Unternehmensfinanzierungen ohne Banken über den Kapitalmarkt mit Private Placements oder mit einem Börsengang. Beteiligungsorientierte Finanzierungen anstatt Kreditfinanzierungen, die in die Verschuldung führen.
Es ist günstiger von dem Kapitalmarktpraktiker Dr. Horst Werner ( www.finanzierung-ohne-bank.de ) vor einer Privatplatzierung eine qualifizierte BaFin-Beratung einzuholen, als sich eine Rückabwicklungsverfügung von der BaFin einzufangen. Unternehmenskunden der Dr. Werner Financial Service AG haben noch nie eine Rückabwicklungsverfügung der BaFin einkassiert. Wer sich keinen fachmännischen Rat eines Kapitalmarktjuristen einholt, der riskiert von der BaFin "abgestraft" zu werden. Das passiert pro Jahr in ca. 2.000 BaFin-Verfahren. Die Ausgabe kapitalmarktorientierter Finanzinstrumente und die Kapitalaufnahme durch Nachrangdarlehen, stille Beteiligungen, Genussrechte oder Anleihen (siehe www.finanzierung-ohne-bank.de ) oder die Vermittlung derselben am Kapitalmarkt erfordern besondere Sachkunde. Wer Vermögensanlagen im Rahmen einer Kapitalbeschaffung platzieren möchte oder wer mit Wertpapieren gewerblich handeln oder Finanzinstrumente vermitteln oder für andere verwalten möchte, benötigt dazu eine besondere gewerbliche Erlaubnis von der zuständigen Kapitalmarktaufsicht.
Die Erlaubnis- und Zulassungsregeln sind in den kapitalmarktrechtlichen Gesetzesvorschriften ( Vermögensanlagengesetz, Wertpapierprospektgesetz, Kleinanlegerschutzgesetz, Kreditwesengesetz etc. ) festgeschrieben. Sowohl Emissions-Unternehmen, als auch Finanzdienstleistungs-Vermittler müssen u.a. die Regeln des Einlagengeschäfts ( § 1 KWG ) und des Wertpapierhandelsgesetzes ( WpHG ) einhalten. Sollen Wertpapiere wie Aktien, Genussscheine, Schuldverschreibungen (Anleihen / Rentenpapier / Zinspapiere), Wandel- und Optionspapiere oder auch Investmentanteilscheine öffentlich angeboten werden, stellen sowohl die Ausgabe als auch die Vermittlung derartiger Anteile eine grundsätzlich von der Kapitalmarktaufsicht BaFin erlaubnispflichtige Finanzdienstleistung dar. Bei Nichtbeachtung und Fehlerhaftigkeit können sich Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren Gefängnis gem. § 54 KWG ergeben. Bei leichteren Fällen kommt es zu Geldbußen ( in der Regel ab Euro 50.000,- ) und entsprechenden Verbotsverfügungen.
So gibt die BaFin auch jetzt wieder in einer aktuellen Entscheidung erneut einem Unternehmen die Abwicklung des Einlagengeschäfts auf und untersagt die weitere Annahme unbedingt rückzahlbarer Publikumsgelder - Bonn/Frankfurt a. M., 3. Juli 2015 . Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat dem Unternehmen Hager Finanz Service Finanz- und Versicherungsmakler e. K., Inhaber Franz Hager, 91320 Ebermannstadt, mit Bescheid vom 20. März 2015 aufgegeben, das ohne Erlaubnis betriebene Einlagengeschäft durch Rückzahlung aller mit unbedingtem Rückzahlungsversprechen angenommenen Publikumsgelder unverzüglich abzuwickeln ( gesetzliche Frist: maximal drei Wochen für die Rückzahlung der Publikumsgelder an die Anleger). Darüber hinaus hat sie dem Unternehmen untersagt, weitere Publikumsgelder mit unbedingtem Rückzahlungsversprechen anzunehmen. Das Unternehmen bot dem Publikum die Eröffnung eines „HFS-Kundenkonto“ ab einer Anlagesumme von 5.000,- Euro an. Es versprach eine Verzinsung des Anlagekapitals zwischen 4,5 % und 6,5 % p. a. Die Rückzahlung des Anlagekapitals sollte „zu 100 % zzgl. der Zinsen“ zum vereinbarten Zeitpunkt erfolgen. Mit der Annahme von Geldern auf der Grundlage des „HFS-Kundenkontos“ betreibt das Unternehmen Hager Finanz Service Finanz- und Versicherungsmakler e. K., Inhaber Franz Hager, das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin.
Der Bescheid ist bestandskräftig.