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3. Mai 2012 4 03 /05 /Mai /2012 12:19


Zur Gründung eines Pfandkredit-Hauses bzw. eines Pfandleihe-Unternehmen muss das Unternehmen geordnete finanzielle Verhältnisse ( siehe www.finanzierung-ohne-bank.de ) nachweisen können sowie eine gewerberechtliche Zulassung nach § 34 Gewerbeordnung beim zuständigen Gewerbeamt seiner Gemeinde beantragen. Das Gewerbe kann von natürlichen und juristischen Personen ausgeübt werden. Das Erlaubnisverfahren dient der Prüfung der Zuverlässigkeit des Antragstellers. Der Antragsteller hat folgende Unterlagen beizubringen: ein Führungszeugnis für Behörden nach § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz, einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister, eine Bescheinigung in Steuersachen vom zuständigen Finanzamt und einen Nachweis der für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel oder Sicherheiten. Der Antragsteller benötigt zusätzlich eine Versicherung nach § 8 Pfandleiheverordnung. Die rechtlichen Grundlagen für den Betrieb eines Pfandkredit-Instituts mit dem Geschäftsgegenstand der Pfandleihe sind in der Pfandleiheverordnung geregelt. Zudem muss der Betreiber eines Pfandleih-Hauses die Abgrenzung zu den Kreditgeschäften der Banken, die in den §§ 1 ff Kreditwesengesetz geregelt sind, einhalten. Ansonsten bedarf der Pfandleiher einer zusätzlichen Genehmigung der Bundesanstalt für die Finanzdienstleistungsaufsicht ( BaFin ).

Die Pfandleihe bzw. Pfandkredite sind unter bestimmten Voraussetzungen, erläutert Dr. Horst Siegfried Werner, nicht dem Kreditwesengesetz unterfallende Kreditgeschäfte, für die es bei Erfüllung der Bereichsausnahmen keiner Genehmigung nach den §§ 1, 32 KWG bedarf. Für die Unterscheidung zwischen dem nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 KWG erlaubnisfreiem Pfandkredit und erlaubnispflichtigem Kreditgeschäft kommt es darauf an, dass gegen Kreditgewährung ein Pfand an einer beweglichen Sache im Sinne von §§ 1204 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) mitunmittelbarer Besitzeinräumung gewährt wird ( sogen. Faustpfand ). Ein Faustpfand ist ein mobiler Gegenstand mit einem Vermögenswert, der in die unmittelbare Verfügungsgewalt des Pfandleihers als Gläubiger übergeben werden muss und diesem dazu dient, die Forderungen gegen seinen Schuldner für den Fall seiner Zahlungsunfähigkeit zu besichern und den in seinem Besitz befindlichen Gegenstand zu verwerten. Der Pfandgegenstand wird also beim Pfandleiher hinterlegt und ist verpfändet. Vergibt der Pfandleiher daneben auch anderweitig (z.B. Grundpfandsicherheiten, Sicherheitsübereignung, Trustkonstruktion, Anwartschaften) oder überhaupt nicht besicherte Darlehen, wäre er BaFin-erlaubnispflichtiges Kreditinstitut. Das Pfandleihinstitut darf sich auch andere Sicherheiten nicht bestellen lassen; anderenfalls würde es wieder zum Kreditinstitut. Der § 2 Abs. 3 KWG schränkt die Bereichsausnahme der Pfandleihe insoweit funktionell wieder ein, dass das betriebene Kreditgeschäft zu den dem Pfandleihgewerbe eigentümlichen Geschäften gehören muss. Nicht jedes faustpfandbesicherte Darlehen ist also von der Bereichsausnahme gedeckt.

Die Darlehen müssen eine Ursprungslaufzeit von mindestens drei Monaten (§ 5 Abs. 1 Satz 2 PfandlV) haben und der Pfandleiher darf sich vertragsgemäß frühestens einen Monat nach Eintritt der Fälligkeit des gesamten Darlehens aus dem Pfand befriedigen, es sei denn, dass der Verpfänder nach Eintritt der Fälligkeit einer früheren Verwertung zustimmt (§ 9 Abs. 1 PfandlV); der Verpfänder soll eine "faire" Chance haben, das Pfand wieder auszulösen.

Soweit jemand einen größeren Kapitalbedarf für längere Zeit hat, sollte er besser einen Bankkredit aufnehmen. Auf ein Jahr gerechnet sind die Bankzinsen sehr viel niedriger. Allerdings benötigt die Bank Informationen zur Kreditwürdigkeit (Schufa Auskunft, Gehaltsnachweis u. a.), die bei einer Pfandleihe entfallen. Bei einem Bankkredit haftet der Kreditnehmer immer persönlich. Beim Pfandleihinstitut haftet nur der verpfändete Gegenstand.

Weiter darf der Pfandleiher den Pfandgegenstand nur annehmen, wenn er mit dem Verpfänder vereinbart, sich wegen der Rückzahlung der Forderung, Zinsen, Kosten und sonstigen Vergütungen nur aus dem Faustpfand zu befriedigen (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PfandlV). Das Risiko des Pfandleihers besteht darin, dass er sich aus dem Pfandgegenstand nicht hinreichend befriedigen kann und weitergehende Ansprüche gegen den Verpfänder nicht bestehen bzw. untergehen. Die Einschränkung auf den Faustpfand folgt aus dem Schutzgedanken für den Leihgeber: der Schuldner soll nur das riskieren, was er zum Pfand gibt und damit offenbar in der Not entbehren kann. Der Schuldner soll nicht, wenn sich seine finanzielle Situation nicht zeitig bessert, auch noch mit weitergehenden Forderungen oder gerichtlichen Zwangsmassnahmen behelligt werden. Der Darlehensnehmer hat das Wahlrecht, nicht die Pflicht, das Pfand nach Ablauf des Darlehensvertrages wieder auszulösen. Die Pfandleiherverordnung hält eine entsprechende Verpflichtung ausdrücklich fest (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PfandlV).

Durch die staatliche Pfandleihverordnung sind auch sonstige Regeln gesetzlich vorgegeben. Monatlich fällt ein Prozent Zinsen an zuzüglich einer Gebühr vom jeweiligen Pfandhaus. Dies gilt allerdings nur bis zum Euro 300,- Pfandkredit. Bei höherwertigen Pfandgegenständen können die Parteien die Verzinsung frei aushandeln. Entsprechend sind auch die Verträge der durch die Gewerbeaufsichtsämter der Länder zugelassenen Pfandleihinstitute gestaltet.

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