Öffentliche Wertpapierangebote ( also Anleihen und wertpapierverbriefte Genussscheine oder auch Aktien ) zur Kapitalbeschaffung, so Dr. Horst Werner ( http://www.finanzierung-ohne-bank.de )

sind nach dem § 3 Abs. 2 Ziff. 3 Wertpapierprospektgesetz BaFin-prospektgenehmigungsfrei, wenn die Mindestzeichnungssumme der zu platzierenden Wertpapiere mindestens Euro 100.000,- pro Anleger ( oder mehr ) beträgt.

Die untereinander gleichberechtigten Inhaberschuldverschreibungen lauten auf den Inhaber ( Inhaber als Eigentümer ist derjenige, der das Papier in Händen hält ) und sind regelmäßig eingeteilt in eine bestimmte Anzahl von Inhaber-Teilschuldverschreibungen mit einem festgelegten Nennbetrag (von z.B. jeweils € 5.000,-). Die Inhaberschuldverschreibungen sind also in Teilurkunden verbrieft und werden dem Zeichner als effektive Stücke ( Inhaber-Teilschuldverschreibungen als Wertpapiere ) übersandt und ausgehändigt oder in seinem Wertpapierdepot gutgeschrieben. Die Anleihe oder der Genussschein können mit einer Wertpapierkennnummer WKN / ISIN registriert werden. Mit einer Anmeldung bei der Clearstreambanking AG in Frankfurt/Main können die Wertpapiere zudem depotfähig gemacht werden und es reicht die Hinterlegung einer Globalurkunde aus. Neben der Clearstreambanking AG ist ein Kreditinstitut als Zahlstellenabwicklungsbank erforderlich, die dann für die Verteilung der Zinsausschüttungen an die Bankkonten der Anleger sorgt. Der Anleihegläubiger hat die im Zeichnungsschein angegebene Zahl von Inhaberschuldverschreibungen zu dem dort angegebenen Betrag übernommen.

Prospekt- und BaFin-frei sind bei Wertpapieren also die Mindestzeichnungssummen von über Euro 100.000,– ; das ergibt sich als Bereichsausnahme aus WpPG § 3 Abs. 2 Ziff. 3. Die Wertpapiere müssen – soweit nicht von der Clearstreambanking AG in Ffm betreut, phyisch als Urkunden verbrieft werden. Das Unternehmen darf die Wertpapiere zudem nicht für die Anleger verwahren, sondern muss diese an die Anleger ausliefern. Im anderen Falle würde es mit einer sogen. treuhänderischen Fremdverwahrung für die Anleger das sogen. Depotgeschäft ( als unzulässiges Bankgeschäft ) betreiben.

Bei öffentlichen Angeboten von Wertpapieren, deren Gesamtgegenwert im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) weniger als 8 Millionen Euro beträgt und bei denen auch geringe Zeichnungssummen ausgegeben werden sollen, ist ab Mitte Juli 2018 kein Wertpapierprospekt mehr notwendig. Stattdessen genügt es, ein – wesentlich kürzeres – Wertpapier-Informationsblatt (WIB) zu erstellen, bei der BaFin zu hinterlegen und nach BaFin-Billigung zu veröffentlichen. Das WIB soll Anlegern als Informationsquelle für ihre Anlageentscheidung dienen. Es darf erst veröffentlicht werden, wenn die BaFin dies gestattet. Das Gestattungsverfahren entspricht weitgehend dem für das Vermögensanlagen-Informationsblatt (VIB), das im VermAnlG geregelt ist. Über einer Mindestanlage von Euro 100.000,- bleibt die Wertpapier-Emission weiterhin Bafin-frei; also gemäß § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 WpPG ( Neufassung 2018 ) Prospekt- und WIB-frei !

Der Gesetzgeber hat damit im Wertpapierprospektgesetz weitere Bereichsausnahmen für prospektfreie und BaFin-freie Wertpapieremissionen ( siehe bisher § 3 Abs. 2 WpPG ) geschaffen. Weitere Informationen erteilt Dr. jur. Horst Werner unter dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de