Unternehmensfinanzierungen ohne Banken über den Kapitalmarkt mit Private Placements oder mit einem Börsengang. Beteiligungsorientierte Finanzierungen anstatt Kreditfinanzierungen, die in die Verschuldung führen.
Die Finanzierung durch Sachkapital-Einbrigung in das Gesellschaftsvermögen ist nach Dr. Horst Siegfried Werner zur Gesellschaftskapital-Erhöhung ( Kommanditkapital-, Stammkapital- oder Grundkapital-Erhöhung ) zwecks Steigerung der Eigenkapitalquote und damit zur Optimierung der Kreditfähigkeit bzw. Gesamtfinanzierungsfähigkeit möglich ( siehe ausführlich www.finanzierung-ohne-bank.de ). Das Eigenkapital eines Unternehmens kann dementsprechend durch Eigentumsüberträgung von Vermögensgegenständen als Sacheinlage bargeldlos und ohne Liquiditätsaufwand erhöht werden. Da die Finanzierungsfähigkeit eines Unternehmens von der Eigenkapitalquote abhängt, verbessert ein höheres Eigenkapital die Chancen bei der weiteren kreditorientierten Bankenfinanzierung und auch die kapitalmarktorientierte Gesamtfinanzierungsfähigkeit eines Unternehmens wird gesteigert. Das Eigenkapital und die damit zusammenhängende Eigenkapitalquote kann sowohl durch Barmittel ( eingezahlt aus versteuertem Privatvermögen der Gesellschafter ) als auch durch übertragende Einbringung von Sachgegenständen geschehen. Auf diesem Wege kann z.B. auch eine Unterbilanz beseitigt werden oder die Kreditwürdigkeit bei der Bank mit besserem Rating wieder hergestellt werden
Eine Kapitalerhöhung ist durch Einbringung insbesondere von immateriellen Wirtschaftsgütern zur Aufstockung des Eigenkapitals und damit zur Erhöhung von Bonität und Rating umsetzbar. Das Eigenkapital eines Unternehmens kann also durch Übertragung von Vermögensgegenständen als sogen. Sachkapital ohne Barkapitaleinzahlung erhöht werden. Mit der Sacheinlage gegen Ausgabe von neuen Gesellschaftsanteilen wird das Gesellschaftskapital angehoben und die Eigenkapitalquote eines Unternehmens teilweise erheblich verbessert.
Für Finanzierungen mit Sacheinlagen kommen als einzubringende Sachwerte alle Gegenstände in Betracht, die einen Vermögenswert haben und als Betriebsvermögen dienlich sein können. Dies können materille Wirtschaftsgüter wie Immobilien oder mobile Vermögensgegenstände wie Maschinen, Fahrzeuge etc. sein. Es kommen aber auch immaterielle Wirtschaftsgüter wie Patente, Warenzeichen, Urheberrechte, Lizenzen, Franchise-Rechte etc. in Betracht. Sacheinlagen von materiellen Vermögensgegenständen bzw. Wirtschaftsgütern erfolgen auf dem nachgezeichneten Weg: Sacheinlagen können durch materielle Vermögensgegenstände, also von mobilen Gegenständen und Sachen durch Eigentums-Übertragung auf das Unternehmen nach einem Bewertungsgutachten erfolgen. In Betracht kommen z.B. Gegenstände der Betriebs- und Geschäftsausstattung, ein Fuhrpark oder Immobilien oder andere Sachgegenstände. Bei Immobilien ist darauf zu achten, daß bei unmittelbarer Einbringung die Grunderwerbsteuer anfallen kann. Sofern die Immobilie im Eigentum einer Kapitalgesellschaft steht, kann die Grunderwerbsteuer vermieden werden, wenn die Gesellschaftsanteile dieser "Immobiliengesellschaft" lediglich zu 94,5% übertragen werden. In Höhe der aufgelösten stillen Reserve ( Wertdifferenz zwischen dem Buchwert und dem Verkehrswert = Einbringungswert ist mit einer Ertragsbesteuerung zu rechnen, die jedoch auf die Hälfte reduziert ist.
Sacheinlagen sind zur Kapitalerhöhung mit immateriellen Vermögensgegenständen bzw. Wirtschaftsgütern wie folgt einzubringen: Als Sacheinlage können auch immaterielle Vermögensgegenstände wie Patente, Erfindungen, Marken, Know-how oder Lizenzen eingebracht werden. Im Rahmen der Kapitalerhöhung durch Sacheinlage wird der Vermögensgegenstand von einem Gutachter bewertet. Dabei kann sich z.B. bei einer Immobilie ein erhöhter Einbringungswert ergeben, wenn ihr Verkehrswert über dem Buchwert liegt, etwa weil sie weitgehend abgeschrieben wurde oder weil werterhöhende Eigenleistungen vorgenommen wurden.
Bei der Aktiengesellschaft muß eine Sacheinlagen-Bewertung durch einen Wirtschaftsprüfer mit Bewertungs-Testat erfolgen. Der Wirtschaftsprüfer wird als Bewertungsgutachter auf Vorschlag des Unternehmens vom Handelsregistergericht amtlich als Sachverständiger bestellt. Erst nach amtlicher Bestellung kann das Gutachten erstellt werden. Das ausgefertigte Bewertungsgutachten ist dem Handelsregister einzureichen. Nach vertraglicher Einbringung der Vermögensgegenstände in die Gesellschaft und nach Vorlage des Wirtschaftsprüfer-Gutachtens wird die Kapitalerhöhung ins Handelsregister eingetragen. Damit ist das KG-Kapital, das Stammkapital oder das Grundkapital bargeldlos mit einem neuen Kapitalausweis in der Bilanz erhöht. Der Wirtschafts- und Steuerjurist Dr. jur. Horst Siegfried Werner von der Dr. Werner Financial Service AG berät auf Anfrage unter dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de kostenlos nach Terminabsprache.