Unternehmensfinanzierungen ohne Banken über den Kapitalmarkt mit Private Placements oder mit einem Börsengang. Beteiligungsorientierte Finanzierungen anstatt Kreditfinanzierungen, die in die Verschuldung führen.
Die Sachkapital-Erhöhung kann nach Dr. Horst Siegfried Werner ( Göttingen ) durch steuerneutrale Einbringung von Wirtschaftsgütern zur Finanzierung von Unternehmen ohne jegliches Barkapital und ohne jede Steuerbelastung erfolgen. Durch die Übertragung ( Übereignung ) eines Wertgegenstandes als Sacheinlage wird die Eigenkapitalquote eines Unternehmens ( teilweise erheblich ) verbessert ( www.finanzierung-ohne-bank.de ). Als Einbringungs-Sachwerte kommen alle Gegenstände ( Wirtschaftsgüter ) in Betracht, die einen Verkehrswert ( Marktpreis ) haben und als notwendiges oder gewillkürtes Betriebsvermögen der übernehmenden Gesellschaft dienlich sein können. Dies können materielle Wirtschaftsgüter wie Immobilien oder mobile Vermögensgegenstände sein. Es kommen aber auch immaterielle Wirtschaftsgüter wie Patente, Warenzeichen, Urheberrechte, Lizenzen, Franchise-Rechte etc. in Betracht. Die Durchführung der Sacheinlage mit Vermögensgegenständen, also z.B. mit Kfz, Maschinen etc. und mit Rechten erfolgt durch Eigentums-Übertragung auf das Unternehmen nach Erstellung eines sachverständigen Bewertungsgutachten zur Vorlage beim Handelsregister. In Betracht kommen alle Gegenstände für die Betriebs- und Geschäftsausstattung, ein Fuhrpark oder Immobilien als Betriebs- und Produktionsstätten oder auch Wohn- und Geschäftshäuser mit Verkaufsläden oder andere dem Unternehmen dienliche Sachgegenstände.
Ferner können auch ganze Unternehmen ( z.B. durch Verschmelzung ) oder einzelne Unternehmensanteile ( z.B. 50%-GmbH-Geschäftsanteile ) durch Sacheinlage in eine andere ( zweite ) Gesellschaft nach gutachterlich festgestelltem Verkehrswert zur Sachkapitalerhöhung eingebracht werden. Bei bisher nicht gesellschaftsrechtlich verbundenen Unternehmen bietet sich an, die Gesellschaftsanteile einer Gesellschaft in eine andere, neu gegründete Gesellschaft zu überführen, wenn dadurch ein höherer Eigenkapitalwert erzielt werden kann. So kann das einzubringende Unternehmen unter Aufdeckung der stillen Reserven und unter Berücksichtigung des tatsächlichen Unternehmenswertes (bei dem auch die zukünftigen Ertragsperspektiven des Unternehmens Berücksichtigung finden) in die übernehmende Gesellschaft bei gleichzeitiger Kapitalerhöhung und Aufstockung des Eigenkapitals eingebracht werden. Auf diese Weise können auch die Werte, die nach HGB-Bilanzrecht in der zu übertragenden Gesellschaft nicht bilanzierungsfähig sind, mit einem Bewertungs- und Übertragungsvorgang bilanzrechtlich zu aktuellen Verkehrswerten im Eigenkapital der neuen Gesellschaft erfasst werden.
Die Kapitalerhöhung per Sacheinlage oder Verschmelzung lässt sich auch über eine weitere, neue Gesellschaft ( z.B. eine neue Vorratsgesellschaft ) konstruieren und vollziehen; siehe www.vorratsgesellschaft-kaufen.de . Auf diese Weise können stille Reserven in einer Gesellschaft gehoben und bilanzrechtlich in der übernehmenden Gesellschaft bilanzwirksam gemacht werden. Jeder Unternehmer hat also auch als Einmann-Gesellschafter mit nur einem einzigen Unternehmen die Möglichkeit, sein Unternehmen per Sacheinlage in eine von ihm selbst gegründete zweite Gesellschaft einzubringen und damit das Eigenkapital und die Eigenkapitalquote in der neuen, zweiten Gesellschaft nicht unwesentlich zu erhöhen. Die zweite Gesellschaft ( z.B. GmbH-1 und GmbH-2 ) führt dann die Geschäfte der GmbH-1 mit erhöhter Stammkapitalausstattung fort. Damit hat die GmbH-2 zwar keine Liquidität erhalten, hat aber mit dem erhöhten Stammkapital eine bessere Eigenkapitalquote; konnte eventuell eine Unterbilanz beseitigen und bekommt bei der Kreditwürdigkeit Bonität und Rating verbessert.
Bei einer ( übernehmenden ) Aktiengesellschaft muss eine Sacheinlagen-Bewertung aktienrechtlich zwingend durch einen Wirtschaftsprüfer mit Bewertungs-Testat erfolgen. Der Wirtschaftsprüfer wird als Bewertungsgutachter auf Vorschlag des Unternehmens amtlich vom Handelsregister als Sachverständiger bestellt. Erst nach amtlicher Bestellung kann das Bewertungsgutachten erstellt werden. Das ausgefertigte Bewertungsgutachten ist mit dem Kapitalerhöhung-Beschluss und dem Eigentumsübertragungs-Vollzug ( dem nachgewiesenem Einbringungsvorgang als schriftliche Übertragungs-Urkunde ) dem Handelsregister einzureichen. Sollen Sacheinlagen geleistet werden, so müssen ihr Gegenstand und der Nennbetrag des Geschäftsanteils, auf den sich die Sacheinlage bezieht, im Beschluß über die Erhöhung des Stammkapitals festgesetzt werden ( vergl. § 56 GmbHG ).
Bei Immobilien ist darauf zu achten, dass bei unmittelbarer Einbringung die Grunderwerbsteuer anfallen kann. Sofern die Immobilie im Eigentum einer Handelsgesellschaft steht, kann die Grunderwerbsteuer vermieden werden, wenn die Gesellschaftsanteile dieser "Immobiliengesellschaft" lediglich zu 94,5% übertragen werden. In Höhe der aufgelösten stillen Reserve ( Wertdifferenz zwischen dem Buchwert und dem Verkehrswert = Einbringungswert kann allerdings mit einer Ertragsbesteuerung zu rechnen sein, die jedoch wiederum auf den hälftigen Steuersatz reduziert sein kann.
Wird eine Immobilie in eine Personengesellschaft eingebracht, so löst die Grundstückseinbringung grundsätzlich eine entsprechende Grunderwerbsteuer aus. Der Vorgang ist jedoch dann steuerbefreit, wenn der das Grundstück einbringende Mitgesellschafter am Gesellschaftsvermögen der Personengesellschaft ( zivilrechtlich Gesamthandsgemeinschaft; steuerlich eine Mitunternehmerschaft ) bereits beteiligt ist. So greift dann eine Steuerbefreiung in Höhe des prozentualen Anteils, mit dem der Übertragende am Vermögen der Personengesellschaft beteiligt ist. Der darüber hinausgehende Wert unterliegt sodann dem geltenden Grunderwerbsteuersatz. Ist der Einbringende zu 50% beteiligt, so ist die Grunderwerbsteuer auch nur zu 50% zu entrichten.
Grundsätzlich hat der Bundesfinanzhof ( BFH ) in einem Urteil aus 2009 u.a. entschieden, dass die Einbringung eines Wirtschaftsguts als Sacheinlage in eine Kommanditgesellschaft einkommensteuerrechtlich auch dann als Veräußerungsgeschäft einzuordnen ist, wenn ein Teil des Einbringungswertes nicht ins Kommanditgesellschaftskapital, sondern bilanziell nur der Kapitalrücklage zugeführt wird. Mit dem weiteren BFH-Urteil vom 7.4.2010 (I R 55/09) wurde entschieden: "Wird ein Betrieb oder Teilbetrieb oder ein Mitunternehmeranteil in eine unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Kapitalgesellschaft eingebracht und erhält der Einbringende dafür neue Anteile an der Gesellschaft (Sacheinlage), darf die Kapitalgesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen mit seinem Buchwert oder mit einem höheren Wert ansetzen (§ 20 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 UmwStG 1995). Der Wert, mit dem die Kapitalgesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen ansetzt, gilt gemäß § 20 Abs. 4 Satz 1 UmwStG 1995 für den Einbringenden als Veräußerungspreis und als Anschaffungskosten der Gesellschaftsanteile".
Die Einbringung zur Sachkapitalerhöhung kann in vielen Fällen steuerneutral und ohne Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuerbelastung vollzogen werden, soweit Firmenwert und/oder Good-will durch Übertragung eingebracht werden. Wird ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder ein Unternehmesanteil in eine Kapitalgesellschaft durch Einbringung übertragen und erhält der Übertragende dafür neue Geschäftsanteile an der übernehmenden Gesellschaft, darf die Kapitalgesellschaft im Rahmen einer solchen Sacheinlage das eingebrachte Betriebsvermögen gemäß § 20 UmwStG mit seinem Buchwert oder mit einem höheren Wert ansetzen. Der angesetzte Wert gilt in gleicher Höhe einerseits als Übertragungspreis für das eingebrachte Betriebsvermögen und andererseits als Anschaffungswert der neuen Gesellschaftsanteile.
Steuerliche Sonderregelungen befreien prinzipiell alle die Einbringungen, bei denen die Kapitalgesellschaft, auf die Sacheinlagen übertragen werden, eine Gesellschaft aus Deutschland oder der EU ist und derjenige, der die Sacheinlage zu Kapitalerhöhungszwecken leistet, ebenfalls eine deutsche oder Eu-Gesellschaft ist und bezüglich der deutschen Besteuerung bei der Veräußerung von Anteilen nicht eingeschränkt ist ( §1 UmwStG ).
Die Steuerneutralität setzt also die Übertragung von Unternehmen zu Unternehmen voraus, die beide dem deutschen Besteuerungsrecht unterliegen müssen. Der übertragende Unternehmer muss dann anschließend nur die steuerlichen Haltefristen der neuen Gesellschaftsanteile beachten und darf diese nicht innerhalb der Haltefristen - gesetzlich nach § 22 UmwStG sperrfristbehaftet - ( sieben Jahre – sonst anteilige Nachtragsbesteuerung ) weiterveräußern. Der einbringende Gesellschafter muss innerhalb der siebenjährigen Sperrfrist dem Finanzamt gem. § 22 Abs. 3 UmwStG jedes Jahr bis zum 31. Mai nachweisen, dass die betreffenden Anteile noch immer ihm bzw. der übernehmenden Gesellschaft gehören. Die Frist kann nicht verlängert werden. Bei Fristversäumnis gelten die Anteile als veräußert.
Werden Vermögenswerte von natürlichen Personen auf Unternehmen oder Kapitalgesellschaften übertragen, besteht die Gefahr der Einkommensbesteuerung aus Veräußerungsgewinnen. Die Übertragung von Kapitalgesellschaft zu Kapitalgesellschaft bleibt dagegen in den meisten Fällen (körperschafts-)steuerfrei. Bei richtiger Konstruktion lässt sich also bargeldlos und steuerfrei das Eigenkapital eines Unternehmens erhöhen. Die richtigen steuerlichen Voraussetzungen können meist im Vorfeld einer Sachkapital-Einbringung durch Rechtsgestaltung geschaffen werden.