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7. Januar 2015 3 07 /01 /Januar /2015 08:24

Die Finanzierung mit Chancenkapital von Investoren und Anlegern über Gewinn- und Verlustbeteiligungen ( ausführlich www.finanzierung-ohne-bank.de ) verbessert das Eigen- und Haftkapital eines Unternehmens. Die Finanzierung mit Risikokapital auf Gewinnbeteiligungsbasis bedeutet eine Erhöhung der Eigenmittel im Unternehmen und ist eine Form der Außenfinanzierung durch dritte Kapitalgeber und Investoren. Die Beteiligungsfinanzierung ist somit aus der Sicht der Kapitalgeber eine Risikofinanzierung, da jede Unternehmensbeteiligung eine Risikobeteiligung darstellt. Beteiligungsfinanzierungen sind geprägt durch bestimmte vertragsrechtliche, bilanzrechtliche und steuerrechtliche Eigenschaften, von denen einige dem bilanzrechtlichem Eigenkapital und andere lediglich dem wirtschaftlichen Eigenkapital oder den Verbindlichkeiten zugeordnet werden können. Die Beteiligungsfinanzierung kann durch eigentum-verschaffendes Beteiligungskapital ( z.B. Aktienbeteiligung ) oder durch eigentümerloses Kapital ( stille Beteiligung ) erfolgen. Die Beteiligungsfinanzierung gewährt die Teilnahme am Gewinn und Verlust des Unternehmens. Charakteristisch für eigentümerlose Beteiligungsfinanzierungen mit Mezzaninekapital ist die Nachrangigkeit des Beteiligungskapitals als stille Gesellschaftskapital, Genussrechtskapital oder Anleihekapital ( Schuldverschreibungen ), die auch beim Gesellschafter-Eigenkapital zu finden ist. Das bedeutet, dass im Insolvenzfall die mezzaninen Kapitalgeber erst nach den bevorrechtigten Gläubigern ausbezahlt werden. Vor allem aus dieser Eigenschaft ergibt sich die Zuordnung als bilanzrechtliches oder wirtschaftliches Eigenkapital, welches für Bonität und Rating zur ergänzenden Bankenfinanzierung von erheblicher Bedeutung ist.

Die Beteiligungsfinanzierung stellt regelmäßig die Hingabe von Risikokapital dar. Ein weiteres Merkmal von eigenkapitalähnlichem Mezzanine-Kapital ist die Langfristigkeit der Beteiligungsfinanzierung. Es muss mindestens für einen Zeitraum von 5 Jahren vertraglich vereinbart sein, um als Eigenkapital bilanziert zu werden ( siehe IdW-Hauptgutachten ). Die Bereitstellung des Kapitals ist für den Kapitalgeber bei einer atypisch stillen Gesellschaft sogar mit einer Beteiligung an dem Zuwachs des Unternehmenswertes verbunden. Bei der Finanzierung mit Mezzanine-Kapital wird regelmäßig auf die Bereitstellung von Sicherheiten oder Bürgschaften verzichtet, da es sich im echtes Risikokapital handelt. Bei einer Beteiligungsfinanzierung geht es zwar um eine mittel- bis langfristige, aber zeitlich begrenzte Finanzierungsalternative. Die Laufzeit beträgt in der Regel zwischen drei und zwanzig Jahren. Bei der Mezzaninefinanzierung kommt es außerdem zu keiner Veränderung bei den Stimmverteilungen im Unternehmen, da der Kapitalgeber keine Gesellschafterstellung einnimmt, solange keine zusätzlichen Sondervereinbarungen getroffen werden. Es findet keine Verwässerung der Stimmrechte statt. Mit den echten Verbindlichkeiten hat das Mezzanine-Kapital die Rückzahlungspflicht sowie den Gleichrang mit dem haftenden Eigenkapital gemeinsam. Dies bedeutet, dass die Beteiligungs-Investoren im Insolvenzfall neben den Eigenkapitalgebern einen Anspruch auf die Insolvenzquote haben. Weitere Gemeinsamkeiten sind die laufende erfolgsabhängige Vergütung durch Gewinnbeteiligung und die Abzugsfähigkeit der Ausschüttungen ( wie Zinsen ) als steuerrechtlicher Betriebsaufwand. Beteiligungsfinanzierungen als echtes Eigenkapital (stilles Beteiligungskapital und Genussrechtskapital) für die Unternehmensfinanzierung ( ausführlich www.finanzierung-ohne-bank.de ): Mezzanine-Finanzierungen, Mezzanine-Kapital bzw. Mezzanine-Gelder zur Kapitalerhöhung und Liquiditätsverbesserung sowie zur Bonitätssteigerung mit den nachfolgenden Vorteilen: - Die stille Beteiligung und das Genussrechtskapital als Eigenkapitalersatz - bankenunabhängige Mezzanine-Finanzierungen ohne Einfluss der Kapitalgeber - Mezzanine Finanzierungsformen und mezzanine Finanzierungsstrategien ohne Eigentumsrechtsverluste - die stimmrechtslose Mezzaninefinanzierung ohne Hineinreden in die Geschäftsführung - gewerbliche Finanzierungen am besten über Mezzanine-Kapital ohne Investoren-Einfluss - Kapital für Investitionen auch in der Banken- und Euro-Krise Genussrechtskapital bzw. Genussrechte und stilles Beteiligungskapital sowie die privaten Nachrangdarlehen und die Inhaberschuldverschreibung (= Anleihekapital) sind die Rechtsformen des Mezzanine-Kapitals. Mezzanine-Kapital ist das stimmrechtslose Beteiligungskapital. Mit Einschränkungen kann man auch die partiarischen Darlehen ( = Darlehen mit Gewinnbeteiligung ) hinzuzählen, soweit die Kapitaltilgung mit Nachrangigkeit versehen ist.

Mezzanine-Kapital ist Eigenkapitalersatz und gegenüber Gläubigern der Gesellschaft haftendes Kapital. Genussrechte und stille Gesellschaftsbeteiligungen gewähren nur die Teilnahme am Gewinn und Verlust eines Unternehmens ohne Miteigentümer zu werden. Sind die Genussrechte in einem Wertpapier verbrieft, spricht man von Genussscheinen. Begriff des Mezzanine-Kapitals und der Mezzaninefinanzierung: Der dem Italienischen entstammende Begriff “Mezzanine” bezeichnet ursprünglich in architektonischer Hinsicht ein niedriges Zwischengeschoss zwischen zwei Hauptstockwerken. Mezzanine-Finanzierungen stellen gleichsam ein „Zwischengeschoss“ in bilanzieller Hinsicht dar: Bei Mezzaninekapital handelt es sich um Finanzierungsformen die zwischen Fremdkapital und stimmberechtigtem Eigenkapital in einer "Zwischenposition" einzuordnen sind. Mezzanine Beteiligungsformen sind bei richtiger Ausgestaltung "stimmrechtsloses Eigenkapital". Das Mezzaninekapital wird in der Bilanz gleich an zweiter Stelle hinter dem gezeichneten Gesellschafterkapital vor den gesetzlichen und freien Rücklagen und vor der Position "Jahresüberschuß / Jahresfehlbetrag" eingeordnet. Stille Beteiligungen und Genussrechte als stimmrechtsloser Eigenkapital-Ersatz: Stille Beteiligungen und Genussrechte können je nach den Vertragsinhalten bilanzrechtlich Verbindlichkeiten darstellen oder beim Einfügen entsprechender Vertragsvoraussetzungen bilanzrechtliches Eigenkapital bedeuten.

a) Das stille Gesellschaftskapital: Die stille Gesellschaft ist in den §§ 230 ff des Handelsgesetzbuches lediglich in acht Paragraphen geregelt. Die stillen Beteiligungsvertragspartner dürfen jedoch von den gesetzlich nur beispielhaft geregelten Vorschriften abweichen und erhalten dadurch Spielraum für individuelle Vertragsgestaltungen. Die stille Gesellschaft ist eine Sonderform der Innengesellschaft bürgerlichen Rechts ohne rechtliche Außenbeziehung. Im Geschäftsverkehr tritt nur das im Handelsregister eingetragene Unternehmen auf und nur dieses wird im Vertragsverkehr rechtlich verpflichtet. Der stille Gesellschafter ist lediglich Kapitalgeber, dessen Beteiligungsgeld in das Vermögen bzw. Eigentum des Geschäftsinhabers übergeht. Es besteht lediglich später ein schuldrechtlicher Rückforderungsanspruch bei entsprechender Kündigung. Der stille Gesellschafter haftet beschränkt wie der Kommanditist, nämlich nur in Höhe der von ihm vertraglich übernommenen stillen Gesellschaftseinlage. Ist diese Einlage erbracht, besteht keinerlei Haftung mehr und ebenso ist eine Nachschussverpflichtung ausgeschlossen. Gewinnausschüttungen sind beim stillen Gesellschafter Einkünfte aus Kapitalvermögen, die der Abgeltungsteuer mit maximal 25% unterliegen. Die stille Gesellschaft kann typisch oder atypisch ausgestaltet werden. Die atypisch stille Gesellschaft ( = Beteiligung ) stellt nach Dr. Horst Werner eine Sonderform dar und hat eine steuerrechtliche Ausprägung. Diese gewährt Einkünfte aus Gewerbebetrieb, mit der Möglichkeit positive und negative Einkünfte miteinander zu verrechnen. Die atypische stille Beteiligung gewährt also die Möglichkeit, zwischen verschiedenen Rechtspersonen den Steuerkreis zu schließen und dadurch Gewinne mit Verlusten einkommen- oder körperschaftsteuerlich zu verrechnen. Steuerliche Voraussetzung für die Anerkennung einer atypisch stillen Gesellschaft als Mitunternehmerschaft ist (1) die Verlustbeteiligung, (2) die Beteiligung am Firmenwertzuwachs und (3) die Einräumung einer sogen. Mitunternehmerinitiative ( = bestimmte Mitspracherechte ). Ferner können zusätzliche Vertragsbedingungen aufgenommen werden, die sodann erlauben, das stille Beteiligungskapital bilanzrechtlich als Eigenkapital zu passivieren.

b) Das Genussrecht bzw. Genussrechtskapital ist überhaupt nicht gesetzlich geregelt; lediglich im Gesellschafts- und Steuerrecht werden die Genussrechte namentlich erwähnt, woraus die gesetzliche Anerkennung dieses Finanzinstruments ersichtlich ist. Das Genussrecht ist seit dem frühen Mittelalter gewohnheitsrechtlich anerkannt und taucht erstmalig im 14. Jahrhundert urkundlich auf. Genussrechte gewähren keinen festen Zins, sondern setzen die Beteiligung am Gewinn und Verlust eines Unternehmens voraus. Wegen der fehlenden gesetzliche Regulierung sind große Freiräume für fantasievolle Detailgestaltungen vorhanden; z.B. für Sachdividenden anstatt von Bardividenden. Lediglich im Aktienrecht bedarf die Ausgabe von Genussrechten gemäß § 221 AktG der Zustimmung der Hauptversammlung der Aktiengesellschaft. Im Steuerrecht werden die Erträge aus Genussrechten als Einkünfte aus Kapitalvermögen eingestuft und unterliegen der Abgeltungsteuer. Genussrechte können als sogen. Genussscheine in einem Wertpapier verbrieft werden. Sie können jedoch auch als vinkulierte Namens-Genussrechte ohne Wertpapierverbriefung ausgegeben werden. Dann ist kein Wertpapierverkaufsprospekt erforderlich; vielmehr ist dann ein vereinfachter Verkaufsprospekt über Vermögensanlagen ausreichend, so Dr. Horst Werner ( dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de ). Ergänzende Gestaltungsformen sind der Hypotheken-Genussschein und das Pfand-Genussrecht. Beim Hypotheken-Genussschein ( wie bei der Hypotheken-Anleihe ) wird die Genussrechtsbeteiligung durch Grundschulden auf Immobilien ( z.B. die Abtretung von Eigentümergrundschulden ) abgesichert. Beim Pfand-Genussrecht wird ( wie beim Pfandbrief ) eine Sicherstellung des Kapitalgebers über die (stille) Abtretung schuldrechtlicher Forderungsrechte ( = Sicherungszession ) vorgenommen.

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