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Unternehmensfinanzierungen ohne Banken über den Kapitalmarkt mit Private Placements oder mit einem Börsengang. Beteiligungsorientierte Finanzierungen anstatt Kreditfinanzierungen, die in die Verschuldung führen.

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Steuervorteile für Anleger bei Beteiligungsanlagen sind nach Dr. jur. Horst Werner durch Vertragsgestaltung erzielbar

Steuervorteile für Anleger bei Beteiligungsanlagen sind nach dem Steuerrechtler Dr. jur. Horst Werner durch Vertragsgestaltung erzielbar. Dazu werden nachfolgend steuerliche Hinweise zu Steuererleichterungen für Anleger und Investoren bei der Zeichnung von Mezzaninekapital gegeben. Mit der Privatplatzierung von mezzaninen Beteiligungsformen und wertpapierlosen Vermögensanlagen wie stillem Gesellschaftskapital, Genussrechtskapital, Nachrangdarlehenskapital oder Kommanditanteilen läßt sich deshalb nicht nur für Betriebe die Unternehmensfinanzierung bankenunabhängig bewerkstelligen ( http://www.finanzierung-ohne-bank.de ), sondern bei entsprechender Gestaltung auch Steuern sparen oder es lassen sich Steuerzahlungs-Verpflichtungen in die Zukunft verschieben. Die Steuersparmöglichkeiten bei Kommanditanteilen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind ein gesondertes Thema, was hier außer Betracht bleiben muss; es wird aber auf die steuerliche Darstellung von Dr. Horst Werner zu den gewerblichen Einkünften mit den Möglichkeiten der Gewinn- und Verlustverrechnung auf www.finanzierung-ohne-bank.de verwiesen.

Mezzanine Beteiligungsanlagen beinhalten bei richtiger Gestaltung nicht unerhebliche Steuervorteile: Die Anleger müssen z.B. die Erträgnisse bzw. Gewinnausschüttungen auf Mezzaninekapital gem. § 20 Abs. 1 Einkommensteuergesetz ( EStG ) als Einkünfte aus Kapitalvermögen ( ab dem 01. 01. 2009 als Abgeltungssteuer mit max. 25 % plus Soli-Zuschlag ) erst im Zeitpunkt des Geldzuflusses von Gewinnen bzw. beim Mittelabfluss aus dem Unternehmen versteuern. Die Abgeltungsteuer wird in der Form der Quellensteuer ( d.h. an der "Quelle" bei dem ausschüttenden Unternehmen im Wege des Vorwegabzuges erhoben, so dass das Unternehmen verpflichtet ist, für den Anleger bei Gewinnausschüttungen gleich die Abgeltungsteuer einzubehalten und diese direkt zugunsten des Anlegers an das Finanzamt abzuführen ). Dem Investor ist von dem Unternehmen über die für ihn gezahlte Abgeltungsteuer eine Steuerbescheinigung zur Vorlage bei seinem Wohnsitzfinanzamt auszustellen. Dem Anleger wird dann die gezahlte Abgeltungsteuer auf seine Einkommensteuerschuld angerechnet.

Werden die Auszahlungen von Gewinnerträgen zunächst im Unternehmen belassen und zeitlich auf einen späteren Zeitpunkt verschoben, findet auch erst später eine Versteuerung mit eventuellen Steuererleichterungen statt. Solche Steuervorteile können z.B. auch bei einer Genussrechts-Emission erreicht werden, wenn die Gewinnausschüttungen endfällig zum Ablauf der Beteiligung gezahlt werden und der Anleger zum Zeitpunkt der Auszahlung der Kapitalerträge z.B. das Rentenalter erreicht hat. Ab dem Rentenalter unterfällt der Anleger regelmäßig einem wesentlich geringeren Grenzsteuersatz. Wer als Rentner einen Grenzsteuersatz von z.B. 21 % hat, erhält die Differenz zu den gezahlten 25 % Abgeltungsteuer erstattet.

Das Prinzip kann wie bei den bekannten, sogen. Null-Kupon-Anleihen auch bei Null-Kupon-Genussrechten angewandt werden. Ferner ist die Abgeltungsteuer eine endgültige Höchststeuer, so daß die Gewinnausschüttungen auch im Einkommensteuer-Nachtragsverfahren nicht höher als mit 25% zu versteuern sind. Besteht ein geringerer Grenzsteuersatz als 25%, wird die Differenz erstattet. Nähere Informationen erteilt Dr. jur. Horst Werner unter dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de bei entsprechender Anfrage.

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