Overblog Alle Blogs Top-Blogs Wirtschaft, Finanzen & Recht
Edit post Folge diesem Blog Administration + Create my blog
MENU

Unternehmensfinanzierungen ohne Banken über den Kapitalmarkt mit Private Placements oder mit einem Börsengang. Beteiligungsorientierte Finanzierungen anstatt Kreditfinanzierungen, die in die Verschuldung führen.

Werbung

Zuständigkeit für Abzug und Abführung der Kapitalertragsteuer als Quellensteuer in der Höhe begrenzt auf den Satz der Abgeltungsteuer

Es tauchen immer wieder Unsicherheiten und Fragen zum Abzug und zur Abführung der Kapitalertragsteuer auf, die als Quellensteuer erhoben wird. Die Quelle ist das Unternehmen oder die Institution, so Dr. Horst Werner ( www.finanzierung-ohne-bank.de ), in dem die Kapitalerträge erwirtschaftet werden. Als Quellensteuer wird eine Steuer auf Erträge bezeichnet, die direkt an der Quelle der Auszahlung von Leistungsvergütungen abgezogen und im Namen des Leistungserbringers (Gläubiger der Vergütung) an das zuständige Finanzamt abgeführt wird. Es gibt jedoch Ausnahmen. Deshalb ist eine Sicht allein auf § 43 EStG für die Beurteilung der Zuständigkeit für die Abführung der Kapitalertragsteuer leider unzutreffend und unvollständig. Dort ist lediglich geregelt, dass die Banken, wenn und soweit sie nur als Zahlstelle für Kapitalerträge dienen, die Kapitalertragsteuer für Dritte abzuführen haben. Das gilt nicht generell. Die Banken erwirtschaften z.B. nicht die Dividenden der VW-Aktien. Eigentlich müsste VW die Kapitalertragsteuer abführen. Da jedoch die Banken über die Clear Stream Banking AG in Frankfurt/Main die Zahlstellen für die Dividenden der Aktiengesellschaften und Fonds sind, hat der Gesetzgeber in diesen besonderen Fällen die Banken als Auszahlungsstelle zur Abführung der Abgeltungsteuer verpflichtet. Der § 43 EStG stellt also nur eine ergänzende Sondervorschrift für die Banken und Finanzdienstleistungsinstitute dar ( und somit eine begründete Ausnahme vom Grundsatz der Quellenbesteuerung dar ). Die Banken etc. sind nicht die Quelle der Erträge, aber dennoch aufgrund ihrer besonderen Stellung abführungspflichtig. § 43 EStG hat somit praktisch nur Bedeutung für börsennotierte Unternehmen.

Das berührt jedoch nicht den Grundsatz in den §§ 44 EStG ff, das sämtliche Unternehmen oder sonstige Institutionen die an ihrer Quelle entstandenen Erträge zu versteuern und die Kapitalertragssteuer abzuführen haben. Die Unternehmen oder sonstigen Institutionen ( auch soweit sie keine Banken etc. sind ) sind Steuerschuldner der Abgeltungsteuer. Das findet man so auch in allen Kapitalmarkt-Prospekten unter der Überschrift „Steuerliche Hinweise“.

Nach den neuen Regelungen in § 51a Absätze 2c - e und Absatz 6 EStG sind Kapitalertragsteuer-Abzugsverpflichtete ab dem 1. Januar 2015 zusätzlich verpflichtet, in einen automationsunterstützen Verfahren Kirchensteuer auf die Abgeltungsteuer einzubehalten und abzuführen. Um zu ermitteln, ob eine Kirchensteuerpflicht besteht, hat der Kapitalertragsteuer-Abzugsverpflichtete beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) das Kirchensteuerabzugsmerkmal (KISTAM) für alle Kunden, Gesellschafter oder Mitglieder abzufragen. Das Kirchensteuerabzugsmerkmal ist ein sechsstelliger Schlüssel, in dem die Religionszugehörigkeit, der zugehörige Steuersatz und das Gebiet der Religionsgemeinschaft abgebildet werden.

Das Verfahren gilt für alle Kapitalerträge, die dem Kirchensteuerpflichtigen nach dem 31. Dezember 2014 zu fließen. Im Vorfeld wird vom 1. September 2014 bis 31. Oktober 2014 das Kirchensteuerabzugsmerkmal erstmalig zum Abruf im automatisierten Verfahren bereitgestellt. Die Abfrage setzt unter anderem die Angabe der Steueridentifikationsnummer des Steuerpflichtigen voraus. Sofern dem Kirchensteuerabzugsverpflichteten die Steueridentifikationsnummer nicht vorliegt, kann diese ebenfalls in einem automatisierten Anfrageverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern erfragt werden.

Kombinierte Anfragen nach Steueridentifikationsnummer und Kirchensteuerabzugsmerkmal sind ebenfalls möglich. Das bedeutet aber, dass zur Vereinfachung auf dem Zeichnungsschein bereits die Steueridentifikationsnummer des Anlegers bzw. Investors abzufragen und einzutragen ist. Den Kirchensteuerabzugsverpflichteten werden verschiedene Übermittlungswege für den Datenaustausch mit dem Bundeszentralamt für Steuern ( BZSt ) angeboten. Für kleinere Anfragevolumina empfiehlt das BZSt die Nutzung des Online-Portals (BOP). Die Anfragedaten können per Webformular oder als CSV-Datei (bis zu 1.000 Datensätze) übergeben werden. Für die Nutzung der Formulare im BZSt-Online Portal können Unternehmen ein bereits vorhandenes ELSTER-Zertifikat verwenden ( ausführlicher auf http://www.bzst.de/DE/Steuern_National/Kirchensteuer/Info_Abzugverpflichtete/Informationen_fuer_Abzugsverpflichtete_node.html ).

Werbung
Zurück zu Home
Diesen Post teilen
Repost0
Um über die neuesten Artikel informiert zu werden, abonnieren:
Kommentiere diesen Post