Unternehmensfinanzierungen ohne Banken über den Kapitalmarkt mit Private Placements oder mit einem Börsengang. Beteiligungsorientierte Finanzierungen anstatt Kreditfinanzierungen, die in die Verschuldung führen.
Gegen den VW-Aufsichtsratschef Hans Dieter Pötsch, Vorstandsvors. Matthias Müller und seinen Vorgänger an der VW-Spitze, Martin Winterkorn, leiteten die Stuttgarter Staatsanwälte Untersuchungen wegen Marktmanipulationen ein. Aktionäre seine zu spät über die Dieselaffäre mit erheblichen Nachteilen für die VW-Aktienkurse informiert worden. Das sind Verletzungen der Pflicht zur Veröffentlichung von sogen. Insiderinformationen, die als interner Wissensvorsprung zu Aktienkäufen oder Aktienverkäufen zum Nachteil Dritter ausgenutzt werden. Die Ad-hoc-Meldepflicht gilt, damit alle Börsenteilnehmer mit gleichem Wissensstand am Kapitalmarkt die gleichen Chancen haben. Als Ad-hoc-Publizität werden die Publizitätspflichten von Emittenten, die in § 15 des deutschen Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) geregelt sind, bezeichnet. "Anlass für das Ermittlungsverfahren gegen die VW/Porsche Verantwortlichen war eine Strafanzeige der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) von Sommer 2016", teilte die Stuttgarter Staatsanwaltschaft mit. Es bestehe "der Anfangsverdacht", sie hätten den Anlegern die finanziellen Konsequenzen der VW-Dieselaffäre auch für die Porsche SE "bewusst verspätet mitgeteilt". Die VW-Aktie verlor massiv an Wert. Anleger klagen aufgrund der behaupteten Marktmanipulation durch verspätete Information der Börse deshalb auf Ersatz von erlittenen Kursverlusten. Beim Oberlandesgericht Braunschweig sind mit dieser Begründung mehr als 1500 Schadensersatzklagen im Gesamtvolumen von fast neun Milliarden Euro anhängig.
Um der Weiterverbreitung von Insiderinformationen auch an Dritte zuvorzukommen und dem Missbrauch vorzubeugen, müssen börsennotierte Unternehmen nach § 15 WpHG die sogenannte Ad-hoc-Publizität herstellen. Das heißt, sie müssen die Insiderinformation "unverzüglich" veröffentlichen. Das geschieht über die innerhalb weniger Stunden zu veröffentlichenden Ad-hoc-Mitteilungen, die über spezialisierte Dienste wie etwa die DGAP, einer Tochter der Deutsche Börse AG, verbreitet werden.
Im Sinne des Wertpapierhandelsgesetzes gelten nur Gesellschaften als "börsennotiert", die am Amtlichen oder dem Geregelten Markt gelistet sind. Gesellschaften, die nur im Freiverkehr gehandelt werden, unterliegen dieser gesetzlichen Ad-hoc-Pflicht nicht, während das Insiderhandelsverbot auch für sie gilt.
Börsennotierte Unternehmen veröffentlichten im Jahr 2016 insgesamt 1.755 Ad-hoc-Mitteilungen.
( Vorjahr: 1.434 ). Während die Zahl der Ad-hoc-Meldungen bis Mitte 2016 erneut zurückging, stieg sie in der zweiten Jahreshälfte stark an. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die Pflicht zur Veröffentlichung von Insiderinformationen gesetzlich erweitert wurde, so die BaFin.
Für Unternehmen des freien Kapitalmarktes mit der Emission von nicht kursabhängigen Vermögensanlagen gelten die Ad-hoc-Publizitätspflichten nicht unmittelbar. Allerdings dürfen auch bei diesen Unternehmen Insiderinformationen mit dem Wissensvorsprung nicht missbräuchlich ausgenutzt werden. Der § 15 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) enthält also einen allgemein gültigen, analog anwendbaren Rechtsgrundsatz, dass niemand seine Insiderinformationen aus einem Unternehmen zu seinem eigenen Vorteil gegenüber anderen Beteiligten missbräuchlich ausnutzen darf., so Dr. Horst Werner ( dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de ).