Unternehmensfinanzierungen ohne Banken über den Kapitalmarkt mit Private Placements oder mit einem Börsengang. Beteiligungsorientierte Finanzierungen anstatt Kreditfinanzierungen, die in die Verschuldung führen.
Die Ausgabe kapitalmarktorientierter Finanzinstrumente, erläutert Dr. Horst Siegfried Werner ( siehe www.finanzierung-ohne-bank.de ), oder die Vermittlung derselben am Kapitalmarkt zählen zu den erlaubnispflichtigen Finanzdienstleistungen und erfordern eine besondere Sachkunde. Wer mit Wertpapieren gewerblich handeln oder wertpapierverbriefte Finanzinstrumente wie Aktien, Schuldverschreibungen, Hypothekenanleihen oder Pfandbriefe vermitteln oder für andere verwalten möchte, benötigt deshalb dazu eine besondere gewerbliche Erlaubnis von der zuständigen Kapitalmarktaufsicht BaFin. Die Erlaubnis- und Zulassungsregeln sind in den kapitalmarktrechtlichen Gesetzesvorschriften festgeschrieben. Sowohl Emissions-Unternehmen, als auch Finanzdienstleistungs-Vermittler müssen u.a. die Regeln des Kreditwesengesetzes ( KWG ), des Wertpapierprospektgesetzes ( WpPG ) und des Wertpapierhandelsgesetzes ( WpHG ) einhalten. Sollen Wertpapiere wie Aktien, Genussscheine, Schuldverschreibungen (Anleihen / Rentenpapier / Zinspapiere), Wandel- und Optionspapiere oder auch Investmentanteilscheine öffentlich angeboten werden, stellen sowohl die Ausgabe als auch die Vermittlung derartiger Anteile eine grundsätzlich von der Kapitalmarktaufsicht BaFin erlaubnispflichtige Finanzdienstleistung dar, bei der Dr. Horst Siegfried Werner interessierte Unternehmen oder Finanzdienstleister gern berät. Die Emissions-Unternehmen besitzen dabei für die Platzierung eigener Finanzinstrumente das sogen. "Emittenten-Privileg" und bedürfen lediglich einer Kapitalmarktprospekt-Billigung von Wertpapierprospekten. Der Verkauf und die Vermittlung der BaFin-prospektierten Anteile des eigenen Unternehmens ist somit erlaubnisfrei.
Zu den erlaubnispflichtigen Finanzdienstleistungen zählen u.a. die:
(a) Die Anlagevermittlung, also die Entgegennahme und Übermittlung von Aufträgen von Anlegern, die sich auf die Anschaffung von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten, Devisen, Rechnungseinheiten und Derivaten (Finanzinstrumente im Sinne des KWG) beziehen;
(b) Die Abschlussvermittlung, also die Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten im fremden Namen für fremde Rechnung;
(c) der sogen. Eigenhandel: Das ist der An- und Verkauf von Wertpapieren sowie der Handel mit Finanzinstrumenten im Auftrag eines Dritten als Eigenhändler. In diesen Fällen steht das Finanzdienstleistungsinstitut seinem Kunden nicht als Kommissionär, sondern als Käufer und Verkäufer gegenüber;
(d) Die sogen. Finanzportfolioverwaltung, also die Verwaltung von Vermögen Dritter, das in Finanzinstrumenten angelegt ist, mit eigenem Entscheidungsspielraum. Unternehmen gelten z.B. jedoch dann nicht als Finanzdienstleistungsinstitut und sind genehmigungsfrei, wenn sie die Anlage- oder Abschlussvermittlung ausschließlich für Rechnung und unter der Haftung eines Einlagenkreditinstituts mit Sitz im Inland ausüben, ohne andere Finanzdienstleistungen zu erbringen ( sogen. Haftungsdach). Auf Wunsch stellt Dr. Horst Siegfried Werner für Finanzvertriebe Kontakte zu Finanzdienstleistungsinstituten oder Wertpapierhandelsbanken her, um unter deren Haftungsdach zu kommen, so dass sie auf diese Weise die Erlaubnis zum (Unter-)Vertrieb von Wertpapieren erhalten.
Ein Dritter - der nicht mindestens abhängig Beschäftigter in dem Emissionsunternehmen ist -, der Finanzinstrumente als Wertpapiere von anderen Unternehmen verkaufen und somit vermitteln möchte, benötigt eine Erlaubnis nach § 32 des Kreditwesengesetzes (KWG ) als sogen. Finanzdienstleistungsinstitut. Soweit ein Finanzdienstleister als Vermittler von Wertpapieren keine Erlaubnis nach § 32 KWG besitzt und auch kein Ausnahmetatbestand greift, ist für die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ( kurz BaFin genannt ) der (Straf-)Tatbestand der unerlaubten Finanzdienstleistungen erfüllt.
Erlangt die BaFin Kenntnis von Umständen, die durch einen solchen Sachverhalt erfüllt sein könnten, wird sie umgehend eine Untersagungsverfügung erlassen und von den Beteiligten umfangreiche Auskünfte verlangen. Sodann wird die BaFin Art und den Umfang der getätigten Geschäfte untersuchen. Sofern also KWG-erlaubnispflichtige Geschäfte gewerblich getätigt werden sollen, bedarf die Aufnahme dieser Vermittlungsgeschäfte der vorherigen Genehmigung durch die BaFin als Zulassungs- bzw. Genehmigungsbehörde. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung nach § 32 des Kreditwesengesetzes richten sich nach der Art der beabsichtigten Geschäfte. Die Tätigkeiten werden zwischen Bankgeschäften und Finanzdienstleistungen differenziert. Unternehmer und Finanzvertriebe erhalten auf Anfrage von Dr. Horst Siegfried Werner unter dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de kostenfreie Auskünfte.