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Unternehmensfinanzierungen ohne Banken über den Kapitalmarkt mit Private Placements oder mit einem Börsengang. Beteiligungsorientierte Finanzierungen anstatt Kreditfinanzierungen, die in die Verschuldung führen.

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BaFin ordnet Abwicklung eines Direktinvestments als unerlaubt betriebenes Einlagengeschäft an

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat einem Unternehmen mit Bescheid vom 10. November 2015 die Abwicklung des unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfts aufgegeben. Auf der Grundlage von Verträgen unter den Bezeichnungen „ENERGIE RENDITE EUROPA, Kauf-, Mietvertrag mit Rückkaufoption“, „Kaufvertrag über Photovoltaikmodule“, „Mietvertrag mit Verlängerungsoption“ und „Kaufangebot über Photovoltaikmodule“ hat sich die Unternehmens-GmbH gegenüber Kunden zum unbedingten Rückkauf der zuvor an diese verkauften Photovoltaikmodule zum ursprünglichen Verkaufspreis verpflichtet.

Nach dem neuen seit Juli 2015 in Kraft getretenen Kleinanlagerschutzgesetz sind Vermögensanlagen nur solche öffentlich angebotenen Wirtschaftsgüter, die kumulativ einen Anspruch auf Verzinsung und Rückzahlung bzw. einen auf Barausgleich gerichteten Anspruch gewähren. Tatbestandsvoraussetzung sind also 1. Die Gewährung eines Verzinsungsanspruchs und 2. Rückzahlung des Kapitals für den Rückerwerb des Wirtschaftsgutes. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Mit der Verpflichtung zum "unbedingten Rückkauf der zuvor an die Erwerber verkauften Photovoltaikmodule zum ursprünglichen Verkaufspreis" ist die zweite Tatbestandsvoraussetzung des § 1 Abs. 2 Nr. 7 Vermögensanlagengesetz erfüllt. Der in Bezug genommene "Mietvertrag" über die Photovoltaikmodule, beinhaltet sicherlich einen jährlichen "Mietertrag" und keinen Darlehenszins. Ob man diesen Mietertrag in einen "Verzinsungsanspruch wie bei einem Darlehen" umdeuten kann, kommt sicherlich auf den Einzelfall an.

Mit der Annahme der Kaufpreise für die Photovoltaikmodule auf der Grundlage der genannten Verträge betreibt - so die BaFin - die GmbH das erlaubnispflichtige Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Die Unternehmens-GmbH ist verpflichtet, die angenommenen Gelder unverzüglich und vollständig an die Kapitalgeber zurückzuzahlen. Der Bescheid der BaFin ist sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.

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