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24. Mai 2012 4 24 /05 /Mai /2012 05:22

   
Neue Vorratsgesellschaften und gebrauchte Mantelgesellschaften werden, so der Gesellschaftsrechtler Dr. Horst Siegfried Werner, als Produkte auf einem spezifischen Unternehmensmarkt gehandelt. Für derartige handelsregisterlich eingetragene Gesellschaften ohne jede unternehmerische Aktivitäten hat sich in den letzten zwanzig Jahren ein großer Markt mit zahlreichen Anbietern entwickelt. Bei derartigen Rechtsobjekten ist zwischen den neuen, noch nie operativ tätig gewesenen "Vorratsgesellschaften" und den "gebrauchten Mantelgesellschaften", bei denen die unternehmerische Tätigkeit beendet wurde, zu unterscheiden. Für den Erwerber einer eingetragenen Gesellschaft ist mit haftungsrechtlichen Konsequenzen bedeutsam, ob es sich um eine "ungebrauchte Vorratsgesellschaft" oder um eine inaktiv gewordene, "alte Mantelgesellschaft" handelt.

Eine Vorratsgesellschaft ist eine neu gegründete, in das Handelsregister eingetragene Gesellschaft, die noch keinerlei Geschäftstätigkeit aufgenommen und nicht ein einziges operatives Geschäft getätigt haben darf. Der Begriff der Vorratsgesellschaft wurde als Rechtsbegriff von der Rechtsprechung ( keine Gesetzesdefinition ) entwickelt und in der Weise definiert, dass sie eine vorgegründete, inaktive, neue Mantelgesellschaft sein muss, die noch kein einziges Rechtsgeschäft mit einem Dritten getätigt haben darf, außer den für die Gründung erforderlichen Beauftragungen. Dazu gehören lediglich die Gründungsmandate an den Notar und die Beauftragungen zur Kontogründung bei der Bank. Mit seiner Grundsatzentscheidung vom 16. 03. 1992 hat der Bundesgerichtshof ( II ZB 17/91 ; BGHZ 117, 323ff. ) die Gründung von Vorratsgesellschaften und den Handel mit denselben für zulässig erklärt.

Die Vorratsgesellschaft ist ein „unternehmensloses“ Rechtssubjekt, das durch die Handelsregister-Eintragung als juristische Person entstanden ist. Der neue Rechtsträger ist ohne Unternehmen rechtlich existent und nur zu dem Zweck der Weiterveräußerung als „Rechtshülle“ gegründet. Bei der Veräußerung muss die Funktion als Vorratsgesellschaft - auch gegenüber dem Handelsregister - offen gelegt werden. Unternehmensgegenstand einer Vorratsgesellschaft ist grundsätzlich "die Verwaltung eigenen Vermögens", nämlich des gezeichneten Gesellschaftskapitals.

Da die Vorratsgesellschaft ( www.companies-for-sale.de ) noch nicht operativ tätig gewesen sein darf, hat sie naturgemäß keine Verbindlichkeiten – mit Ausnahme der Notariatskosten und der Kontoeröffnungsgebühren. Interessenten bekommen somit eine kontofähige Rechtseinheit mit selbständiger, neuer Bonität und eine Vorratsgesellschaft ohne belastende Verlustvorträge, die bei der Fremdfinanzierung hinderlich wären. Erwerber einer Vorratsgesellschaft stellen unabhängig von ihrer Person die Bonität auf neue "Füße".

Den Erwerb einer Vorratsgesellschaft stuft die Rechtsprechung als sogen. „wirtschaftliche Neugründung“ ein, was den Nachweis des gezeichneten Gesellschaftskapitals zum Zeitpunkt der Übernahme der Vorratsgesellschaft erforderlich macht. Die Ausstattung der Gesellschaft mit dem gesetzlich vorgeschriebenen Mindestkapital ist somit zum Zeitpunkt des Verkaufs und der nachfolgenden Verwendung der Vorratsgesellschaft sicherzustellen. Das Registergericht hat daher entsprechend der Regelung in § 9 c GmbHG i. V. m. § 12 FGG eine Gründungsprüfung wie bei der Erstgründung durchzuführen, die sich auf die Erbringung der Mindeststammeinlagen bzw. des Mindestgrundkapitals und im Falle von Sacheinlagen auf deren Werthaltigkeit zu beziehen hat (§ 7 Abs. 2, 3, § 8 Abs. 2 GmbHG) = wirtschaftliche Neugründungsprüfung.

Als wirtschaftliche Neugründung ist nach der Rechtsprechung des BGH anzusehen, wenn die in einer GmbH oder AG verkörperte juristische Person als unternehmensloser Rechtsträger besteht und sodann mit einem Unternehmen ausgestattet wird. Hierbei mache es keinen Unterschied, ob eine bewusst für eine spätere Verwendung „auf Vorrat“ gegründete Gesellschaft (sog. Vorratsgesellschaft) aktiviert oder ein leergewordener Gesellschaftsmantel (sog. Mantelgesellschaft) wieder verwendet wird. Behauptet also der Geschäftsführer bei der Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung entgegen den tatsächlichen Verhältnissen, dass sich die Stammeinlage endgültig in seiner freien Verfügung befindet, haftet er analog §§ 9a Abs. 1, 11 Abs. 2 GmbHG für die Richtigkeit seiner Angaben. So hat dies der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 12. Juli 2011 entschieden ( BGH, Urteil vom 12. Juli 2011 - II ZR 71/11 ). Nach ständiger Rechtsprechung des BGH haften im Falle einer wirtschaftlichen Neugründung die Gesellschafter für die Auffüllung des Gesellschaftsvermögens bis zur Höhe des in der Satzung ausgewiesenen Stammkapitals nach dem Grundsatz der sogen. Unterbilanzhaftung. Außerdem ist die wirtschaftliche Neugründung gegenüber dem Registergericht offenzulegen und nachzuweisen.

Der Bundesgerichtshof hat in einem weiteren Urteil aus 2012 entschieden, dass unter bestimmten Voraussetzungen auch die Übernahme eines (alten) GmbH-Mantels ( = gebrauchte Mantelgesellschaft ) eine wirtschaftliche Neugründung darstellt. Die Feststellung der wirtschaftlichen Neugründung setzt zwingend voraus, dass das Stammkapital zum Zeitpunkt der Übernahme der GmbH vorhanden und nachgewiesen sein muss. Dies hat zur Folge, dass derjenige, der Anteile einer derartigen gebrauchten Mantelgesellschaft ohne Kapitalnachweis übernimmt, entsprechend haftet ( BGH-Entscheidung vom 6. März 2012, AZ II ZR 56/10 ). Die Grundsätze der "wirtschaftlichen Neugründung" kommen also sowohl bei neuen, noch inaktiven Vorratsgesellschaften als auch bei älteren, wieder inaktiv gewordenen Mantelgesellschaften zur Anwendung. Es ist also nach dem Prinzip der Unterbilanzhaftung nicht mehr möglich, sich beim Erwerb von älteren Mantelgesellschaften die Einzahlung des Stammkapitals bzw. des Grundkapitals zu ersparen. Wie hoch die Unterbilanzhaftung ist, läßt sich nur aus einer aktuell erstellten Zwischenbilanz entnehmen. Ist z.B. in einer GmbH mit einem gezeichneten Stammkapital von Euro 25.000,- das noch tatsächlich vorhandene Gesellschaftskapital durch Verluste auf Euro 9.500,- abgeschmolzen, so ist die Differenz von Euro 15.500,- bei der Übernahme der gebrauchten Mantelgesellschaft dem GmbH-Konto zuzuführen und dem Registergericht nachzuweisen.

Maßgeblicher Stichtag für die Unterbilanzhaftung der Gesellschafter ist bei der wirtschaftlichen Neugründung der Tag, an dem die Versicherung nach § 8 Abs. 2 GmbHG und die mit der Anmeldung getätigte Offenlegung gegenüber dem Handelsregister abgegeben wird. Da die Gesellschaft im Falle der wirtschaftlichen Neugründung nicht erst mit der Eintragung im Handelsregister entsteht, ist damit das Prinzip der Gläubigersicherung ausreichend gewahrt. Auf die nachfolgende Eintragung bzw. den Eintragungszeitpunkt der Rechtsänderungen und des Gesellschaftserwechsels kommt es nicht an.

Damit wird der Erwerb von neuen Vorratsgesellschaften bei gleichem Liquiditätsaufwand wesentlich risikoärmer als bei älteren Mantelgesellschaften wegen des möglichen Haftungsrisikos für Altverbindlichkeiten ( z.B. aus späteren Steuerprüfungen, Sozialabgaben etc., für die der Geschäftsführer auch persönlich haften muss ! ). Derartige Altverbindlichkeiten gibt es bei einer Vorratsgesellschaft nicht. Bei Zweifeln sollte sich der Erwerber von dem Verkäufer eine notarielle Garantieerklärung geben lassen, dass die Vorratsgesellschaft bis zum Tag der Anteilsübertragung keinerlei geschäftliche Aktivitäten entfaltet hat und frei von jeglichen Verbindlichkeiten ist.

Bei der Übernahme einer Vorratsgesellschaft vermeiden Erwerber zudem die manchmal langen Eintragungsfristen, die persönliche Haftung als Gründungsgesellschafter ( § 11 Abs. 2 GmbHG ) während der Gründungsphase und den im Geschäftsleben wenig beliebten Zusatz „in Gründung“.

Eine ältere, gebrauchte Mantelgesellschaft ist zwar mit gewissen haftungsrechtlichen Risiken verbunden, bietet jedoch auch Vorteile. Bei Bankfinanzierungen oder im Rahmen von abzuschließenden Leasingverträgen wird immer wieder formal gefordert, daß die Gesellschaft mindestens drei Jahre alt sein müsse. Ferner haben gebrauchte Mantelgesellschaften in der Regel ein CREDTREFORM-Rating, welches bei Finanzierungen oder sonstigen Geschäftsaktivitäten positiv genutzt werden kann.

Bei dem Kauf einer Vorratsgesellschaft bietet Dr. jur. Horst Siegfried Werner ( dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de ) den gesamten Vorgründungsservice und eine "Rund-um-Beratung" für einen guten Start mit der neuen Vorratsgesellschaft einschließlich der weiteren Kapitalbeschaffung und ergänzender Kapitalaufnahme an.

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