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Unternehmensfinanzierungen ohne Banken über den Kapitalmarkt mit Private Placements oder mit einem Börsengang. Beteiligungsorientierte Finanzierungen anstatt Kreditfinanzierungen, die in die Verschuldung führen.

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Der § 34 i Gewerbeordnung gilt nicht für die Vermittlung von Anlegern mit grundschuldbesicherten Darlehen - von Dr. Horst Werner

Dr. Horst Werner, Kapitalmarktberater
Dr. Horst Werner, Kapitalmarktberater

Unter Finanzdienstleister und Vermittlern taucht immer wieder die Frage auf, ob bei der Platzierung und Vermittlung von grundschuldbesicherten Darlehen eine Erlaubnis gem. § 34 i Gewerbeordnung erforderlich ist. Nachstehend finden die Leser den Link zu dem Gesetzestext des § 34 i Gewerbeordnung :

https://dejure.org/gesetze/GewO/34i.html

Beim § 34 i GewO geht es um die Vermittlung von Verbraucherdarlehen oder um die Beratung bei solchen Verbraucherdarlehen für Darlehensnehmer. Bei den Emissions-Unternehmen sind die Kunden keine zu schützenden (Verbraucher-)Darlehensnehmer, sondern Darlehensgeber. Deshalb trifft der § 34 i GewO auf die Vermittlung von grundschuldbesicherten Darlehen und die Vermittlung von Darlehensgebern nicht zu. Der Anleger ist in diesen fällen kein zu schützender "Verbraucher", sondern selbst Darlehensanbieter.

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