Unternehmensfinanzierungen ohne Banken über den Kapitalmarkt mit Private Placements oder mit einem Börsengang. Beteiligungsorientierte Finanzierungen anstatt Kreditfinanzierungen, die in die Verschuldung führen.
Die Aktiengesellschaft ( AG ) und die Kommanditgesellschaft auf Aktien ( KGaA ) sowie die Kommanditgesellschaft (KG ) sind über breite Gesellschafterkreise kapitalistisch strukturierte Gesellschaftsformen, die im Gegensatz zur GmbH ( = personalistisch strukturiert ) als Massen- bzw. Publikumsgesellschaften zur Kapitalaufnahme durch eine Vielzahl von Beteiligten angelegt sind. Eine (unbegrenzte) Anzahl von Aktionären bzw. Kommanditisten nimmt ihre Rechte in der Hauptversammlung bzw. Geselslchafterversammlung als oberstes Beschlussorgan wahr. Die AG und die KG entstehen, wie die GmbH, erst mit der Eintragung in das Handelsregister. Das Mindestkapital einer AG beträgt 50.000,- Euro. Eine KG kann dagegen schon mit Euro 100,- Kommanditeinlage gegründet werden. Die Aktiengesellschaft ist ebenso wie die GmbH und die KGaA eine Kapitalgesellschaft und damit juristische Person. Sie ist gleichzeitig Handelsgesellschaft im Sinne des HGB und unterliegt dem Kaufmannsrecht ( z.B. mündlich wirksame Bürgschaftserklärung). Die Kommanditgesellschaft ist als Handelsgesellschaft keine juristische Person, jedoch in vielen Punkten eine "verselbständigte Einheit". Die Kommanditgesellschaft ist als Personengesellschaft Inhaber des operativen Geschäfts, in der die Kommanditgesellschafter gesamthänderisch als (Mit-)Eigentümer verbunden sind. Der vollhaftende Komplementär ist Geschäftsführer der KG und gesetzlicher Vertreter. Die Kommanditisten sind die nicht persönlich haftenden Kapitalgeber der KG. Die AG, die KGaA und die KG können als sogenannte Vorratsgesellschaften mit Eintragung ins Handelsregister vorgegründet werden und stehen dann zur sofortigen Übernahme bereit ( siehe www.companies-for-sale ).
Die Organe der AG sind der geschäftsführende Vorstand, der kontrollierende Aufsichtsrat und die Hauptversammlung der Aktionäre :
- Der Vorstand als Geschäftsführungsorgan führt die Geschäfte der AG in eigener Verantwortung und vertritt die AG im Geschäftsverkehr. Er wird durch den Aufsichtsrat auf höchstens fünf Jahre bestellt. Er erstattet Bericht an den Aufsichtsrat und legt diesem z. B. den Jahresabschluss zur Beschlussfassung vor.
- Der Aufsichtsrat ist bei der Aktiengesellschaft ein Pflichtorgan und als Kontrollorgan bestellt der AR den Vorstand und überwacht ihn. Der Aufsichtsrat hat allerdings nur dann ein Weisungsrecht gegenüber dem Vorstand, soweit dies satzungsrechtlich bestimmt ist. Der Aufsichtsrat prüft den Jahresabschluss (einschließlich des Anhangs und Lageberichts) und beruft die Hauptversammlungen ein.
- Die Hauptversammlung als Gesellschafterorgan besteht aus den Aktionären der AG. Sie wählt die Mitglieder des Aufsichtsrates und beschließt auch über Grundsatzentscheidungen der Aktiengesellschaft. So müssen z. B. Satzungsänderungen, Kapitalerhöhungen etc. durch die Hauptversammlung ( gesetzlich zwingend mit dreiviertel Mehrheit ) beschlossen werden. Die Aktionäre beschließen ebenso über die Verwendung des Bilanzgewinnes (Ausschüttung oder Thesaurierung). Häufig werden die Stimmrechte der Aktionäre von Banken im Rahmen des abgetretenen Depot-Stimmrechts wahrgenommen.
Die Aktiengesellschaft und die Kommanditgesellschaft auf Aktien erhalten ihr Grundkapital durch die Ausgabe von Aktien. Die Aktie verkörpert das Anteilsrecht und ist grundsätzlich frei übertragbar. Es gibt börsennotierte ( ca. 1.150 Deutschland ) und nicht börsennotierte Aktiengesellschaften ( insgesamt ca. 13.200 in Deutschland ). Die Aktionäre erhalten als Anteilseigner ihre Gewinnanteile in Form von Dividenden. Darüber hinaus haben Aktionäre weitere Rechte, z. B. die Teilnahme an der Hauptversammlung, Stimm- und Auskunftsrechte und Einspruchsrechte gegen Hauptversammlungsbeschlüsse.
Bei den Aktien kann sich um Inhaberaktien oder Namensaktien, die ins Aktienbuch einzutragen sind, handeln. Namensaktien werden regelmäßig mit einer Vinkulierung versehen, wodurch die Übertragbarkeit der Aktien nur mit Zustimmung der Gesellschaft zulässig ist. Die Aktien können als vollstimmberechtigte Stammaktien oder als eingeschränkt stimmberechtigte Vorzugsaktien ausgegeben werden. Aktien werden regelmäßig als Stückaktien mit einem rechnerischen Wert von Euro 1,- ausgegeben; sie können jedoch auch mit einem festen Nennwert von Euro 1,- ( = Nennwert-Aktien ) oder höher versehen werden.
Bei der Kommanditgesellschaft auf Aktien sind die satzungsrechtlich bestimmten Komplementäre die gesetzlichen Vertreter als Vorstände. Anders als bei der normalen Aktiengesellschaft, in der die Vorstände durch den Aufsichtsrat alle fünf Jahre neu gewählt oder wiederbestellt werden müssen.
An der Aktiengesellschaft, der Kommanditgesellschaft auf Aktien ( KGaA ) und an der Kommanditgesellschaft als kapitalistisch geprägte Gesellschaftsformen ( im Gegensatz zur GmbH, die eher personalistisch strukturiert ist ) können sich Einzelinvestoren, Private Equity Gesellschaften oder Venture Capital Gesellschaften beteiligen und über ihre Einheits-Stimmrechtsmacht erheblichen Einfluß ausüben. Soweit die Gesellschaftsanteile unter Privatanlegern breit gestreut sind, spricht man von einer sogen. "Publikumsgesellschaft", in der die Stimmrechte zersplittert sind. Dies gibt sodann den Hauptaktionären in der AG oder den Komplementären in der KG eine stärkere und unabhängigere Stellung nach dem Motto "divide et impera".
Mehrere Aktionäre oder Kommanditisten können jedoch ihre Stimmrechts-Zersplitterung beseitigen, in dem sie einen sogen. Stimmrechtsbindungsvertrag abschließen und sich in einer GbR als Stimmrechtseinheit organiseren. Dann werden auf vorgängigen Beschluß die Stimmrechte durch einen Stimmrechtsführer einheitlich ausgeübt.
Aktien sind entsprechend den Regeln der Kapitalmarktaufsicht per se Wertpapiere, auch wenn die Aktionärsrechte nicht wertpapierverbrieft wurden. Deshalb unterliegt die Ausgabe und Platzierung von Aktien an einen öffentlich unbestimmten Kreis von Anlegern bestimmten prospektrechtlichen Regeln mit der Pflicht zur Erstellung eines Wertpapierprospektes und der vorherigen Billigung dieses Verkaufsprospektes durch die Kapitalmarktaufsicht der BaFin ( siehe www.finanzierung-ohne-bank.de ). KG-Anteile stellen kapitalmarktrechtlich wertpapierfreie Vermögensanlagen dar, für die bei größeren Volumina ein Verkaufsprospekt nach dem VerkaufsProskG erforderlich ist.
Nach den Wertpapierprospekt-Gesetzen ( WpPG ) ist ein Wertpapierverkaufsprospekt über Aktien bei einem "Going Public" als Private Placement oder einem Börsengang immer dann erforderlich, wenn mehr als 99 interessierte Kapitalgeber angesprochen werden sollen. Dann muß der Prospekt von der BaFin geprüft, genehmigt ( amtsdeutsch: "Billigung" ) und zur öffentlichen Platzierung zugelassen werden. Lediglich bei einer Mindestbeteiligung ab Euro 50.000,- an aufwärts ist gem. § 3 Abs. 2 WpPG kein Wertpapierverkaufsprospekt erforderlich.
Die Ausgabe von Aktien ( Aktienemission ) und Kommanditbeteiligungen ( Publikums-KG, KG-Fonds ) sind wegen des unkomplizierten und formlosen Gesellschaftsbeitritts für Massenbeteiligungen geeignet. Damit eröffnen diese Beteiligungsformen die Möglichkeit für kapitalmarktorientierte Finanzierungswege und bankenunabhängige Kapitalbeschaffungs-Maßnahmen ( im Gegensatz zur kreditorientierten Finanzierung über Bankdarlehen ). Hierbei sind jedoch nicht nur die jeweiligen gesellschaftsrechtlichen Regeln, sondern insbesondere die kapitalmarktrechtlichen und die bankaufsichtrechtlichen Vorschriften zu beachten. Die letzteren Gesetzesvorschriften sind insbesondere im Kreditwesengesetz, in den Prospektgesetzen und im Wertpapierhandelsgesetz sowie im Börsengesetz geregelt.
Die Kapitalmarktfachleute der Dr. Werner Financial Service AG beraten Sie gern über die Kapitalbeschaffung an den Beteiligungs- und Kapitalmärkten zur Kapitalaufnahme bzw. zur Kapitalerhöhung und stehen für kostenlose Vorabinformationen bei Aktienemissionen oder sonstigen offenen Beteiligungsformen unter dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de zur Verfügung.