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Unternehmensfinanzierungen ohne Banken über den Kapitalmarkt mit Private Placements oder mit einem Börsengang. Beteiligungsorientierte Finanzierungen anstatt Kreditfinanzierungen, die in die Verschuldung führen.

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Schuldscheindarlehen zur Unternehmensfinanzierung durch vornehmlich institutionelle Investoren - von Dr. Horst Werner, Göttingen

Das Schuldscheindarlehen dient der bankexternen Unternehmensfinanzierung - so Dr. Horst Werner auf www.finanzierung-ohne-bank.de - vornehmlich durch institutionelle Investoren. Bei den Schuldscheindarlehen geht es also regelmäßig um höhere Darlehensbeträge, die aber rechtlich nicht erforderlich sind. Es könnten auch Schuldscheindarlehen mit Beträgen von euro 10.000,- begeben werden. Das Schuldscheindarlehen gilt als Sonderfinanzierungsinstrument zwischen Börse und freiem Kapitalmarkt und zeichnet sich durch freie Übertragbarkeit aus.

Das Schuldscheindarlehen ist eine Zwischenform zwischen der wertpapierverbrieften, handelbaren Anleihe und dem schuldrechtlichen Darlehen. Das Schuldscheindarlehen dient wie die beiden anderen Festverszinsungsformen der bankenfreien Finanzierung von mittelständischen Unternehmen und erleichtert durch höhere Rechtssicherheit ( Ausstellung einer Schuldurkunde ) der Forderungsinhaber den Zugang zu Kapitalgebern und Investoren. In den letzten Jahren war der urkundlich auszustellende Schuldschein für Darlehen deshalb einer der favorisierten Finanzierungsinstrumente vieler Unternehmen bei der bankenunabhängigen Finanzierung, berichtet der Finanzjurist Dr. Horst Werner.

Schuldscheindarlehen sind mittel- bis langfristige, urkundlich verbriefte Darlehen über Forderungsrechte der Kapitalüberlassung: "Geld gegen Zins". Über dieses Forderungsrecht aus dem Darlehensbereich wird ein sog. Schuldschein als Urkunde wie eine Art Wertpapier ausgestellt, ohne jedoch als Wertpapier im formalrechtlichen Sinne zu gelten. Deshalb ist der Schuldschein lediglich eine Art wertpapierverbrieftes Darlehen; es stellt jedoch keine förmliche Schuldverschreibung im Sinne des § 793 BGB dar und ist deshalb auch kein börsenfähiges Wertpapier. Für das Schuldscheindarlehen gelten auch die §§ 488 ff BGB über das Gelddarlehen ( im Gegensatz zu den Sachdarlehen § 607 BGB ). Der Schuldschein ist also eine Urkunde, die das Bestehen einer Geldforderung des Gläubigers gegen den Schuldner in Umfang, Laufzeit und Höhe unwiderlegbar bestätigt. Das Schuldscheindarlehen ist aber gleichwohl ausserbörslich handelbar und frei übertragbar. Der Zweck der Förmlichkeit des Schuldscheins liegt in seiner urkundlichen Verbriefung, in welcher der Schuldner zur Beweiserleichterung das Bestehen einer Schuld bestätigt. Damit kann der Gläubiger seine Forderungen aus der Urkunde im beweiserleichterten Urkundsprozess-Verfahren bei Nichteinhaltung geltend machen. Es reicht die Vorlage der Originalurkunde, um im Prozess zu obsiegen. Gegenbeweise sind dem Schuldner abgeschnitten, soweit sie nicht aus der Urkunde hervorgehen.

Schuldscheindarlehen, die nach forderungsrechtlichen Grundsätzen übertragen werden, stellen keine Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Abs. 11 Satz 1 Nr. 3 KWG dar. Allerdings ist zu beachten, dass Schuldscheindarlehen mit Restlaufzeiten von nicht mehr als zwölf Monaten als Geldmarktinstrumente im Sinne des § 1 Abs. 11 Satz 1 Nr. 6 KWG und damit als Finanzinstrumente zu qualifizieren sind. Länger laufende Schuldscheindarlehen können also, da sie nicht als kapitalmarktrechtliche Finanzinstrumente gelten, ohne BaFin-Prospektpflicht am Kapitalmarkt angeboten werden.

Schuldscheindarlehen sind praktisch gesehen oft auch bloße Bankenkredite, die in einer Schuldscheinurkunde als Beweisurkunde, aber nicht als Wertpapier verbrieft sind. Die Bank bündelt mitunter mehrere Schuldscheinurkunden in einem Schuldschein-Fonds oder einer Zweckgesellschaft, die sich durch Verkauf der Schuldscheine an institutionelle Kapitalgeber-Gesellschaften oder im Wege einer Börsenplatzierung refinanziert.

 

 

 

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