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Unternehmensfinanzierungen ohne Banken über den Kapitalmarkt mit Private Placements oder mit einem Börsengang. Beteiligungsorientierte Finanzierungen anstatt Kreditfinanzierungen, die in die Verschuldung führen.

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Bankrechtiche und kapitalmarktrechtliche Grundsatzregeln bei öffentlichen Finanzierungen für Unternehmen vom Bankrechtsfachmann Dr. Horst Siegfried Werner erläutert

Bankrechtler Dr. Horst Werner aus Göttingen ( langjährig tätig an einem Bankrechts-Lehrstuhl  der Universität Göttingen ) beschreibt die bankrechtlichen und kapitalmarktrechtlichen Gesetzesvorschriften bei öffentlichen, bankenfreien Unternehmensfinanzierungen über den Kapitalmarkt. Das Genehmigungs- und Aufsichtsrecht für öffentliche Privat-Finanzierungen untersteht der Bankrechts-Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin in Bonn ( Abt. Bankenaufsicht ); gleichzeitig unterliegen Finanzierungen ohne und ausserhalb der Banken als öffentliche Beteiligungsangebote der Kapitalmarkt-Aufsicht durch die BaFin in Frankfurt/Main ( Abt. Wertpapieraufsicht ). So kann es vorkommen, dass eine Genehmigung der Kapitalmarktaufsicht vorliegt, aber von der Bankenaufsicht bei dem gleichen öffentlichen Finanzierungsvorgang eine Untersagungsverfügung ergeht. Es ist also streng zwischen der Bankrechtsaufsicht und der Kapitalmarktaufsicht zu unterscheiden. Die Bankenaufsicht prüft die Einhaltung des monopolartigen Kreditwesengesetzes ( KWG ) und die Kapitalmarktaufsicht prüft die Gesetzeskonformität mit den Prospektgesetzen und den Wertpapierhandelsvorschriften.

Angebote zu einer Unternehmensbeteiligung müssen sämtliche Abgrenzungsmerkmale zu den Einlagengeschäften der Banken gemäß § 1 Kreditwesengesetz KWG enthalten. Ein öffentliches Beteiligungs-Angebot ohne Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin ist nach den Bereichsausnahmen der Prospektgesetze für sogen. Small-Capital-Finanzierungen ( bis zu 20 Beteiligungsanteilen = 20 Privatinvestoren bzw. 20 Kapitalgeber pro Finanzinstrument ohne Kapitalbegrenzung und ohne Kapitalmarktaufsichtsgenehmigung ) erlaubnisfrei. Bei größeren Volumina muss ein Beteiligungs-Verkaufsprospekt bzw. ein Wertpapierprospekt als Kapitalmarktprospekt mit kapitalmarktrechtlicher BaFin-Genehmigung ( = Billigung durch die BaFin / Frankfurt/Main ) alle Angaben enthalten, die für eine Anlageentscheidung eines Anlegers bzw. Geldgebers wesentlich zur Beurteilung einer Unternehmensbeteiligung / Beteiligungsfinanzierung sind.  Öffentliche Beteiligungs- und Finanzierungsangebote haben deshalb immer das Bankrecht des KWG, als auch das Kapitalmarktrecht unter der Begünstigung von Geringfügigkeitsgrenzen der Verkaufsprospekt- und Werpapierprospekt-Gesetze zu beachten.

Bei Fehlerhaftigkeit von Beteiligungsangebots-Unterlagen oder der Unrichtigkeit von Verkaufsprospekten könnte eine Kapitalanlagebetrug gem. 264 a Strafgesetzbuch die Konsequenz sein. Oder das Angebot könnte gegen die Vorschriften über die Einlagengeschäfte der Banken gem. §§ 1 ff Kreditwesengesetz mit einer Strafandrohung gem § 54 KWG von bis zu 3 Jahren Gefängnis verstoßen. Mit der Erfahrung des Bankrechtspraktikers Dr. Horst Siegfried Werner von über 700 Kapitalmarktemissions-Prospekten über die Dr. Werner Financial Service AG ( www.finanzierung-ohne-bank.de )vermeiden öffentlich finanzierende Unternehmen bankrechtliche, kapitalmarktrechtliche oder strafbewährte Prospektfehler.

Es bestehen unterschiedliche gesetzliche BaFin-Genehmigungsvoraussetzungen, ob es sich um einen Wertpapierverkaufsprospekt ( = Angebot über die Ausgabe von wertpapierverbrieften Beteiligungen wie z.B. Aktien, Anleihen, Genussscheinpapieren, Pfandbriefe, Optionen, Wandelschuldverschreibungen, Gewinnschuldverschreibungen etc. ) oder einen Prospekt über Vermögensanlagen ( = Angebot über nicht wertpapierverbriefte Beteiligungen wie stille Gesellschaftsanteile, vinkulierte Namens-Genussrechte, private Nachrangdarlehen, KG-Fonds-Anteile etc. ) handelt. Ein Emissionsprospekt über wertpapierfreie Vermögensanlagen ist nach den Regeln des Verkaufsprospektgesetzes und der dazugehörigen Verordnung zu erstellen. Zu den wertpapierlosen Verkaufsprospekten gehört auch der Fondsprospekt.  Ein Emissionsprospekt über Wertpapiere folgt den gesetzlichen Bestimmungen des Wertpapierprospektgesetzes. Die Voraussetzungen und Prospektanforderungen sind unterschiedlich. Der Wertpapierprospekt erfordert z.B. WP-testierte Jahresabschlüsse. Bei einer Börsenemission bedarf der Wertpapierprospekt als Börsenzulassungsprospekt mit ergänzenden Pflichtinhalten neben der BaFin-Billigung noch der gesonderten Zulassung durch die Börsenaufsicht.

Das private Nachrangdarlehen von Privatinvestoren hat - weil es keine Unternehmensbeteiligung im eigentlichen Sinne darstellt und keine Ergebnisbeteiligung an einem Unternehmen enthält - kapitalmarktrechtlich den Vorzug, dass es ohne einen Verkaufsprospekt nach VerkProspG und ohne Volumenbegrenzug als privates Kreditgeschäft öffentlich angeboten und platziert werden darf, wenn gleichzeitig kein Verstoß gegen § 1 Kreditwesengesetz ( unerlaubte Bankgeschäfte wegen fester rückzahlbarer Gelder ) vorliegt. Das qualifizierte Nachrangdarlehen unterliegt somit keiner Prospektpflicht, muss aber strikt das Bankrecht des § 1 KWG beachten. Dem kapitalsuchenden Unternehmen entstehen mit einem öffentlichen Darlehensangebot mit Rangrücktritt daher keine Aufwendungen für eine kostspielige Prospekterstellung und es bedarf keines Billigungsverfahrens bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ( BaFin ).

Bei entsprechender Ausgestaltung des Nachrangdarlehens mit qualifizierter Rangrücktritts-Vereinbarung benötigt ein Finanzdienstleister für die Vermittlung von derartigen Darlehen auch keiner Genehmigung nach dem Kreditwesengesetz ( z.B. § 32 KWG), sondern allenfalls einen Gewerbeschein nach § 34c Gewerbeordnung (GewO). Bei der Vermittlung von Unternehmensbeteiligungen benötigt der Finanzdienstleistungs-Vermittler ab 2013 der Genehmigung und Erlaubnis gem. § 34 f Gewerbeordnung, soweit es sich nicht um Wertpapiere handelt. Bei der Vermittlung von Wertpapieren ist zusätzlich die Erlaubnis nach § 32 KWG erforderlich.

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