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Unternehmensfinanzierungen ohne Banken über den Kapitalmarkt mit Private Placements oder mit einem Börsengang. Beteiligungsorientierte Finanzierungen anstatt Kreditfinanzierungen, die in die Verschuldung führen.

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Unwirksamkeit einer Widerrufsbelehrung und Zugang des Widerrufs als einseitiges Rechtsgeschäft - von Dr. Horst Werner

Unwirksamkeit einer Widerrufsbelehrung und Zugang des Widerrufs als einseitiges Rechtsgeschäft - von Dr. Horst Werner

Eine Widerrufsbelehrung kann sowohl wegen des fehlerhaften Textes als auch wegen mangelnder Deutlichkeit des Abdrucks unwirksam sein. Der Widerruf ist erklärungsbedürftig und gilt als einseitiges, rechtsgestaltendes Rechtsgeschäft. Eine Widerrufsbelehrung ist dann fehlerhaft formuliert und somit unwirksam, wenn der Widerrufstext gegen die Vorgaben der BGB Info-Verordnung Nr. 14 verstößt. Ist z.B. eine 1 ½ seitige Widerrufsinformation auch textlich vollkommen überladen, dadurch verwirrend und durch ein Multiple-Choice-System zum Ankreuzen einzelner Widerrufsbedingungen für einen laienhaften Leser absolut unverständlich, so ist die Widerrufsbelehrung unwirksam. Allein fehlerhafte Texte können die Widerrufsbelehrung rechtlich unwirksam machen.

Eine Widerrufsbelehrung muss zudem dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 BGB entsprechen ( siehe www.finanzierung-ohne-bank.de ). So muss eine in einen Darlehensvertrag integrierte Widerrufsbelehrung ( die nicht auf einem gesonderten Blatt gedruckt ist ) durch Farbe, größere Buchstaben, andere Schriftart, durch Sperrschrift oder Fettdruck in nicht übersehbarer Weise von dem übrigen Text des Darlehensvertrages hervorgehoben sein. Wenn man in einem mehrseitigen Darlehensvertragsformular erst nach langem Suchen auf den hinteren Seiten eine versteckte „Widerrufsinformation“, die vom übrigen Text nicht abgehoben ist, findet, so ist die Information unwirksam. Entgegen der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und der Oberlandesgerichte darf eine deutliche Hervorhebung und farbliche Kennzeichnung der Widerrufsbelehrung nicht fehlen. Eine bloße Einrahmung des Widerrufsrechts bei im Übrigen gleicher Schriftart und Schriftweise ist nicht ausreichend, wenn zumal auf allen Seiten des Darlehensvertrages auch zahlreiche andere Texteinrahmungen vorhanden sind. Hier fehlt es an einer deutlichen Unterscheidung und Hervorhebung. Hierzu wird auf die einschlägigen BGH Urteile NJW 1996, S. 3183; BGH NJW 1996, S. 1964, sowie Palandt, Kommentar z. BGB, § 355 Rdnr. 16 mit weiteren Nachweisen und die Urteile des Bundesgerichtshofs z.B. vom 10. 03. 2009 – Az XI ZR 33/08 in vergleichbaren Fällen verwiesen.

Der Widerruf kann nach ständiger Rechtsprechung auch nach Beendigung eines Darlehensverhältnisses erfolgen. Bei einem rechtswirksamen Widerruf haben z.B. die Kreditgeber keinen Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung, da sich das Darlehensverhältnis in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umwandelt.

„Das „ewige Widerrufsrecht“ – also das unbefristete Recht, seinen Vertrag wegen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung zu widerrufen – soll für Immobiliendarlehen nach dem Willen des Gesetzgebers ab dem Frühjahr 2016 nicht mehr gelten. Nach Plänen der Bundesregierung wird mit der Umsetzung der sogenannten Wohnimmobilien-Kreditrichtlinie das Widerrufsrecht für Immobiliendarlehen voraussichtlich automatisch nach einem Jahr und 14 Tagen erlöschen. Altverträge mit einer fehlerhaften Belehrung, die zwischen 2002 und 2010 geschlossen wurden, können nach Inkrafttreten des Gesetzes wahrscheinlich nur noch wenige Monate widerrufen werden“, teilt die Verbraucherzentrale Hamburg mit.

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