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Unternehmensfinanzierungen ohne Banken über den Kapitalmarkt mit Private Placements oder mit einem Börsengang. Beteiligungsorientierte Finanzierungen anstatt Kreditfinanzierungen, die in die Verschuldung führen.

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Gesetzlicher Zwangs-Hinweis vom Emittenten gemäß § 12 Abs. 2 Vermögensanlagengesetz auf das vollständige Verlustrisiko einer Kapitalanlage erforderlich

Der Gesetzgeber schreibt jedem Emissionsunternehmen vor,

den Hinweis gemäß § 12 Abs. 2 Vermögensanlagengesetz bei jedem öffentlichen Angebot von mezzaninen Kapitalanlagen hinzuzufügen :

"Der Erwerb dieser Vermögensanlage ist mit erheblichen Risiken verbunden und kann zum vollständigen Verlust des eingesetzten Vermögens führen".
 

Auch nach dem Inkrafttreten des sogen. Kleinanlegerschutzgesetzes im Juli 2015 kann Kapital von Privat an Privat, so Dr. Horst Werner www.finanzierung-ohne-bank.de, weiterhin über ein öffentliches Angebot prospektfrei ohne Verstoß gegen § 1 Kreditwesengesetz oder gegen die §§ 1 ff Vermögensanlagengesetz außerhalb der Banken als Nachrangdarlehenskapital mit qualifizierter Rangrücktrittsabrede, als grundschuldbesichertes Darlehen, als partiarisches (Nachrang-)Darlehen, als Direktinvestment, als stilles Gesellschaftskapital, als Genussrechtskapital, als qualifiziertes Nachrangkapital oder als Anleihekapital oder als offene Gesellschaftsbeteiligung z.B. als Kommanditkapital, Aktienkapital etc. begeben werden. Das Gesetz schreibt jedem öffentlichen Angebot von Vermögensanlagen den Hinweis vor, dass

die Vermögensanlage mit erheblichen Risiken verbunden sei und dass sie zum vollständigen Verlust des eingesetzten Vermögens führen kann“.

Dieser Zwangs-Hinweis ist irreführend und beschädigt auch bonitätsstarke Unternehmen. Der Gesetzgeber läßt damit die ungewollte Rufschädigung von Unternehmen im Rahmen der Durchführung ihrer kapitalmarktorientierten Finanzierung zu. Der Zwangshinweis fördert zudem eine Sicherheits-Mentalität, wie sie einer Marktwirtschaft als Risikowirtschaft fremd ist.

Der Zwangs-Hinweis verführt Wettbewerber und Anlegerschützer auch immer wieder dazu, Unternehmen, die die öffentliche Kapitalbeschaffung betreiben, vollkommen unberechtigt in die Nähe eines Totalverlustrisikos zu rücken und diese an den "Pranger" zu stellen ( ohne den Zwangshinweis zu erklären ).  Sie schreiben: "Seht, das Unternhmen selbst weist warnend auf das vollständige Verlustrisiko hin".

Ein Risikohinweis ist somit Teil einer jeden Kapitalmarktemission und eine Rsikobelehrung ist seit üer 30 Jahren Teil einer jeden Börsenemission.  Es gab vor Jahren ein Anleihe-Prospekt der Deutschen Bank AG mit über 300 Seiten. Davon waren allein über 150 Seiten ( also praktisch die Hälfte )  Risikohinweise und Risikobelehrungen.

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