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Unternehmensfinanzierungen ohne Banken über den Kapitalmarkt mit Private Placements oder mit einem Börsengang. Beteiligungsorientierte Finanzierungen anstatt Kreditfinanzierungen, die in die Verschuldung führen.

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Stimmrechtsloses Mezzaninekapital ohne Eigentümerrechte als Alternativ-Finanzierung


Das Mezzanine-Kapital  gewährt keine Einflussrechte und keine Eigentümerstellung ( siehe www.finanzierung-ohne-bank.de ) als Mitgesellschafter bzw. Mitinhaber. Vielmehr beinhaltet die Mezzaninefinanzierung stimmrechtsloses Beteiligungskapital für Unternehmen ohne spezifische Zweckbindung. Mezzaninekapital ist im Rahmen des gesamten Unternehmensgegenstandes einsetzbar, ohne auf ein bestimmtes Projekt oder für einen Investitionsgegenstand zweckgebunden zu sein. Stimmrechtsloses Mezzaninekapital gibt es in verschiedenen Rechtsformen. Genussrechtskapital bzw. Genussrechte und stilles Beteiligungskapital sowie die Inhaberschuldverschreibung (= Anleihekapital) sind die entsprechenden Beteiligungsformen des Mezzanine-Kapitals. Mezzanine-Kapital ist somit das einflusslose Beteiligungskapital ohne Stimmrechte. Mit Einschränkungen kann man auch die partiarischen Darlehen ( = Darlehen mit Gewinnbeteiligung ) hinzuzählen, soweit die Zinszahlungen und die Kapitaltilgung mit Nachrangigkeit ausgestattet sind und es sich nicht um "feste rückzahlbare Gelder" im Sinne des § 1 KWG ( verbotene Bankgeschäfte ) handelt . Mezzanine-Kapital ist haftungsrechtlich Eigenkapitalersatz und gegenüber Gläubigern der Gesellschaft haftendes Kapital. Genussrechtskapital und stilles Gesellschaftsbeteiligungskapital gehen ins Eigentum des Unternhemens über und sind dort allgemeine Haftungsmasse. Genussrechte und stille Beteiligungen gewähren also ohne Festverzinsung die Teilnahme am Gewinn, aber auch am Verlust eines Unternehmens auf eine vereinbarte Zeitdauer. Sind die Genussrechte in einem Wertpapier verbrieft, spricht man von Genussscheinen.

Begriff des Mezzanine-Kapitals und der Mezzanine-Finanzierung

Der dem Italienischen entstammende Begriff “Mezzanine” bezeichnet ursprünglich in architektonischer Hinsicht ein niedriges Zwischengeschoss zwischen zwei Hauptstockwerken. Mezzanine-Finanzierungen stellen gleichsam ein „Zwischengeschoss“ in bilanzieller Hinsicht dar: Bei Mezzaninekapital handelt es sich um Finanzierungsformen, die zwischen den Verbindlichkeiten ( =Fremdkapital ) und dem stimmberechtigtem Eigenkapital in einer "Zwischenposition" einzuordnen sind. Mezzanine Beteiligungsformen sind bei richtiger Ausgestaltung "stimmrechtsloses Eigenkapital". Das Mezzaninekapital wird in der Bilanz gleich an zweiter Stelle hinter dem gezeichneten Gesellschafterkapital vor den gesetzlichen und freien Rücklagen und vor der Position "Jahresüberschuß /Jahresfehlbetrag" eingeordnet.


Stille Beteiligungen und Genussrechte können je nach den Vertragsinhalten bilanzrechtlich Verbindlichkeiten ( = wirtschaftliches Eigenkapital ) darstellen oder beim Einfügen entsprechender Vertragsvoraussetzungen bilanzrechtliches Eigenkapital bedeuten.

a) Das stille Gesellschaftskapital: Die stille Gesellschaft ist in den §§ 230 ff des Handelsgesetzbuches lediglich in acht Paragraphen geregelt. Die stillen Beteiligungsvertragspartner dürfen jedoch von den gesetzlich nur beispielhaft geregelten Vorschriften abweichen und erhalten dadurch Spielraum für individuelle Vertragsgestaltungen. Die stille Gesellschaft ist eine Sonderform der Innengesellschaft bürgerlichen Rechts ohne rechtliche Außenbeziehung. Im Geschäftsverkehr tritt nur das im Handelsregister eingetragene Unternehmen auf und nur dieses wird im Vertragsverkehr rechtlich verpflichtet. Der stille Gesellschafter ist lediglich Kapitalgeber, dessen Beteiligungsgeld in das Vermögen bzw. Eigentum des Geschäftsinhabers übergeht. Es besteht lediglich später ein schuldrechtlicher Rückforderungsanspruch bei entsprechender Kündigung. Der stille Gesellschafter haftet beschränkt wie der Kommanditist, nämlich nur in Höhe der von ihm vertraglich übernommenen stillen Gesellschaftseinlage. Ist diese Einlage erbracht, besteht keinerlei Haftung mehr und ebenso ist eine Nachschußverpflichtung ausgeschlossen. Gewinnausschüttungen sind beim stillen Gesellschafter Einkünfte aus Kapitalvermögen, die der Abgeltungsteuer mit maximal 25% unterliegen. Die stille Gesellschaft kann typisch oder atypisch ausgestaltet werden.

Die atypisch stille Gesellschaft ( = Beteiligung ) stellt eine Sonderform dar und hat eine steuerrechtliche Ausprägung. Diese gewährt Einkünfte aus Gewerbebetrieb, mit der Möglichkeit positive und negative Einkünfte miteinander zu verrechnen. Die atypische stille Beteiligung gewährt also die Möglichkeit, zwischen verschiedenen Rechtspersonen den Steuerkreis zu schließen und dadurch Gewinne mit Verlusten einkommen- oder körperschaftsteuerlich zu verrechnen. Steuerliche Voraussetzung für die Anerkennung einer atypisch stillen Gesellschaft als Mitunternehmerschaft ist (1) die Verlustbeteiligung, (2) die Beteiligung am Firmenwertzuwachs und (3) die Einräumung einer sogen. Mitunternehmerinitiative ( = bestimmte Mitspracherechte ). Ferner können zusätzliche Vertragsbedingungen aufgenommen werden, die sodann erlauben, das stille Beteiligungskapital bilanzrechtlich als Eigenkapital zu passivieren.

b) Das Genussrecht bzw. Genussrechtskapital ist überhaupt nicht gesetzlich geregelt; lediglich im Gesellschafts- und Steuerrecht werden die Genussrechte namentlich erwähnt, woraus die gesetzliche Anerkennung dieses Finanzinstruments ersichtlich ist. Im Aktienrecht ist für die Ausgabe von Genussrechten gem. § 221 AktG die Zustimmung der Hauptversammlung erforderlich. Das Genussrecht ist seit dem frühen Mittelalter gewohnheitsrechtlich anerkannt und taucht erstmalig im 14. Jahrhundert urkundlich auf.

Genussrechte gewähren keinen festen Zins, sondern setzen die Beteiligung am Gewinn und Verlust eines Unternehmens voraus. Wegen der fehlenden gesetzliche Regulierung sind große Freiräume für fantasievolle Detailgestaltungen vorhanden; z.B. für Sachdividenden anstatt von Bardividenden. Auch die Sachdividenden unterliegen als Sachzuwendung der Abgeltungsteuer. Und im Aktienrecht bedarf die Ausgabe von Genussrechten als Teilgewinnabführung der Genehmigung der Aktionäre mit der Einräumung eines Bezugsrechts.

Im Steuerrecht werden die Erträge aus Genussrechten als Einkünfte aus Kapitalvermögen eingestuft und unterliegen der Abgeltungsteuer in Form der Quellenbesteuerung, d.h., dass das Unternehmen die Steuer abzuführen hat und dem Kapitalgeber darüber eine Steuerbescheinigung ausstellt.

Genussrechte können als sogen. Genussscheine in einem Wertpapier verbrieft werden. Sie können jedoch auch als vinkulierte Namens-Genussrechte ohne Wertpapierverbriefung ausgegeben werden. Dann ist kein Wertpapierverkaufsprospekt erforderlich; vielmehr ist dann ein vereinfachter Verkaufsprospekt über Vermögensanlagen ausreichend.

Ergänzende Gestaltungsformen sind der Hypotheken-Genussschein und das Pfand-Genussrecht. Beim Hypotheken-Genussschein ( wie bei der Hypotheken-Anleihe ) wird die Genussrechtsbeteiligung durch Grundschulden auf Immobilien ( z.B. die Abtretung von Eigentümergrundschulden ) abgesichert. Beim Pfand-Genussrecht wird ( wie beim Pfandbrief ) eine Sicherstellung des Kapitalgebers über die (stille) Abtretung schuldrechtlicher Forderungsrechte ( = Sicherungszession ) vorgenommen.

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