buchwert liegt, etwa weil sie weitgehend abgeschrieben wurde oder weil werterhöhende Eigenleistungen vorgenommen wurden

Bei der Aktiengesellschaft muß eine Sacheinlagen-Bewertung durch einen  Wirtschaftsprüfer mit Bewertungs-Testat erfolgen.  Der Wirtschaftsprüfer wird als Bewertungsgutachter auf Vorschlag des Unternehmens amtlich als Sachverständiger bestellt. Erst nach amtlicher Bestellung kann das Gutachten erstellt werden. Das ausgefertigte Bewertungsgutachten ist dem Handelsregister einzureichen.

Nach erfolgter Einbringung wird das gezeichnete Kapital der Gesellschaft um den Wert der Immobilie abzüglich der bestehenden Belastungen erhöht. Die steuerlichen Auswirkungen der Einbringung einer Immobilie in eine Gesellschaft (z.B. Grunderwerbsteuer, Ertragsteuern) sind bei der Vertrags- und Einbringungsgestaltung in jedem Falle vorher zu berücksichtigen.

Nicht nur börsennotierte Großkonzerne, sondern auch zahlreiche mittelständische Unternehmen sind in Form von kleinen und mittleren Unternehmensgruppen mit Tochtergesellschaften oder Schwestergesellschaften organisiert (Konzern). Hier ist es möglich, einzelne Gesellschaften durch Verschmelzung in eine andere Gesellschaft einzubringen. Bei bisher nicht gesellschaftsrechtlich verbundenen Unternehmen bietet sich an, die Gesellschaftsanteile einer Gesellschaft in eine andere Gesellschaft zu überführen. Dabei kann das einzubringende Unternehmen unter Aufdeckung der stillen Reserven und unter Berücksichtigung des tatsächlichen Unternehmenswertes (bei dem auch die zukünftigen Ertragsperspektiven des Unternehmens Berücksichtigung finden) in die übernehmende Gesellschaft bei gleichzeitiger Kapitalerhöhung und Aufstockung des Eigenkapitals eingebracht werden.

Die Kapitalerhöhung per Sacheinlage oder fusionierende Verschmelzung läßt sich auch über eine weitere, neue Gesellschaft ( z.B. eine Vorratsgesellschaft ) konstruieren und vollziehen; siehe www.vorratsgesellschaft-kaufen.de . Die "alte" Gesellschaft wird bewertet und sodann werden die alten Gesellschafts- bzw. Geschäftsanteile zu dem festgestellten Wert in einen neue Gesellschaft als Sacheinlage im Wege der Kapitalerhöhung eingebracht. Auf diese Weise können stille Reserven  in einer Gesellschaft gehoben und bilanzrechtlich zum wahren, aktuellen Wert zum Ausdruck gebracht werden. Dies kann in besonderen Fällen steuerrechtlich neutral durch die Befolgung von steuerlichen Haltefristen der neuen Gesellschaftsanteile vollzogen werden, soweit Firmenwert und/oder Good-will durch Übertragung eingebracht werden.

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