Unternehmensfinanzierungen ohne Banken über den Kapitalmarkt mit Private Placements oder mit einem Börsengang. Beteiligungsorientierte Finanzierungen anstatt Kreditfinanzierungen, die in die Verschuldung führen.
Durch bankenfreie-finanzierungen
Unter Finanzdienstleister und Vermittlern taucht immer wieder die Frage auf, ob bei der Platzierung und Vermittlung von grundschuldbesicherten Darlehen eine Erlaubnis gem. § 34 i Gewerbeordnung erforderlich ist. Nachstehend finden die Leser den Link zu dem Gesetzestext des § 34 i Gewerbeordnung :
https://dejure.org/gesetze/GewO/34i.html
Beim § 34 i GewO geht es um die Vermittlung von Verbraucherdarlehen oder um die Beratung bei solchen Verbraucherdarlehen für Darlehensnehmer. Bei den Emissions-Unternehmen sind die Kunden keine zu schützenden (Verbraucher-)Darlehensnehmer, sondern Darlehensgeber. Deshalb trifft der § 34 i GewO auf die Vermittlung von grundschuldbesicherten Darlehen und die Vermittlung von Darlehensgebern nicht zu. Der Anleger ist in diesen fällen kein zu schützender "Verbraucher", sondern selbst Darlehensanbieter.
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