Unternehmensfinanzierungen ohne Banken über den Kapitalmarkt mit Private Placements oder mit einem Börsengang. Beteiligungsorientierte Finanzierungen anstatt Kreditfinanzierungen, die in die Verschuldung führen.
Die atypisch stille Gesellschaft kann einen dreifachen positiven Effekt gewähren: (1) das atypisch stille Beteiligungskapital führt zur Steuerreduzierung, (2) bei richtiger Gestaltung zur Eigenkapitalerhöhung und (3) zur Verlustminderung im Unternehmen durch Verlustzuweisung an den atypisch still Beteiligten als Dritten. Die atypisch stille Beteiligung dient nach dem Bilanzjuristen Dr. Horst Werner ( www.finanzierung-ohne-bank.de ) also nicht nur der Bilanzoptimierung durch Eigenkapitalerhöhung, sondern gleichzeitig kann die Gewinn- und Verlustrechnung ( GuV ) von Verlusten ( durch Verlustzuweisung ) "befreit" werden und der atypisch stille Gesellschafter kann durch die Verlustübernahme seine Einkommensteuer reduzieren.
Die atypisch stille Beteiligung stellt eine Sonderform des Beteiligungskapitals mit Eigenkapitalcharakter dar, zumal es sich um Nachrangkapital mit zwingender Beteiligung am Geschäftswertzuwachs ( oft als "Equity-Kicker" bezeichnet ) handelt. Der atypisch stille Gesellschaftsvertrag hat somit eine steuerrechtliche Ausprägung und muss die steuerrechtlichen Voraussetzungen der Anerkennung beachten. Diese Ausprägung gewährt dem atypisch still Beteiligten Einkünfte aus Gewerbebetrieb ( und nicht aus Kapitalvermögen ), mit der Möglichkeit positive und negative Einkünfte miteinander zu verrechnen. Die atypische stille Beteiligung gewährt also die Möglichkeit, zwischen verschiedenen Rechtspersonen ( z.B. dem Geschäftsführer als natürliche Person und seinem Unternehmen als Kapitalgesellschaft ) den Steuerkreis zu schließen und dadurch private Gewinne mit unternehmerischen Verlusten einkommen- oder körperschaftsteuerlich zu verrechnen. Ferner können zusätzliche Vertragsbedingungen aufgenommen werden, die sodann erlauben, das stille Beteiligungskapital bilanzrechtlich als Eigenkapital zu passivieren.
Befindet sich ein Unternehmen in einer längerfristigen Verlustphase, so kann es geboten sein, Gesellschafterdarlehen durch einen sogen. "Debt-Equity-Swap" in eine atypisch stille Beteiligung umzuwandeln. Auf diese Weise entsteht zum einen bilanzrechtliches Eigenkapital und zum anderen kann z.B. der Geschäftsführer durch Verlustübernahme die GuV seiner Gesellschaft entlasten und gleichzeitig die übernommenen Verluste einkommensteuerlich geltend machen ( also gegen seine anderweitigen positiven Einkünfte gegenrechnen ).
Die atypisch stille Gesellschaft bietet steuerlich eine echte Gewinnverteilung. Es findet sodann eine einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung per "Sondersteuerbilanz" statt. Steuerliche Voraussetzung für die Anerkennung einer atypisch stillen Gesellschaft als Mitunternehmerschaft ist
(1) die Übernahme einer Verlustbeteiligung durch den stillen Geselslchafter,
(2) die Beteiligung des stillen Gesellschafters am Firmenwertzuwachs und
(3) die Einräumung einer sogen. Mitunternehmerinitiative ( = bestimmte Mitspracherechte ).
Ferner sind zusätzliche Vertragsbedingungen aufzunehmen, die sodann erlauben, das atypisch stille Beteiligungskapital bilanzrechtlich als Eigenkapital zu passivieren. Gern erteilt Dr. Horst Werner unter dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de detaillierte Auskünfte bei entsprechender Anfrage.