Unternehmensfinanzierungen ohne Banken über den Kapitalmarkt mit Private Placements oder mit einem Börsengang. Beteiligungsorientierte Finanzierungen anstatt Kreditfinanzierungen, die in die Verschuldung führen.
Rechtsformspezialist Dr. jur. Horst Werner stellt seine finanzrechtlichen Praxiserfahrungen ( www.finanzierung-ohne-bank.de ) über Kommanditkapital, Nachrangkapital und offenes Beteiligungskapital als Mitgesellschafterkapital zur Unternehmensfinanzierung zur Verfügung. Bei der Rechtsformwahl - auch bei Beteiligungsfinanzierungen - stellt das Gesellschafts- und Handelsrecht eine Vielzahl von Unternehmens- und Beteiligungs-Rechtsformen unter verschiedenen wählbaren Gesichtspunkten zur Verfügung. Die Auswahl des Rechtsträgers für ein Unternehmen will unter gesellschaftsrechtlichen, haftungsrechtlichen, steuerrechtlichen und organisationsrechtlichen Gesichtspunkten gut überlegt sein. Der Gesellschaftsrechtsform-Praktiker Dr. Werner gibt qualifizierte Auskünfte über die Rechtsformmöglichkeiten von Unternehmens-Rechtsträgern nach Handels- und Gesellschaftsrecht auch Anhaltspunkte unter dem Blickwinkel der erleichterten Zugänglichkeit zur Finanzierung am Kapitalmarkt. Die Unternehmergesellschaft ( UG ) als haftungsbeschränkte Kapitalgesellschaft "ohne Kapital" ist nicht kapitalmarktfähig und bleibt deshalb bei der nachfolgenden Betrachtung außen vor ( landläufig wird die UG im Volksmund als "Arme-Leute-GmbH" bezeichnet, weshalb diese Rechtsform am Beteiligungsmarkt nicht beliebt ist ).
Die Kapitalerhöhung zur Unternehmensfinanzierung wird dabei in den verschiedenen Gesellschaftsformen und Kapitalisierungs-Strukturen erläutert. Als ausgewiesener Gesellschafts- und Wertpapierrechtler erklärt Dr. Werner in seinen kostenfreien Beratungsgesprächen die Liquiditätsaufnahme und Kapitalerhöhung sowohl über stimmrechtsloses Nachrangdarlehenskapital oder Mezzaninekapital ( mit der stillen Gesellschaft als Innengesellschaft bürgerlichen Rechts, über Genussrechtskapital mit einer wertpapierrechtlichen Grundlage und mit Anleihekapital als Inhaberschuldverschreibung etc. ) als auch über über offenenes Gesellschaftskapital von zukünftigen Mitgesellschaftern bzw. Miteigentümern. Derartige Kapitalerhöhungen sind jeweils rechtsform-gebunden ( eine Erhöhung mit Aktienkapital ist nur bei einer Aktiengesellschaft möglich ). Bei einer Kommanditgesellschaft kann nur mit KG-Beteiligungen das Kapital durch Kommanditeinlagen erhöht werden. Eine derartige Rechtsformbindung besteht bei Mezzaninekapital-Beteiligungen nicht. Mezzaninekapital kann jedes Unternehmen gleich welcher Rechtsform begeben.
Bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) kann eine zusätzliche Stammkapital-Einlage durch neue (potentielle) GmbH-Gesellschafter erfolgen, wobei eine GmbH-Kapitalerhöhung immer notariell zu beurkunden ist. Lediglich bei der KG und bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ( GbR ) ist zur Kapitalerhöhung keine Beurkundung erforderlich, so daß auch keine zusätzlichen Kapitalerhöhungskosten anfallen. Bei der Kapitalerhöhung der Gesellschaftsmittel müssen zudem die übrigen Gesellschafter immer mit einer 75%-igen Mehrheit zustimmen, so daß sich die Einflußrechte und Stimmrechte verschieben (könnten). Ein Gesellschafter, der die Sperrminorität von 25% plus einer Stimme besitzt, kann also immer eine Kapitalerhöhung beim Grund- bzw. Stammkapital verhindern. Beim Mezzaninekapital bleiben die Einflußrechte und Stimmrechte grundsätzlich unverändert. Lediglich bei der AG ist gem. § 221 AktG ein Zustimmungserfordernis durch die Hauptversammlung erforderlich ist.
Die neuen Gesellschaftskapital-Geber werden Miteigentümer und Mitinhaber, die auf diesem Wege auch Mitverwaltungsrechte erwerben. Die Kapitalgeber müssen zu Gesellschafterversammlungen eingeladen werden, wobei diese Einladungen mit gesetzlichen Förmlichkeiten verbunden sind, die nur einvernehmlich abgeändert werden dürfen. Die Einladungsfristen zu den Gesellschafterversammlungen und Einladungsförmlichkeiten ( Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger ) sind zu beachten. In der AG darf nur über die Punkte abgestimmt werden, die in der Einladungs-Tagesordnung benannt sind. Damit ist die Aktiengesellschafts-Hauptversammlung relativ unflexibel. Über spontan aufgetauchte Fragen oder Probleme oder zufällig vergessene Punkte darf keine Abstimmung herbeigeführt werden. Dies kann erst in einer weiter einzuladenden Hauptversammlung geschehen. Die GmbH als Kapitalgesellschaft ist in diesem Punkt flexibler. Interessenten erhalten kostenlos weitere Informationen von Dr. Horst S. Werner über die Dr. Werner Financial Service AG unter dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de bei detaillierter Mailanfrage.