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Unternehmensfinanzierungen ohne Banken über den Kapitalmarkt mit Private Placements oder mit einem Börsengang. Beteiligungsorientierte Finanzierungen anstatt Kreditfinanzierungen, die in die Verschuldung führen.

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Genossenschaftsanteile als frei übertragbare Kapitalanlagen in der Platzierung am Kapitalmarkt - von Dr. jur. Horst Werner

Beschreibung einer Genossenschaft als Mitglieder-Förderverein und juristische Person

Grundlage einer Genossenschaft ist die gemeinsame Förderung der Mitglieder der Genossenschaft im Gegensatz zum Unternehmensgegenstand einer Gesellschaft, der die Gesellschafter nicht fördern muss; Rechtsgrundlage ist das Genossenschaftsgesetz (GenG).

Die Genossenschaft ist eine juristisch verselbständigte Vereinigung von natürlichen oder juristischen Personen ( siehe  www.finanzierung-ohne-bank.de ) , die sich auf freiwilliger Basis zusammenschließen, um ihre gemeinsamen wirtschaftlichen, sozialen und/oder kulturellen Interessen zu verfolgen ( wirtschaftliche oder soziale Förderung der Mitglieder der Genossenschaft ) und um ihre Ziele in einer wirtschaftlichen Organisation zu verwirklichen, die ihnen allen unter Stimmrechts- und Anteilsbeschränkung gemeinsam gehört und von Vorstand, Aufsichtsrat und Mitgliederversammlung als gesetzlich vorgesehene Organe geleitet wird.

Eine vom Genossenschaftsverband genehmigte und eine beim Amtsgericht ins Genossenschaftsregister eingetragene Genossenschaft kann mit Ihren Anteilen auch am freien Kapitalmarkt platziert werden, so Dr. jur. Horst Werner ( www.finanzierung-ohne-bank.de ) und er beschreibt die Platzierung von Genossenschaftsanteilen unter prospektrechtlichen Vorschriften ( mit den Bereichsausnahmen des Vermögensanlagengesetzes ) zur Mitgliederwerbung und zur Aufnahme von Genossenschaftskapital. Die Konzeption durch prospektive Aufbereitung von Genossenschaftsanteilen, so Dr. Werner von der Dr. Werner Financial Service AG aus Göttingen, und die Genossenschaftsanteils-Platzierung am Kapitalmarkt erlebt derzeit eine Renaissance und rückt deshalb neuerlich in das Blickfeld des Finanzmarktes. In Deutschland gibt es mehr Genossenschaftsmitglieder ( ca. 15 Mil. ) als in allen anderen Unternehmenseinheiten.

Eine eingetragene Genossenschaft eG im Sinne des § 1 Genossenschaftsgesetzes als im Handelsregister eingetragene e.G. ist also ein Zusammenschluss von Personen mit dem Zweck, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder mittels eines gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes zu fördern ( gesetzliches Mitglieder-Förderprinzip ). Die Genossenschaft e.G. entsteht als juristische Person mit Vollzug der Eintragung im Handelsregister. Genossenschaften genießen aufgrund der staatlichen Genehmigungsbedürftigkeit durch einen prüfenden Genossenschaftsverband ein größeres Marktvertrauen durch fortlaufende Pflichtprüfungen. Die Platzierung von Genossenschaftsanteilen am Kapitalmarkt ist zudem prospektfrei und ohne BaFin-Billigung umsetzbar.

Die Gründung einer Genossenschaft als e.G. wird von den Genossenschaftsverbänden unterstützt. Für eine optimale Vorbereitung auf eine Genossenschaftsgründung werden hilfreiche Unterlagen wie die interaktive CD ROM "Genossenschaften Gründen" oder verschiedene Gründerfibeln von den Verbänden zu unterschiedlichen Branchen bereitgestellt.

In einer Genossenschaft haben die Mitglieder satzungsmäßig bestimmte Ziele, deren Erfüllung in gruppenmäßiger Selbstorganisation mittels der körperschaftlichen Strukturierung verfolgt werden soll. Grundmuster der Genossenschaft ist der mitgliederbasierte Verein, der ein verselbständigtes Vermögen ohne Eigentümerdominanz und begrenzte Stimmrechte hat. Der Geschäftsbetrieb dient den Mitgliedern, indem er ihnen Leistungen oder Produkte anbietet, und/oder ihre Arbeitskraft, auf jeden Fall aber ihr Kapital (Geschäftsanteile genannt) produktiv einsetzt ( gesetzlich zwingendes Förderprinzip ). Damit sind die Mitglieder sowohl kleinstanteilige Eigentümer als auch Partner und Kunden ihrer eigenen Genossenschaft ( Identitätsprinzip ).

Der eingetragenen Genossenschaft mit Genehmigung des Genossenschaftsverbandes obliegt als einziger Körperschaft kraft Gesetzes die Aufgabe der Mitgliederförderung. Zur Erfüllung des Förderauftrages, der in der Mehrung der Einnahmen bzw. Verminderung der Ausgaben der Mitglieder liegt, bietet die e.G. ihren Mitgliedern ihre Dienstleistungen an. Aufgrund dieses Förderauftrages steht bei der eG die persönliche Mitgliedschaft und nicht – wie bei Personengesellschaften oder Kapitalgesellschaften – die Stimmrechtsdominanz und nicht die kapitalmäßige Beteiligung im Vordergrund. Ziel einer Genossenschaft ( siehe die Wohnungsgenossenschaften ) ist z.B. vorrangig die Versorgung der Mitglieder mit Eigentums- und Mietwohnungen oder bei den Waren-Genossenschaften der günstige Einkauf für die Mitglieder und die Versorgung mit bestimmten Handels- oder Verbrauchsgütern ( z.B. die Einkaufs-Genossenschaften wie die Raiffeisen e.G. ).

Genossen haben in der Regel Interesse an einzelnen Projekten ( z.B. Wohnimmobilien, Energielieferungen etc. ) und nicht an einer unübersichtlichen Beteiligung einer großen Anzahl von unterschiedlichen Branchenprojekten. Zur Investition in Genossenschaftsprojekte ist vorzusehen, dass Einzelmaßnahmen über Genossenschaftsanteile als Eigenkapital und nur ergänzend über sonstige Beteiligungsgelder der Genossen finanziert werden. Damit verbleiben sowohl die Erträge, als auch die Risiken ausschließlich bei der Genossenschaft und ihren Mitgliedern. Ein Genosse kann sich entsprechend satzungsmäßiger Bestimmung z:B. mit einem Genossenschaftsanteil von Euro 500,- Euro oder mehr beteiligen und sich zusätzlich in beliebiger Höhe mit einer Anleihe, Genussrecht oder einem Nachrangdarlehen an konkreten Projekten beteiligen. Weitere Informationen erteilt Dr. Werner unter dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de bei entsprechender Mailanfrage.

In den fortlaufenden Geschäftsjahren sind entsprechend des Mittelzuflusses aus Mitgliedergeldern Investitionen in Genossenschaftsprojekte umsetzbar. Die Ausweitung der unternehmerischen Tätigkeit und der Erfolg sind somit abhängig von der Platzierung von Genossenschaftsanteilen und von der Fristigkeit der Platzierung. Je nach Verlauf kann die Genossenschaft weitere Investitionen tätigen und zusätzliche Projekte realisieren.

Das Genossenschaftskapital erspart der Genossenschaft teilweise vom Bankkreditmarkt abhängige Verschuldungen und stellt gleichzeitig sicher, dass die Genossenschaftsmitglieder über werthaltige, nicht ausschließlich fremdfinanzierte Wirtschaftsgüter verfügen.


II. Die prospekt- und BaFin-freie Platzierung von Genossenschaftsanteilen

II. Die Genossenschaftskapital-Beschaffung ohne BaFin-Prospekt: Mit dem Abschnitt I des Vermögensanlagengesetzes wird der Geltungsbereich des Vermögensanlagengesetzes zunächst auch auf Nichtwertpapiere ausgedehnt ( § 1 Abs. 2 Nr. 1 - 7 VermAnlG ). Dies sind z.B. die nicht wertpapierverbrieften stillen Beteiligungen, vinkulierte Namensgenussrechte, Namensschuldverschreibungen, partiarische Darlehen, Nachrangdarlehen, grundschuldbesicherte Darlehen, Direktinvestments oder KG-Anteile. Davon gibt es gem. § 2 Abs. 3 – 9 VermAnlG acht Ausnahmetatbestände von der Prospektpflicht ( = sogen.  Bereichsausnahmen ), soweit die gesetzlichen Eingreifkriterien unterschritten werden. Prospekt- und BaFin-frei sind: 

1. Genossenschaftsanteile  ( 
( gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 VermAnlG, sofern für den Vertrieb der Anteile keine erfolgsabhängige Vergütung gezahlt wird ).
    
Die Prospekt- und BaFin-Freiheit für Genossenschaftsanteile gilt auch im Bereich der AIF-Fonds nach dem KAGB, wie die BaFin in einem Anwendungsschreiben verlauten ließ. Somit besteht z.B. für ein Modell der Genossenschafts-Holding für Bürgerbeteiligungen keine Prospektpflicht und auch keine Genehmigungspflicht nach dem KAGB, so Dr. Horst Werner ( www.finanzierung-ohne-bank.de ), und ist grundsätzlich frei von den Beschränkungen des Kleinanlegerschutzgesetzes.

Weitere Informationen zu Genossenschaftsfragen beantwortet kostenfrei Dr. Horst Werner ( www.finanzierung-ohne-bank.de ) unter der Mailadresse dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de .

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