Unternehmensfinanzierungen ohne Banken über den Kapitalmarkt mit Private Placements oder mit einem Börsengang. Beteiligungsorientierte Finanzierungen anstatt Kreditfinanzierungen, die in die Verschuldung führen.
Das Anlegerschutzstärkungsgesetz 2021 hat nur eingeschränkte Anwendungsbereiche. Das weitere Anlegerschutzgesetz - seit dem 17. August 2021 in Kraft - gilt nicht für die BaFin-prospektfreien Bereichsausnahmen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 a VermAnlG. Nach Meinung von Dr. jur. Horst Werner ( dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de )
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gilt das Gesetz nur für öffentliche Beteiligungs-Angebote mit BaFin-Verkaufsprospekten und für die VIB.
Die Anwendungsbereiche über die BaFin-Prospektpflicht haben gem. § 1 Abs. 1 des Vermögensanlagengesetzes ( VermAnlG ) und gem. § 2 Nr. 4 des Wertpapierprospektgesetzes ( WpPG ) ein „öffentliches Angebot“ von Finanzinstrumenten in der Form von nicht wertpapierverbrieften Vermögensanlagen oder als Wertpapiere zur Voraussetzung. In § 2 Nr. 4 des Wertpapierprospektgesetzes gibt es eine Legaldefinition des Rechtsbegriffs “öffentliches Angebot”:
„Ein öffentliches Angebot ist eine Mitteilung an das Publikum in jedweder Form und auf jedwede Art und Weise, die ausreichende Informationen über die Angebotsbedingungen und die anzubietenden Wertpapiere ( bzw. Vermögensanlagen ) enthält, um einen Anleger in die Lage zu versetzen, über den Kauf oder die Zeichnung dieser Wertpapiere ( bzw. Vermögensanlagen ) zu entscheiden“.
Es muss sich also um ein (1) Angebot handeln und dieses Angebot muss (2) öffentlich erfolgen ( siehe dazu die Ausführungen der BaFin von 2013 und ergänzend 2019 zum „öffentlichen Angebot“ unter den Links :
https://www.bafin.de/DE/Aufsicht/Prospekte/Wertpapiere/Prospektpflicht/prospektpflicht_artikel.html
(2013 )
https://www.bafin.de/DE/Aufsicht/Prospekte/Wertpapiere/Prospektpflicht/prospektpflicht_artikel.html;jsessionid=9A6EEAE1DACF52C70067C6356E3CA46D.2_cid392?nn=7851724#doc7851732bodyText2 (2019 )
In dem neuen Gesetz mit der offiziellen Bezeichnung "Gesetz zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes" vom 09. Juli 2021 werden ( nur ) bei BaFin-Prospekten Blind-Pools verboten und die Einschaltung von Mittelverwendungskontrolleuren verpflichtend vorgeschrieben. Ferner wird das Emittentenprivileg zur Eigenplatzierung aufgehoben und die Einschaltung von BaFin-beaufsichtigten Vertrieben, also die Fremdvermittlung durch Dritte vorgeschrieben. Das alles gilt jedoch nicht für die BaFin-prospektfreien Angebote von Finanzinstrumenten und Kapitalanlagen.
Die Bereichsausnahmen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 a VermAnlG sind von dem neuen Gesetz zur Stärkung des Anlegerschutzes nicht berührt ( so auch Prometheus Rechtsanwaltsgesellschaft mbH - siehe https://www.prometheus-recht.de/anlegerschutz-vor-buergerbeteiligung-das-anlegerschutz-staerkungsgesetz/ ). Auch die grundschuldbesicherten Darlehen gem. § 1 KWG sind von dem neuen Gesetz nicht erfaßt. Weitere Auskünfte erteilt der Wirtschaftsjurist Dr. jur. Horst Werner unter der Mail-Adresse dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de .