Unternehmensfinanzierungen ohne Banken über den Kapitalmarkt mit Private Placements oder mit einem Börsengang. Beteiligungsorientierte Finanzierungen anstatt Kreditfinanzierungen, die in die Verschuldung führen.
Das Kapitalanlage-Beratungsprotokoll nach dem Wertpapierhandelsgesetz WpHG wird von Dr. Horst Werner Göttingen / Stuttgart im Rahmen des Anlegerschutzes bei dem Abschluss von Kapitalanlageverträgen und Beteiligungsverträgen zusammenfassend dargestellt. Der Anlagekunde soll nach den §§ 31, 34 a Wertpapierhandelsgesetz ( WpHG ) in einem persönlichen Beratungsprotokoll und einem Risiko-Analysebogen Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen, seinen Kenntnissen und Erfahrungen in Bezug auf Geschäfte mit bestimmten Arten von Finanzinstrumenten oder Wertpapierdienstleistungen, über seine Anlageziele und seine Einkommens-Verhältnisse machen. Die Angaben für das Protokoll sind eine reine rechtliche Obliegenheit und keine Rechtspflicht. Soweit der Anleger keinerlei schriftliche Protokoll-Angaben machen möchte, kann er in dem Protokoll auch ausdrücklich seinen Verzicht auf das Ausfüllen des Protokolls erklären. Dem Beratungsprotokoll kommt insbesondere bei Rechtssteitigkeiten Beweiskraft darüber zu, wo und wie der Anleger über Risiken aufgeklärt wurde und ob die dem Anleger verkaufte Kapitalanlage risikoadaequat war und auch in der Höhe seinen Vermögensverhältnissen entsprochen hat. Der Wertpapierfachmann Dr. Horst Siegfried Werner weist damit auf die Bedeutung von Finanzinstrumenten- und Wertpapier-Beratungsprotokollen nach dem Wertpapierhandelsgesetz hin.
Seit dem 01. Januar 2010 müssen Finanzdienstleister nach dem Wertpapierhandelsgesetz ( § 31 WpHG ) beim Verkauf von Finanzinstrumenten ein noch qualifizierteres Finanzinstrumenten-Beratungsprotokoll mit dem potentiellen Anleger anfertigen, wenn sie Wertpapierinteressierte bei der Zeichnung von Aktien, Anleihen, Genussscheinen, Optionen etc. beraten. Diese Protokollpflicht gilt nach der Rechtsprechung zwischenzeitlich auch analog für nicht-wertpapierverbriefte Kapitalanlagen, wie z.B. den stillen Beteiligungen oder den KG-Fondsanteilen ( siehe www.finanzierung-ohne-bank.de ). Seit Anfang 2010 sind Banken und andere Wertpapierdienstleistungsunternehmen verpflichtet, die Wertpapieranlageberatung schriftlich mit persönlicher Unterschrift zu dokumentieren.
Zu der gesetzlichen Auflage zur Dokumentation des Beratungsgesprächs in einem Beratungsprotokoll gehört, das dem Kapitalanleger das angefertigte Protokoll bei Abschluss des Geschäfts auszuhändigen ist. Schon bisher sah das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) in § 31 Abs. 4 WpHG zwingend vor, dass ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen bei Kapitalanlage-Beratungen vor einer Anlageempfehlung von dem Anleger Informationen einholen muss über
- Kenntnisse und Erfahrungen des Anlegers über wertpapierverbriefte Kapitalanlagen mit bestimmten Arten von Finanzinstrumenten oder Wertpapiergeschäften,
- die Vermögens- und Anlageziele des Anlegers mit dem Grad seiner Risikoaffinität ( eingeteilt in Risikoklassen; z.B. Vermögenssicherung oder Spekulationsgewinne ) und
- seine wirtschaftliche Situation ( betrifft das Wertpapiergeschäft ev. sein gesamtes Vermögen oder nur einen unwesentlichen Teil davon ),
die erforderlich sind, um dem Anleger eine für ihn adäquate Wertpapieranlage oder ein passrechtes Wertpapier anbieten zu können.
In der Finanzberatungs-Wirklichkeit scheint das noch nicht so gut zu funktionieren. So monierten Verbraucherschützer eine Reihe von wertpapier-Beratungsprotokollen als zu oberflächlich und unpräzise. Die Wertpapieraufsicht BaFin hat wegen fehlerhafter Aufklärung bei Kapitalanlage-Beratungsprotokollen in 2011 zehn empfindliche Bußgelder gegen Wertpapierinstitute ausgesprochen. Dabei wurden Bußgelder von über Euro über 20.000,- verhängt. Die Höchststrafe liegt nach dem Wertpapierhandelsgesetz bei fehlerhaften Beratungsprotokollen bei Euro 50.000,-.
Seit den Subprime-Turbulenzen Ende 2008 /2009 mit der Reaktion des Gesetzgebers sind Finanzdienstleister und Banken verpflichtet, die Werpapierberatung bei Aktien, Anleihen, Genussscheinen etc. zu protokollieren und diese Protokolle dem Kunden auszuhändigen. Das ist auch dann vorgeschrieben, wenn das Geschäft nicht zustande kommt. Die Protokolle müssen Aufschluss geben über Anlass und Zeitumfang der Wertpapierberatung, über Risiken ( bis hin zum Totalverlust ) und Gewinnmöglichkeiten. Dabei müssen auch die private Situation des Kunden, seine finanziellen Verhältnisse, seine Kenntnisse des Kapitalmarktes und seine Risikobereitschaft dargelegt werden. Das Anlageprotokoll muss vom Berater unterschrieben werden. Eine Unterschrift des Anlegers ist nicht erforderlich.
Jeder Anleger kann sich unmittelbar an die Wertpapieraufsicht in Frankfurt/Main wenden, um dort sein Anliegen einer eventuell fehlerhaften oder unvollständigen Wertpapierberatung ohne entsprechende Risikohinweise vorzutragen. Nach Veröffentlichungen der BaFin gab es allein 2011 zahlreiche Verfahren gegen Banken und Finanzinstitute gem § 32 KWG - insgesamt 252 Rüge-Untersuchungen - bei denen Wertpapieranleger Beschwerde führten, durch fehlerhafte oder unterlassene Aufklärungen geschädigt worden zu sein und Anlagekapital verloren zu haben. Zusätzlich dokumentieren die Prüfer der Wertpapieraufsicht auch bei der Jahresprüfung der Finanzinstitute, ob diese ordnungsgemäß den Auflagen des Wertpapierhandelsgesetzes nachgekommen sind.