Unternehmensfinanzierungen ohne Banken über den Kapitalmarkt mit Private Placements oder mit einem Börsengang. Beteiligungsorientierte Finanzierungen anstatt Kreditfinanzierungen, die in die Verschuldung führen.
Das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB ) über Investmentfonds wurde vom Bundestag am 16. Mai 2013 als neues einheitliches "Fondsgesetzbuch" zur Umsetzung mehrerer EU-Richtlinien in letzter Lesung verabschiedet, so Dr. Horst Werner ( www.finanzierung-ohne-bank.de ). Dadurch erhält die gesamte Fondsbranche in Deutschland für die bereits bisher BaFin-lizensierten sogen. Investmenfonds mit insolvenzgeschütztem Sondervermögen ( früher bezeichnet als Kapitalanlagegesellschaften ) und für die bisherigen freien Fonds ein einheitlich geltendes Fondsgesetz als Ersatz für das alte Investmentgesetz. Der Fondsbegriff des KAGB wird durch das sogen. "Investmentvermögen" im § 1 KAGB materiell bestimmt. Unter dem Fondsbegriff ist nunmehr „jeder Organismus für gemeinsame Anlagen zu verstehen, der von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anleger anzulegen bzw. zu investieren". Operativ tätige Unternehmen mit einer offenen Investitionsstrategie außerhalb des Finanzsektors, deren Hauptzweck nicht das Geldeinsammeln am Kapitalmarkt ist, sind somit keine Fonds im Sinne des KAGB und bilden deshalb auch kein Fonds- bzw. Investmentvermögen. Sie sind vom KAGB ausgenommen und bedürfen keiner BaFin-Erlaubnis.
Durch die Neuregelung werden nun alle Fonds, ob Publikumsfonds oder Spezialfonds einem einheitlichen Regelwerk unterstellt. Vor der letzten Lesung im Bundestag hatte der Finanzausschuss noch mehrere Änderungen am Entwurf des KAGB vorgenommen. Die Novellierung der Kapitalanlagen-Vorschriften geht zurück auf die Umsetzung einer entsprechenden EU-Richtlinie – der AIFM-Richtlinie - zur europäischen Vereinheitlichung des gesamten Fonds- und Vertriebswesens. Ferner wurden die Regelungen des Europäischen Parlaments und des EU-Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend gemeinsame Anlagen in Wertpapieren – die sogen. OGAW-Richtlinie – in das neue Kapitalanlagegesetzbuch integriert. Das neue Gesetz liegt nunmehr im weiteren Gesetzgebungsverfahren dem Bundesrat als Länderkammer zur letzten parlamentarischen Genehmigung vor.
Durch das KAGB wird z.B. das bisherige "Investmentgesetz" abgelöst und insbesondere werden auch die gesetzlichen Regeln für private, ausserbörsliche Fonds vom freien Kapitalmarkt, also für die klassischen geschlossenen Fonds wie die Immobilien-, Film- oder Schifffonds gesetzlich mit Zulassungsauflagen durch die Bankenaufsicht neu geregelt. Im Kapitalanlagegesetzbuch wird die Kommanditgesellschaft erstmals als neue Investmentfonds-Rechtsform zugelassen und dem klassischen Fondskonstrukt am freien Kapitalmarkt - der Fonds GbmH & Co KG - Rechnung getragen. Damit werden auch alle privaten Fondsgesellschaften unter die Kontrolle der BaFin und die Zulassungsgenehmigung durch die Bankenaufsicht gesgtellt. Das ist eine substantiell, qualitative Änderung, die viele als "Paradigmenwechsel" bezeichnen. Insgesamt sind Änderungen von 24 Gesetzen ( z.B. des Investmentsteuergesetzes ) erforderlich und Folgeänderungen in 21 weiteren Gesetzen aufgrund des KAGB enthalten. Viele Änderungen sind lediglich eine Anpassung an die neue Terminologie des Kapitalanlagegesetzbuchs.
Das erst vor einigen Jahren neu beschlossene Investmentgesetz über die BaFin-lizensierten Investmentgesellschaften ( Vorläufer war das Gesetz über die Kapitalanlagegesellschaften KAGG ) wird von dem KAGB vollständig ersetzt; viele Bestimmungen werden dort weitestgehend übernommen. Das Kapitalanlagegesetz gilt künftig für jede Art von Fonds, also auch für die Alternativen Investmentfonds (AIF – dazu zählen insbesondere die bislang unregulierten geschlossenen Fonds); ebenso für eine Gesellschaft, die offene oder geschlossene Fonds verwaltet (Kapitalverwaltungsgesellschaft). Auch diese Fondsverwaltungsgesellschaften ( Fonds-Emissionshäuser ) bedürfen ab dem 22. Juli 2013 nach Inkrafttreten des KAGB grundsätzlich der schriftlichen Erlaubnis durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ( BaFin ). Das KAGB regelt aber auch eine Reihe von Bereichsausnahmen, die für bestimmte Fondskonstellationen ( Holdingsgesellschaften, Arbeitnehmerbeteiligungs-Sammelbecken, Genossenschaftssysteme etc. ) nicht gelten.
Voraussetzung für die Zulassung von Fondsgesellschaften sind u.a. ein liquides Anfangskapital von mindestens Euro 125.000,-, bei interner Kapitalverwaltungsgesellschaft ( = Fondsselbstverwaltung ) sogar mindestens ein Anfangskapital von Euro 300.000,-. Ferner gilt eine maximale Fremdkapitalquote von 60% und damit eine Beschränung der Fonds-Kreditaufnahme. Während der Laufzeit des Fonds-Geschäftsbetriebs muss, wenn der Fonds sich nicht selbst verwaltet, jede externe Fondsverwaltungsgesellschaft liquide Gelder in der Größenordnung vorhalten, die mindestens einem Viertel der Fondskosten des Vorjahres entsprechen. Die Gründung sogen. Bürger-Fonds wird durch das neue Kapitalanlagegesetzbuch durch die Mindestkapitaleinlage und die erforderliche BaFin-Genehmigung erschwert und unverhältnismäßig verteuert. Die bewährte Rechtsform der GmbH & Co KG zur Bürgerbeteiligung z.B. bei BHKW-Wärmeanlagen oder Solardachanlagen auf Schulen, Kindergärten oder anderen öffentlichen Einrichtungen kommt praktisch nicht mehr in Betracht. Die Bürger müssen sich zukünftig als Genossenschaft organisieren.
Für die geschlossenen Publikums-AIF (geschlossene Publikumsfonds) enthält das KAGB eine Liste von Vermögensgegenständen, in die investiert werden darf; andere Investitionen sind ausgeschlossen. Zu den erlaubten Vermögensgegenständen gehören u.a. Sachwerte wie Immobilien und Rohstoffe, Beteiligungen an öffentlichen Private Partnerships ( ÖPP-)Projektgesellschaften, Beteiligungen an nicht börsennotierten Unternehmen, Anteile an anderen geschlossenen AIF sowie Wertpapiere, Geldmarktinstrumente und Bankguthaben. Die bisherigen freien Fonds und Fonds-Kapitalverwaltungsgesellschaften haben gemäß § 343 KABG eine Übergangsfrist von einem Jahr zur Stellung eines Erlaubnisantrags bei der BaFin nach den neuen Regeln des Kapitalanlagegesetzbuch. Für die sog. Alternativen Investmentfonds werden also besondere Anforderungen aufgestellt. Dies betrifft neben einer Erlaubnis- bzw. Registrierungspflicht für Unternehmen, die Alternative Fonds ( AIF ) verwalten, auch Anforderungen an den Vertrieb sowie an die Verwahrung von Vermögensgegenständen des AIF. Verwahrstellen können insbesondere Banken, aber in bestimmten Fällen auch Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und Steuerberater sein.
Für Investmentaktiengesellschaften ergibt sich bereits aus ihrer Eigenschaft als Kapitalgesellschaft die Körperschaftsteuerpflicht, so dass insoweit keine neue spezielle Regelung im Investmentsteuergesetz erforderlich war. Handelt es sich bei dem Fonds um eine als Personen-Fondsgesellschaft in der Kommanditgesellschafts-Rechtsform, kommen die allgemeinen für Personengesellschaften und deren Anleger geltenden steuerrechtlichen Regelungen des Einkommensteuergesetzes zur Anwendung. Die Einkünfte der Beteiligten sind nach § 180 Absatz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung gesondert und einheitlich festzustellen.
Bei Anlegern gelten die Erträgnisse, Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung oder der Rückgabe von Anteilen, die im Privatvermögen gehalten werden, weiterhin als Einkünfte im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EStG. Ist der Anteil einem Betriebsvermögen zugeordnet, sind die Einkünfte als Betriebseinnahmen zu erfassen.
Das neue Kapitalanlagegesetzbuch KAGB soll nach der Bundesratszustimmung und nach Unterschrift des Bundespräsidenten bereits am 22. Juli 2013 in Kraft gesetzt werden.