Unternehmensfinanzierungen ohne Banken über den Kapitalmarkt mit Private Placements oder mit einem Börsengang. Beteiligungsorientierte Finanzierungen anstatt Kreditfinanzierungen, die in die Verschuldung führen.
Gemäß § 1 Abs. 2 Vermögensanlagengesetz ( VermAnlG ) sind Vermögensanlagen definiert - ausführlich auf www.finanzierung-ohne-bank.de - als nicht in Wertpapieren im Sinne des Wertpapierprospektgesetzes verbriefte und nicht als Anteile an Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs ausgestaltete Anteile, die eine Beteiligung am Ergebnis eines Unternehmens gewähren, Anteile an einem Vermögen, das der Emittent oder ein Dritter in eigenem Namen für fremde Rechnung hält oder verwaltet (Treuhandvermögen), partiarische Darlehen, Nachrangdarlehen, Genussrechte, Namensschuldverschreibungen und sonstige Anlagen, die entweder einen Anspruch auf Verzinsung und Rückzahlung gewähren oder im Austausch für die zeitweise Überlassung von Geld einen vermögenswerten auf Barausgleich gerichteten Anspruch vermitteln, sofern die Annahme der Gelder jeweils nicht als Einlagengeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 des Kreditwesengesetzes zu qualifizieren ist. Auf eine physische Verbriefung der Wertpapiere kommt es nicht an. Aktien und Inhaberschuldverschreibungen gelten deshalb stets als Wertpapiere, auch wenn keine Verbriefung stattgefunden hat.
Emittent der Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Abs. 3 VermAnlG ist diejenige Person oder die Gesellschaft, deren Anteile oder deren wertpapierfreie Finanzinstrumente im Inland öffentlich angeboten werden.
Nach dem Inkrafttreten des neuen Kleinanlegerschutzgesetzes am 10. Juli 2015 kann Kapital von Privat an Privat, so Dr. Horst Werner ( dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de ) über ein öffentliches Angebot gemäß den Bereichsausnahmen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 VermAnlG n.F. prospektfrei ohne Verstoß gegen § 1 Kreditwesengesetz außerhalb der Banken als Nachrangdarlehenskapital mit qualifizierter Rangrücktrittsabrede, als grundschuldbesichertes Darlehen, als partiarisches Darlehen, als Direktinvestment, als stilles Gesellschaftskapital, als Genussrechtskapital, als qualifiziertes Nachrangkapital oder als Anleihekapital oder als offene Gesellschaftsbeteiligung ( z.B. als Kommanditkapital, Aktienkapital etc. ) begeben werden, sofern
(a) Maximal 20 ( Anteile ) Beteiligte pro Finanzinstrument oder aber
(b) mehr Beteiligte, jedoch bei einem maximalen Beteiligungs- Gesamtbetrag bis Euro 100.000,-- innerhalb von 12 Monaten oder aber
(c) jeder Kapitalgeber sich mit einer Mindestbeteiligung von über Euro 200.000,-- beteiligt und
(d) bei Wertpapieren bei einer Mindestzeichnungssumme von über Euro 100.000,-- siehe WpPG § 3 Abs. 2 Ziff. 3 WpPG - Anteile gezeichnet werden.
Dabei sind in den Beteiligungsverträgen die Abgrenzungsmerkmale zu den Einlagengeschäften der Banken im Sinne des § 1 Kreditwesengesetz einzuhalten.
Zu den Unternehmensanteilen im Sinne des § 1 Abs. 2 VermAnlG gehören beispielsweise Unternehmensbeteiligungen an Personengesellschaften, GmbH-Anteile, GbR-Anteile sowie stille Beteiligungen an den genannten Gesellschaften oder an bestimmten Vermögensmassen solcher Gesellschaften sowie Beteiligungen an ausländischen Unternehmen anderer Rechtsformen. Prospektpflichtig oberhalb der Bereichsausnahmen ( = Geringfügigkeitsgrenzen ) sind somit grundsätzlich auch sämtliche angebotenen GbR-Beteiligungen, insbesondere GbR-Beteiligungen zur Finanzierung von Bürgersolaranlagen und von Aktienclubs. Weitere Ausnahmen von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Verkaufsprospekts sind in den neuen §§ 2a, 2b und 2c VermAnlG aufgeführt.