Unternehmensfinanzierungen ohne Banken über den Kapitalmarkt mit Private Placements oder mit einem Börsengang. Beteiligungsorientierte Finanzierungen anstatt Kreditfinanzierungen, die in die Verschuldung führen.
Die Dr. Werner Financial Service AG erstellt die Verträge und Zeichnungsscheine ( www.finanzierung-ohne-bank.de ) zu den Finanzinstrumenten des § 2 Abs. 1 Nr. 3 Vermögensanlagengesetz. Mit dem Abschnitt I des Vermögensanlagengesetzes ( VermAnlG ) wird der Geltungsbereich des Vermögensanlagengesetzes zunächst auch auf Nichtwertpapiere ausgedehnt ( § 1 Abs. 2 Nr. 1 - 7 VermAnlG n.F. ). Dies sind z.B. die nicht wertpapierverbrieften stillen Beteiligungen, vinkulierte Namensgenussrechte, Namensschuldverschreibungen, partiarische Darlehen, Nachrangdarlehen, Direktinvestments oder KG-Anteile. Davon gibt es gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 – 9 VermAnlG acht Ausnahmetatbestände von der Prospektpflicht ( Bereichsausnahmen ), soweit die gesetzlichen Eingreifkriterien ( Bagatellgrenzen ) unterschritten werden. Für diese Finanzinstrumente erstellen wir die Beteiligungsvertrags- und Zeichnungsunterlagen nach den Vorgaben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ( BaFin ) - siehe u.a. http://buchung.finanzierung-ohne-bank.com/ . Das Bearbeitungs-Angebot gilt ebenso für die grundschuldbesicherten Darlehen, die vollkommen prospektfrei sind und keiner Volumen-Beschränkung unterliegen.
Begrenzt Prospekt- und BaFin-frei sind: 1. Genossenschaftsanteile 2. Versicherungen und Pensionsvereine
3. (a) Maximal 20 ( Anteile ) Beteiligte pro Finanzinstrument oder aber
(b) mehr Beteiligte, jedoch bei einem maximalen Beteiligungs- Gesamtbetrag bis Euro 100.000,-- innerhalb von 12 Monaten oder aber
(c) jeder Kapitalgeber mit einer Mindestbeteiligung von über Euro 200.000,-- und
(d) bei Wertpapieren bei einer Mindestzeichnungssumme von über Euro 100.000,-- siehe WpPG § 3 Abs. 2 Ziff. 3 WpPG gezeichnet werden.
Weiterhin sind prospektfrei 4. Angebote an qualifizierte Anleger (z.B. Wertpapierhändler) und/oder bei Wertpapieren an unter 150 nicht qualifizierte Anleger ( = Privatanleger ) - siehe § 3 Abs. 2 Ziff. 2 WpPG 5. Anlageangebote, für die schon ein genehmigter Verkaufs-Prospekt besteht 6. Beteiligungsangebote an einen bestimmten Personenkreis wie Arbeitnehmer ( = Mitarbeiterbeteiligung ) einschließlich der verbundenen Unternehmen 7. Staatliche Emittenten ( Anstalten öffentlichen Rechts ) etc. 8. Verschmelzung und Übernahme von Tochtergesellschaften Auch Wertpapierprospekte sind nach dem Wertpapierprospektgesetz BaFin-genehmigungsfrei, wenn die Mindestzeichnungssumme des zu platzierenden Wertpapiers mindestens Euro 100.000,- ( oder höher ) beträgt.