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Unternehmensfinanzierungen ohne Banken über den Kapitalmarkt mit Private Placements oder mit einem Börsengang. Beteiligungsorientierte Finanzierungen anstatt Kreditfinanzierungen, die in die Verschuldung führen.

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Unwirksame Widerrufsbelehrungen bei Kapitalanlagen, Versicherungsverträgen und Bankeninvestments sowie deren Rechtsfolgen

Unwirksame Widerrufsbelehrungen bei Kapitalanlagen, Versicherungsverträgen und Bankeninvestments können zu Hauf am erweiterten Kapitalmarkt gesichtet werden. Es kommt nach der Rechtsprechung nicht nur auf den Widerrufstext an, sondern auch auf die Darstellung, Farblichkeit und Erscheinungsweise der abgedruckten Widerrufsbelehrung.

Bei Darlehens- und Beteiligungsverträgen nach §§ 491ff. BGB bestimmt das Gesetz, dass dem Verbraucher ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses ein 14tägiges Widerrufsrecht zusteht. Der Anbieter hat den Verbraucher über dieses Widerrufsrecht gemäß Art. 246 Abs. 3 EGBGB zu belehren. Die Widerrufsfrist beginnt erst, wenn der anderen Vertragspartei eine ordnungsgemäße Belehrung über sein Rücktrittsrecht zugegangen ist.

Widerrufsbelehrungen gemäß Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV müssen dem Verbraucher mit einem gesetzlich vorgeschriebenen Text entweder auf einem gesonderten Blatt zur Verfügung gestellt werden oder sie sind als in die Vertrags- und Zeichnungsunterlagen integrierte Widerrufsbelehrungen mit einem farblichen Raster unter Verwendung einer Signalfarbe zu unterlegen, damit sie vom anderweitigen Vertragstext deutlich hervorgehoben und sichtbar ist. Der übrige Vertrags- und Zeichnungsschein darf dann keine andere farbliche Unterlegung aufweisen, um die Signalwirkung der farblichen Widerrufsbelehrung nicht zu verwässern.

Neben anderen Unwirksamkeitsmerkmalen verstoßen so über dreiviertel der in den letzten zwanzig Jahren abgeschlossenen Lebens-, Bank- und privaten Rentenversicherungsverträge aufgrund nicht ordnungsgemäßer Widerrufbelehrungen gegen geltendes deutsches und europäisches Recht. Die HypoVereinsbank hatte dies leidvoll durch ein EuGH-Urteil erfahren müssen und war gezwungen, in Milliardenhöhe Rückstellungen für fehlerhafte Widerrufsbelehrungen zu bilden. Die aktuellen Urteile des BGH und des EuGH eröffnen daher die Möglichkeit, dass sich die Verbraucher als Vertragspartner ihre Prämien-, Zins- und/oder sonstigen Geldzahlungen zurückholen können.

Der Wider­ruf ist eine ein­sei­tige emp­fangs­be­dürf­tige Wil­lens­er­klä­rung. Dies bedeu­tet, es kommt nicht dar­auf an, ob der Vertragspartner dem Widerruf zustimmt oder nicht. Es kommt ein­zig dar­auf an, dass er wirk­sam und aus­drück­lich gegen­über dem Empfänger erklärt wird und tatsächlich ein Wider­rufs­recht bestand. Nach Experten-Schätzungen sollen 80 % aller zwischen November 2002 und 2010 abgeschlossenen Baufinanzierungsverträge eine fehlerhafte und damit unwirksame Widerrufsbelehrung enthalten.

Nach § 490 Absatz 2 Satz 3 BGB hat zwar der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber denjenigen Schaden zu ersetzen, der diesem aus der vorzeitigen Kündigung entsteht. Die Rechtsprechung versteht die Regelung so, dass der Bank die Abweichung von der ursprünglichen vertraglichen Vereinbarung nur zumutbar sein soll, wenn es als eine vorzeitige Erbringung der geschuldeten Leistung des Kreditnehmers betrachtet wird. Es ist bereits zweifelhaft, dass der Bank ein solcher Schaden tatsächlich entsteht. Denn sie kann mit dem zurückgeführten Darlehen sofort einen neuen Kredit zur Verfügung stellen. Dies gilt insbesondere, wenn der Darlehensnehmer wirksam einen Widerruf seines Vertrages erklärt hat. Bei anderen Auflösungsgründen kann etwas anderes gelten.

Ein wei­te­rer posi­ti­ver Effekt eines wirksamen Wider­rufs ist, dass die Bank bei einem ordnungsgemäßen Wider­ruf keine Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung ver­lan­gen kann.
Zudem sind ohnehin die von den Banken vorgenommenen Berechnungen außerordentlich intransparent, so dass regelmäßig kein Verbraucher ist in der Lage, die verlangte Entschädigung rechnerisch zu überprüfen.

Rechtsfolgen eines wirksamen Widerrufs : Eine unwirksame Widerrufsbelehrung macht den Vertrag schwebend unwirksam. Damit gelten auch die Widerrufsfristen nicht. Vielmehr kann der benachteiligte Vertragspartner auch später jederzeit den Vertragsschluss widerrufen. Die Rechtsfolgen eines aufgehobenen Vertrages bestimmen sich danach, ob die Widerrufsbelehrung unwirksam war oder ob der Vertrag aus anderen Gründen gekündigt bzw. für unwirksam erklärt worden war. Entsprechend § 346 Abs. 1 BGB haben die Vertragspartner bei einem gesetzlichen Rücktrittsrecht die empfangenen Leistungen einander zurück zu gewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben. Nach § 346 Abs. 2 S. 2 BGB gilt, dass soweit im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt ist, sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen ist. Die Darlehensgeber können die Rückzahlung des Nettokreditbetrags zzgl. einer marktüblichen Verzinsung verlangen. Grundsätzlich schuldet der Darlehensnehmer die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ihm ist allerdings der Nachweis vorbehalten, dass der Wert seiner Gebrauchsvorteile niedriger war als die vertraglich vereinbarte Gegenleistung (§ 346 Abs. 2 S. 2 BGB). In diesem Fall hat er marktübliche Zinsen als Nutzungsersatz für die Gebrauchsvorteile zu zahlen.

Die Bundesregierung plant jedoch, das bisherige, sogen. „ewige“ Widerrufsrecht für Verträge aus den vergangenen 25 Jahren auslaufen zu lassen – voraussichtlich schon Mitte 2016.

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