Overblog Alle Blogs Top-Blogs Wirtschaft, Finanzen & Recht
Edit post Folge diesem Blog Administration + Create my blog
MENU

Unternehmensfinanzierungen ohne Banken über den Kapitalmarkt mit Private Placements oder mit einem Börsengang. Beteiligungsorientierte Finanzierungen anstatt Kreditfinanzierungen, die in die Verschuldung führen.

Werbung

Die Löschung eines Unternehmens durch Liquidation gem. §§ 60 ff GmbHG als freiwillige Auflösung einer Gesellschaft - von Dr. jur. Horst Werner

Durch die Auflösung eines Unternehmens wird weder die Rechtspersönlichkeit noch die Handlungsfähigkeit der GmbH vernichtet, so Dr. jur. Horst Werner ( www.finanzierung-ohne-bank.de ), solange die Auflösung als Löschung nicht im Handelsregister eingetragen ist.

Trotz Auflösung bleibt die Gesellschaft – zum Beispiel in einem Gerichtsprozess – parteifähig. Die Firma bleibt im Fall der Auflösung erhalten, jedoch ist ihr ein Zusatz wie "i. L." oder "i. Abw." ( = in Liquidation ) beizufügen, der auf die Abwicklung hindeutet.

Die Gesellschafter bestellen einen Liquidator ( = Geschäftsführer der Abwicklung ). Der Liquidator ist zum Handelsregister anzumelden und wird sodann vom Amtsgericht zum Abwickler bestellt. Der bisherige Geschäftsführer kann die Funktion des Liquidators übernehmen. Der oder die Liquidatoren haben für den Beginn der Liquidation eine Liquidationseröffnungsbilanz sowie einen die Eröffnungsbilanz erläuternden Bericht aufzustellen. Über die Feststellung der Liquidationsbilanz beschließen die Gesellschafter in einer Gesellschafterversammlung.

Aufgabe der Liquidatoren ist es, die laufenden Geschäfte der Gesellschaft zu beenden, die Verpflichtungen der Gesellschaft zu erfüllen, Forderungen einzuziehen und das aktive Vermögen der Gesellschaft in Geld umzusetzen, § 70 GmbHG. Wichtig ist, dass der Liquidator eine möglicherweise bevorstehende Insolvenz der GmbH i. L. im Auge behält und gegebenenfalls seiner Insolvenzantragspflicht nachkommt, die auch während der Liquidation besteht, § 64 GmbHG. Werden neue Rechtsgeschäfte eingegangen, müssen diese im Dienst der Abwicklung stehen.

Die Liquidationsbilanz ist später bei dem eigenen Finanzamt einzureichen und gleichzeitig sind die Verbindlichkeiten gegenüber den Gläubigern zu begleichen. Danach kann mit notarieller Urkunde die Löschung der Kapitalgesellschaft im Handelsregister beantragt werden. Die Löschung der Gesellschaft darf erst mit Abschluss des gesetzlich vorgeschriebenen Liquidationsverfahrens erfolgen. Erst wenn alle Rechtsangelegenheiten – z.B. auch laufende Gerichtsprozesse – erledigt sind, darf die Löschung im Handelsregister erfolgen. Das Finanzamt muss der Löschung zustimmen. Weitere Auskünfte erteilt der Gesellschaftsrechtler Dr. jur. Horst Werner unter der Mail-Adresse dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de bei entsprechender Anfrage.

 

Werbung
Zurück zu Home
Diesen Post teilen
Repost0
Um über die neuesten Artikel informiert zu werden, abonnieren:
Kommentiere diesen Post