Unternehmensfinanzierungen ohne Banken über den Kapitalmarkt mit Private Placements oder mit einem Börsengang. Beteiligungsorientierte Finanzierungen anstatt Kreditfinanzierungen, die in die Verschuldung führen.
Eine Kaufoption ist in Erwerbsverträgen bei ausstehender Finanzierung - so Dr. Horst Werner aus Göttingen - ein probates Mittel zur vertraglichen Sicherung der Eigentumsverschaffung z.B. eines Immobilienobjekts oder beim beabsichtigten Unternehmenskauf. Eine Optionsklausel mit dem Recht zu einem späteren Erwerb des Investitionsobjekts ist dann sinnvoll, wenn der Käufer die Finanzierung für den Kaufpreis oder die Liquidität zur Kaufpreiszahlung erst zu einem späteren Zeitpunkt zur Verfügung hat. Bekannt sind z.B. Kaufoptionen in Leasingverträgen nach Ablauf der vereinbarten Leasingzeit ( z.B. beim Kfz-Leasing ). Darüber hinaus gibt es in Gewerbemietverträgen häufig Verlängerungsoptionsrechte für den Mieter, was dem Mieter das Recht einräumt, einseitig die Fortsetzung des Mietvertrages zu erklären. die Mietvertrags-Verlängerungsoption ist jedoch keine Kaufoption.
Bei den klassischen Kaufoptionen wird der Kaufvertrag bereits heute rechtsgültig abgeschlossen und die Zahlung des Kaufpreises praktisch gegen eine in jedem Falle zu bezahlende Optionsgebühr als eine Art Zinsersatz für die verzögerte Kaufpreiszahlung gestundet oder als Schadensersatz für den späteren zulässigen Vertragsrücktritt gezahlt. Eine Kaufoption berechtigt, aber sie verpflichtet den Käufer nicht mit Ausnahme der Zahlung des Optionspreises.
Der Vorteil ergibt sich für beide Vertragsparteien: der Verkäufer erhält bei Vertragsschluß mit der sofort fälligen Optionsgebühr eine Art "Kaufpreis-Anzahlung" und er weiß, dass er diesen Betrag in jedem Falle behalten darf. Der Käufer kann sich einerseits das Zielobjekt schon heute sichern, ohne gleich den gesamten Kaufpreis zahlen zu müssen; er hat aber andererseits durch das Wesen der Option eine Ausstiegsklausel aus dem Vertrag, wenn er wider Erwarten den Gesamtkaufpreis nicht finanziert bekommt. Das Risiko des Käufers besteht lediglich in dem Verlust des Optionspreises. Gerade bei Immobilienobjekten werden nicht selten derartige Optionsklauseln vereinbart. Als Beispiel: Eine Wohnimmobilie mit 12 Wohnungen soll zu Euro 1,6 Mio. verkauft werden. Der Käufer bietet eine Optionsklausel dergestalt, die Immobilie zu Euro 1,65 Mio. mit Zahlungsziel in einem Jahr zu erwerben und zu bezahlen. Neben dem bereits aufgezinsten Kaufpreis bietet der Käufer einen Optionspreis von z.B. Euro 40.000,-, der sofort bei notariellem Vertragsschluss zu zahlen ist.
Durch eine Kaufoption kann auch bei Grundstücken die Immobilie als Investitionsobjekt sachenrechtlich durch die Eintragung einer Vormerkung im Grundbuch zwecks Eigentumsübergang gesichert werden. Vorsorglich für den Fall der Nichtausübung der Option wird der Notar beauftragt, nach Fristablauf des Optionsrechts und bei Nichtzahlung des Kaufpreises die Auflassungsvormerkung wieder zu löschen. Da die Auflassungsvormerkung bedingungsfeindlich ist, darf nur der schuldrechtliche Vertragsanspruch auflösend bedingt abgeschlossen werden. Dr. Horst Werner ( www.finanzierung-ohne-bank.de ) hat bereits bei zahlreichen Optionsverträgen beratend zur Seite gestanden und geholfen, die Kaufobjekte für den Erwerber zu sichern.
Kaufoptionen gibt es auch im Börsenbereich bei Wertpapieren. Auch hier ist eine Option rechtlich ein einseitig zugestandenes Wahlrecht, dass während einer Laufzeit von dem Options-Emittenten nicht entzogen werden kann. Eine Finanzmarkt-Option unterscheidet sich rechtlich vom Optionsschein vor allem dadurch, dass der Optionsschein eine Wertpapierverbriefung darstellt. Optionen werden an der Terminbörse EUREX, die Optionsscheine hingegen an allen Aktienbörsen gehandelt. Der Optionsschein ist somit ein handelbares Wertpapier mit einer Kursfeststellung und wird nicht nur von Banken ausgegeben. Optionsscheine enthalten wertpapierverbriefte, abgeleitete Rechte, zu einem vertraglich vereinbarten Kurs innerhalb einer vorgegeben Frist ein Vollrecht zu erwerben. Dieses Recht kann sich auf den Bezug von Aktien, Währungen, Rohstoffe oder Anleihen etc. zu einem bestimmten vorher festgelegten Bezugs-Preis ( Optionspreis ) zum Ende der Optionsfrist – Verfalltag genannt – beziehen. Bei Optionen handelt sich um Vertragsrechte, die das Recht beinhalten, z.B. eine Aktie oder eine Währung als sogen. Basiswert zu einem bereits heute festgelegten Preis, im Fachjargon "Basispreis", kaufen ( Call-Option ) oder verkaufen ( Put-Option ) zu können. Optionsgeschäfte sind also Börsentermingeschäfte an den sogen. Terminbörsen. Optionsscheine sind an der Börse Teil des Wertpapierhandels ( Optionshandel ). Optionsscheine sind im angelsächsischen Finanzmarkt als sogen. Warrants bekannt.
Im Gegensatz zu Aktien als wertpapierverbriefte Gesellschaftsanteile erwirbt man mit einem Optionsschein nicht die Aktie selbst, sondern nur das Recht zu dem Ankauf z.B. von Aktien von einem Dritten ( Aktieninhaber ) zu einem vorher festgelegten Bezugskurs. Der Optionsschein enthält also nur abgeleitete Rechte und gehört deshalb zu den sogen. Derivaten. Mit einem geringen Kapitaleinsatz lassen sich also im Erfolgsfalle erhebliche Gewinne erzielen. Optionsscheine können von verschiedenen Emittenten mit unterschiedlichen Bedingungen ausgegeben werden.
Das Bezugsrecht, für den ein Bezugspreis gezahlt wurde, kann ausgeübt werden; es muss aber nicht wahrgenommen werden. Wird auf das Bezugsrecht am Verfalltag verzichtet, so verfällt auch der gezahlte Optionspreis. Optionsscheine beinhalten gerade bei phantasievollen Bankprodukten im gewissen Sinne eine Form des wirtschaftlichen Wettgeschäfts, bei dem auf eine bestimmte Kursentwicklung eines Wertpapiers gesetzt wird und deshalb handelt es sich um besonders risikoreiche Börsengeschäfte für Privatanleger. Der Optionshandel an den Börsen unterliegt deshalb auch besonderer staatlicher Aufsicht durch die Börsenaufsicht und die BaFin.