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Unternehmensfinanzierungen ohne Banken über den Kapitalmarkt mit Private Placements oder mit einem Börsengang. Beteiligungsorientierte Finanzierungen anstatt Kreditfinanzierungen, die in die Verschuldung führen.

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Erstellung von Beteiligungsverträgen und Zeichnungsscheinen zu den Finanzinstrumenten gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 Vermögensanlagengesetz

Dr. jur. Horst Werner
Dr. jur. Horst Werner

Die Dr. Werner Financial Service AG erstellt die Verträge und Zeichnungsscheine ( www.finanzierung-ohne-bank.de ) zu den Finanzinstrumenten des § 2 Abs. 1 Nr. 3 Vermögensanlagengesetz. Mit dem Abschnitt I des Vermögensanlagengesetzes ( VermAnlG ) wird der Geltungsbereich des Vermögensanlagengesetzes zunächst auch auf Nichtwertpapiere ausgedehnt ( § 1 Abs. 2 Nr. 1 - 7 VermAnlG n.F. ). Dies sind z.B. die nicht wertpapierverbrieften stillen Beteiligungen, vinkulierte Namensgenussrechte, Namensschuldverschreibungen, partiarische Darlehen, Nachrangdarlehen, Direktinvestments oder KG-Anteile. Davon gibt es gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 – 9 VermAnlG acht Ausnahmetatbestände von der Prospektpflicht ( Bereichsausnahmen ), soweit die gesetzlichen Eingreifkriterien ( Bagatellgrenzen ) unterschritten werden. Für diese Finanzinstrumente erstellen wir die Beteiligungsvertrags- und Zeichnungsunterlagen nach den Vorgaben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ( BaFin ) - siehe u.a. http://buchung.finanzierung-ohne-bank.com/ . Das Bearbeitungs-Angebot gilt ebenso für die grundschuldbesicherten Darlehen, die vollkommen prospektfrei sind und keiner Volumen-Beschränkung unterliegen.

Begrenzt Prospekt- und BaFin-frei sind: 1. Genossenschaftsanteile 2. Versicherungen und Pensionsvereine
3. (a) Maximal 20 ( Anteile ) Beteiligte pro Finanzinstrument oder aber
(b) mehr Beteiligte, jedoch bei einem maximalen Beteiligungs- Gesamtbetrag bis Euro 100.000,-- innerhalb von 12 Monaten oder aber
(c) jeder Kapitalgeber mit einer Mindestbeteiligung von über Euro 200.000,-- und
(d) bei Wertpapieren bei einer Mindestzeichnungssumme von über Euro 100.000,-- siehe WpPG § 3 Abs. 2 Ziff. 3 WpPG gezeichn
et werden.

Weiterhin sind prospektfrei 4. Angebote an qualifizierte Anleger (z.B. Wertpapierhändler) und/oder bei Wertpapieren an unter 150 nicht qualifizierte Anleger ( = Privatanleger ) - siehe § 3 Abs. 2 Ziff. 2 WpPG 5. Anlageangebote, für die schon ein genehmigter Verkaufs-Prospekt besteht 6. Beteiligungsangebote an einen bestimmten Personenkreis wie Arbeitnehmer ( = Mitarbeiterbeteiligung ) einschließlich der verbundenen Unternehmen 7. Staatliche Emittenten ( Anstalten öffentlichen Rechts ) etc. 8. Verschmelzung und Übernahme von Tochtergesellschaften Auch Wertpapierprospekte sind nach dem Wertpapierprospektgesetz BaFin-genehmigungsfrei, wenn die Mindestzeichnungssumme des zu platzierenden Wertpapiers mindestens Euro 100.000,- ( oder höher ) beträgt.

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